Anrechnung auf die Einkommensteuer
§ 35b EStG
Inhaltsübersicht
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1. Allgemeines
Durch die Regelung des § 35b EStG wird bei Erbfällen eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer verringert. Voraussetzung dafür ist, dass bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden sind, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Ist dies der Fall, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um einen nach § 35b Satz 2 EStG zu bestimmenden Prozentsatz ermäßigt.
2. Berechnung des zu bestimmenden Prozentsatzes:
Der Ermäßigungsprozentsatz berechnet sich nach § 35b Satz 2 EStG wie folgt:
Festgesetzte Erbschaftsteuer | = Ermäßigungsprozentsatz |
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) +Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) + Steuerfreier Betrag nach § 5 ErbStG |
Zu einer Steuerermäßigung kommt es nicht, soweit Erbschaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgabe (Versorgungsleistungen) abgezogen wird (§ 35b Satz 3 EStG).
3. Anwendbarkeit der Regelungung
Diese Regelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden, wenn der Erbfall nach dem 31.12.2008 eingetreten ist (§ 52 Abs. 50c EStG).