Anrufungsauskunft

Normen

§ 42e EStG

Information

1. Allgemeines

Für das Finanzamt besteht keine generelle Pflicht zur Erteilung von Auskünften. Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen muss das Finanzamt zu bestimmten Sachverhalten Auskünfte erteilen, Zusagen machen oder Stellung beziehen.

Folgende Auskunftsarten sind gesetzlich geregelt:

  1. Anrufungsauskunft für Lohnsteuerfragen (§ 42e EStG) oder

  2. verbindliche Zusage nach einer Außenprüfung (§ 204 AO).

  3. verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten gem. § 89 Abs. 2 AO.

Nach den Vorschriften der Abgabenordnungkann das Finanzamt nach einer Außenprüfung auf Antrag eine verbindliche Zusage erteilen (§ 204 AO).

Zusätzlich kann das Finanzamt unabhängig von einer Außenprüfung freiwillig darüber Auskünfte erteilen, wie zukünftig ein bestimmter Sachverhalt steuerlich behandelt wird. Hierbei handelt es sich um eine verbindliche Auskunft mit Bindungswirkung.

Darüber hinaus muss das Betriebsstättenfinanzamt für den Bereich des Lohnsteuerabzugs eine Anrufungsauskunft erteilen (§ 42e EStG).

2. Pflicht zur Erteilung der Anrufungsauskunft

Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben,

  1. ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind und

  2. wie der dargestellte Sachverhalt lohnsteuerrechtlich zu beurteilen ist.

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) geschaffen, um für Arbeitgeber und Dritte die drohende Haftung (§ 42d EStG) zu mindern. Zur Milderung dieses Risikos musste eine Maßnahme geschaffen werden, vom Betriebsstättenfinanzamt verbindlich zu erfahren, wie im Zweifelsfall beim Lohnsteuerabzug verfahren werden soll. Dies erfolgt im Rahmen einer Anrufungsauskunft (FG Düsseldorf, 08.05.2003 – 15 K 1455/00).

Mit einer Anrufungsauskunft setzt das Betriebsstättenfinanzamt grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, auf den sich sowohl

  1. der Arbeitgeber

  2. Dritte, die zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sind und

  3. der Arbeitnehmer (auch angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) nach Treu und Glauben verlassen können (BFH, 09.03.1979 – VI R 185/76; BStBl II 1979, 451).

Die Anrufungsauskunft unterscheidet sich als „lex specialis“ von der verbindlichen Zusage (§§ 204 bis 207 AO) dadurch, dass sie Vertrauensschutz auch dann gewährt, wenn bisher noch keine wirtschaftlichen Maßnahmen getroffen wurden. Die Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) wurde gesetzlich vorgeschrieben.

Eine Anrufungsauskunft kann gestellt werden bei Zweifelsfragen

  1. zur Lohnsteuer

  2. zur Kirchensteuer

  3. zum Solidaritätszuschlag

  4. zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer

  5. zur Gewährung von Bergmannsprämien.

Das Betriebsstättenfinanzamt muss zu allen formellen und materiellen Fragen Auskünfte erteilen, z.B.

  1. ob eine beschäftigte Person als selbstständig oder unselbstständig einzustufen ist,

  2. ob ein Arbeitnehmer beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist,

  3. ob Zahlungen dem Lohnsteuerabzug unterliegen,

  4. wer den Lohnsteuerabzug vorzunehmen hat,

  5. wann der Arbeitslohn zufließt,

  6. ob eine Betriebsstätte besteht,

  7. über Form und Inhalt von Lohnkonten und Bescheinigungen,

  8. über die Steuerfreiheit von Auslösungen,

  9. über die Bewertung von Sachbezügen,

  10. zur Pauschalierung der Lohnsteuer,

  11. ob mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis besteht oder das Vertragsverhältnis als selbstständige Tätigkeit gilt,

  12. ob bestimmte Vergütungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer dem Lohnsteuerabzug unterliegen – oder es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) handelt.

3. Zuständigkeit

Anfragen der Beteiligten sind grundsätzlich nur beim Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 Abs. 2 EStG) zu stellen (§ 42e Satz 1 EStG, R 42e LStR).

Für den Beteiligten (Arbeitgeber, Dritte oder Arbeitnehmer) besteht ein Rechtsanspruch auf Auskunft. Hierdurch erlangt der Lohnsteuerabzugsverpflichtete (Arbeitgeber u. Dritte) Vertrauensschutz. Das heißt: Soweit der dargestellte Sachverhalt auch in die Tat umgesetzt wird, entfällt für falsch einbehaltene Steuerabzugsbeträge die Haftung (BFH, 13.11.1959 – VI 124/59 U; BStBl III 1960, 108).

Auch bei mehreren Betriebsstätten ist nur ein Betriebsstättenfinanzamt zuständig

Bei mehreren Betriebsstätten ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) befindet (§ 42e Satz 2 EStG, R 42e Abs. 2 LStR).

Ist das Finanzamt am Ort der Geschäftsleitung kein Betriebsstättenfinanzamt, (weil hier kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird) ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmer befindet (§ 42e Satz 3 EStG). Der angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer zählt hierbei auch als Arbeitnehmer.

Praxistipp:

Stellt ein Arbeitgeber oder Dritter mit mehreren Betriebsstätten eine Anrufungsauskunft, muss er im Anschreiben

  1. sämtliche Betriebsstättenfinanzämter,

  2. das Finanzamt der Geschäftsleitung und

  3. die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmer angeben

  4. angeben, für welche Betriebsstätte die Auskunft von Bedeutung ist (§ 42e Satz 4 EStG).

Nur so kann das Finanzamt entscheiden, wer für die Bearbeitung der Anrufungsauskunft zuständig ist.

Der Bundesrechnungshof und die Wirtschaft hatten gefordert, aus Vereinfachungsgründen die Erteilung von Anrufungsauskünften auf ein Betriebsstättenfinanzamt zu zentralisieren. Aus diesem Grund muss im Fall von mehreren Betriebsstätten das für die Auskunft zuständige Betriebsstättenfinanzamt

  1. seine Entscheidung mit den übrigen Betriebsstättenfinanzämtern abstimmen (wenn der Fall von einigem Gewicht oder die Auskunft für die Betriebsstätten von Bedeutung ist) und

  2. die übrigen Betriebsstättenfinanzämter über die Entscheidung unterrichten. (R 42e Abs. 2 LStR).

4. Besonderheiten bei Konzernen

Gehören mehrere Arbeitgeber zu einem Konzernunternehmen, ist für den einzelnen Arbeitgeber weiterhin das Betriebsstättenfinanzamt bzw. das Finanzamt der Geschäftsleitung (§ 42e Satz 1 u. 2 EStG) für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig.

Sofern es sich bei einer Anrufungsauskunft um einen Fall von einigem Gewicht handelt und erkennbar ist, dass

  1. die Auskunft auch für andere Arbeitgeber des Konzerns von Bedeutung ist oder

  2. bereits Entscheidungen anderer Betriebsstättenfinanzamt vorliegen,

sollte das Betriebsstättenfinanzamt die Anrufungsauskunft mit den übrigen betroffenen Betriebsstättenfinanzämtern abstimmen. Auf Antrag des Arbeitgebers ist es hierzu verpflichtet.

Dazu informiert das für die Anrufungsauskunft zuständige Betriebsstättenfinanzamt das Betriebsstättenfinanzamt der Konzernzentrale. Dieses koordiniert und stimmt die Entscheidung mit den Betriebsstättenfinanzämtern der anderen Arbeitgeber des Konzerns ab, die von der zu erteilenden Auskunft betroffen sind (R 42e Abs. 3 LStR).

5. Anrufungsberechtigung

Nicht jeder kann eine Anrufungsauskunft beantragen. Grundsätzlich ist sowohl der

  1. Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsverpflichteter (§§ 38 und 41a EStG) als auch

  2. Arbeitnehmer als Steuerschuldner (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG)

berechtigt, beim Betriebsstättenfinanzamt eine Auskunft zu beantragen.

Auch der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer ist auskunftsberechtigt (BFH, 09.03.1979 – VI R 185/76; BStBl II 1979, 451). Dies gilt auch für den angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Hierdurch soll bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber ermöglicht werden, auf schnellem Wege und ohne arbeitsgerichtliches Verfahren eine „verbindliche Auskunft zu erhalten.

Zusätzlich können aber auch Dritte

  1. die zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sind,

  2. die die rechtlichen Pflichten für den Arbeitgeber wahrnehmen,

  3. die für die Lohnsteuer haften (gesetzl. Vertreter natürlicher oder juristischer Personen z.B. der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Geschäftsführer nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Vermögensverwalter, Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Rechtsnachfolger (R 42d.1 Abs.2 LStR)

eine Anrufungsauskunft beantragen.

Zuständig für die Anrufungsauskunft ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten. Fasst der Dritte zufließende Arbeitslöhne aus mehreren Dienstverhältnissen zusammen, ist die Anrufungsauskunft ebenfalls bei dem Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu stellen. In Fällen von einigem Gewicht muss das Betriebsstättenfinanzamt seine Auskunft mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abstimmen.

6. Besonderheiten für den Arbeitnehmer

Die Anrufungsauskunft bindet nur den Arbeitgeber bzw. den Dritten für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers bzw. des Gesellschafter-Geschäftsführers kann im Veranlagungsverfahren eine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertreten (BFH, 13.01.2011 – VI R 61/09).

Das Lohnsteuer-Abzugsverfahren ist ein Vorauszahlungsverfahren. Nur bei Arbeitnehmern, für den eine Veranlagung nicht in Betracht

Eine Anrufungsauskunft kann auch …

  1. … für das Wohnsitz-Finanzamt verbindlich sein.
    Die Anrufungsauskunft ist auch für die Einkommensteuer-Veranlagung bindend, wenn die Auskunft mit dem Wohnsitzfinanzamt abgestimmt wird (R 42e Abs. 1 Satz 2 2. Hs. LStR). Jetzt besteht Vertrauensschutz nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch im Veranlagungsverfahren.
    Hierzu ist es aber erforderlich, dass die zuständige Person im Wohnsitz-Finanzamt die Entscheidung mitgezeichnet hat.

  2. … für das Körperschaftsteuer-Finanzamt verbindlich sein
    Was mit dem Wohnsitz-Finanzamt möglich ist, sollte auch mit dem Körperschaftsteuer-Finanzamt möglich sein. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und die GmbH als Arbeitgeber können beantragen, dass die Auskunft mit dem Körperschaftsteuer-Finanzamt abgestimmt wird. Hierdurch besteht ebenfalls für den dargestellten Sachverhalt Vertrauensschutz nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, was eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ausschließt.

7. Form der Anrufungsauskunft

Der Antrag auf Erteilung einer Anrufungsauskunft ist an keine bestimmte Form gebunden. Das Gesetz lässt alle möglichen Anfragen zu (§ 42e EStG). So sind z.B. neben schriftlichen auch mündliche und fernmündliche Anfragen möglich. Um aber Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, kann das Betriebsstättenfinanzamt unter Umständen eine schriftliche Anfrage fordern.

Praxistipp:

Wird ein mündlicher oder fernmündlicher Antrag auf Anrufungsauskunft gestellt, ist es ratsam, diesen nachträglich schriftlich zu bestätigen. Nur so ist gewährleistet, dass das Betriebsstättenfinanzamt auch zu der gewollten Anfrage eine Auskunft erteilt. Gerät der Arbeitgeber oder Dritte gegenüber dem Finanzamt in Beweisnot, geht dies zu seinen Lasten.

8. Anlass der Anrufungsauskunft

Die Auskunft des Betriebsstättenfinanzamts muss „im einzelnen Fall“ erteilt werden. Eine Auskunft erfolgt aber auch dann „im einzelnen Fall“, wenn sie sich nicht auf einen genau bezeichneten Arbeitnehmer, sondern auf einen bestimmten Falltypus oder eine Fallgruppe bezieht.

Durch die Einschränkung „im einzelnen Fall“ sollte lediglich verdeutlicht werden, dass der Anfrage ein konkreter Anlass zu Grunde liegen muss. Denn das Betriebsstättenfinanzamt ist nicht zur Erteilung aller denkbaren theoretischen Auskünfte ohne konkretes Rechtsschutzbedürfnis verpflichtet (BFH, 09.10.1992 – VI R 97/90; BStBl II 1993, 166).

9. Antwort des Betriebsstättenfinanzamtes

Das Betriebsstättenfinanzamt soll zu der Anrufungsauskunft in der Regel immer schriftlich Stellung nehmen (R 42e Abs. 1 Satz 3 LStR). Dies gilt auch, wenn der Beteiligte lediglich eine formlose Auskunft wünscht.

Im Antwortschreiben muss das Betriebsstättenfinanzamt ausdrücklich darauf hinweisen, dass

  1. es sich um eine Anrufungsauskunft handelt (R 42e Abs. 1 LStR) und

  2. diese nur für den Lohnsteuerabzug bindend ist.

Nur so wird die spätere Haftung für den Arbeitgeber ausgeschlossen.

Auf Antrag muss das Betriebsstättenfinanzamt auch darauf hinweisen, dass

  1. die zuständige Person im Wohnsitz- bzw. Körperschaftsteuer-Finanzamt die Entscheidung mitgezeichnet hat.

Nur so wird eine andere Rechtsauffassung bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ausgeschlossen.

10. Nur der Lohnsteuerabzug entscheidend

Das Betriebsstättenfinanzamt entscheidet in seiner Auskunft nur über Fragen, die mit dem Lohnsteuerabzug und mit der Lohnsteuerabführung im Zusammenhang stehen. Hierzu gehören aber nicht nur Fragen zum individuellen Lohnsteuerabzug, sondern auch Fragen zur pauschalen Lohnsteuer und der Arbeitnehmereigenschaft sowie auch die Behandlung von z.B. steuerfreien Zahlungen, geldwerten Vorteilen, Zukunftssicherungsleistungen.

Praxistipp:

Besonders Gesellschafter-Geschäftsführer sollten zu schwierigen lohnsteuerrechtlichen Fragen eine Anrufungsauskunft einholen, um so eventuell eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.

Praxistipp:

Fragen, die mit Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang stehen, beantwortet grundsätzlich nur das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

11. Verwaltungsakt

Die Anrufungsauskunft stellt – ebenso wie die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO – einen Verwaltungsakt dar, gegen den Einspruch und Klage erhobern werden können (BFH, 30.04.2009 – VI R 54/07). Die Aufhebung einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft ist ebenfalls ein Verwaltungsakt i.S.v. § 118 AO. Die Finanzbehörde kann eine Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern (BFH, 02.09.2010 – VI R 3/09). Die Anrufungsauskunft kann auch befristet werden (R 42e LStR). Rechtsmittel kann aber nur derjenige einlegen, der die Anfrage gestellt und die Ablehnung erhalten hat.
Die Regelungen über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 ff. AO) sind anzuwenden. Im Falle der Ablehnung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG kommt eine Aussetzung der Vollziehung allerdings nicht in Betracht, da es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt. Das Gleiche gilt bei einer Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft (BMF, 18.02.2011 – IV C 5 – S 2388/0-01).

12. Rechtsfolgen der Anrufungsauskunft

Bei der Anrufungsauskunft spielt es keine Rolle, ob sie gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) oder einem Dritten erteilt wurde. In allen Fällen tritt die gleiche Rechtswirkung ein. Voraussetzung ist aber, dass der Sachverhalt umfassend und richtig dargestellt sowie in die Praxis umgesetzt wurde.

  1. Wird die Anrufungsauskunft vom Arbeitgeber gestellt, kann dieser sich beim Lohnsteuerabzug an der Auskunft orientieren – muss es aber nicht.
    Führt der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach den Anweisungen der Anrufungsauskunft durch, ist er selbst bei einer falschen Anrufungsauskunft von der Haftung befreit (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG. Denn auch in diesem Fall führt er den Lohnsteuerabzug vorschriftsmäßig, nach den Anweisungen des Betriebsstättenfinanzamts durch.
    Beachtet der Arbeitgeber die Anrufungsauskunft dagegen nicht, muss er damit rechnen, vom Betriebsstättenfinanzamt in Haftung genommen zu werden (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG).
    Achtung! Die gleichen Grundsätze gelten auch, wenn ein Dritter zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist.

  2. Wird die Anrufungsauskunft vom Arbeitnehmer bzw. einem Gesellschafter-Geschäftsführer gestellt, kann der Arbeitgeber bzw. der zum Lohnsteuerabzug verpflichtete Dritte, diese beachten. Auch hier ergibt sich

    1. ein Haftungsausschluss – bei Beachtung

    2. eine Haftungsinanspruchnahme – bei Nichtbeachtung.

    Hinweis:

    Der Arbeitnehmer hat einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder Dritten auf Beachtung der vom Betriebsstättenfinanzamt erteilten Anrufungsauskunft.

  3. Weicht ein Arbeitgeber von einer erteilten Anrufungsauskunft ab, entsteht ein Haftungstatbestand – selbst wenn er die Abweichung, die Differenzbeträge und die steuerlichen Daten der betreffenden Arbeitnehmer dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigt (§ 42d Abs. 2 Nr. 1, § 41c Abs. 4 Satz 1 EStG; BFH, 04.06.1993 – VI R 95/92; BStBl II 1993, 687).

  4. Hat ein Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist das Betriebsstättenfinanzamt im Lohnsteuerabzugsverfahren daran gebunden. Da die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zum Lohnsteuerabzugsverfahren gehört, ist eine Nacherhebung der Lohnsteuer auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteueraußenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat (BFH, 16.11.2005 – VI R 23/02, BStBl II 2006, 210).

  5. Bindungswirkung tritt nur gegenüber demjenigen ein, der die Anrufungsauskunft gestellt hat. Das Betriebsstättenfinanzamt ist bei einer dem Arbeitgeber oder Dritten erteilten Anrufungsauskunft nicht daran gehindert, im Lohnsteuerverfahren dem Arbeitnehmer gegenüber einen anderen ungünstigeren Rechtsstandpunkt zu vertreten (BFH, 13.11.1959 – VI 124/59 U; BStBl III 1960, 108 und BFH, 28.08.1991 – I R 3/89; BStBl II 1992, 107).

    Beispiel:

    Das Betriebsstättenfinanzamt hat dem Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung für den ausländischen Arbeitslohn auf Grund eines DBA ausstellt. Im Nachhinein wird die Lohnsteuer beim Arbeitnehmer mittels Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid eingefordert.

  6. Eine speziell für den Fall eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber oder Dritten beantragte Anrufungsauskunft kann auch auf gleichgelagerte Fälle bei anderen Arbeitnehmern angewendet werden (FG Berlin, 09.09.1969, EFG 1970, 364).

  7. Soweit die Anrufungsauskunft nur für einen bestimmten Zeitraum gilt, muss das Betriebsstättenfinanzamt hierauf ausdrücklich hinweisen (z.B. Mietwert bei der Überlassung von Wohnraum an Arbeitnehmer).
    An die einmal erteilte Anrufungsauskunft ist das Betriebsstättenfinanzamt nicht unbegrenzt gebunden. Die Anrufungsauskunft ist gültig bis zum Widerruf. Ein Widerruf für die Zukunft ist aber nur möglich, wenn sich die Rechtsprechung (FG oder BFH) geändert hat oder die Verwaltung zu diesem Rechtsproblem eine andere Auffassung vertritt.
    Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der vom Beteiligten dargestellte Sachverhalt bereits abgeschlossen ist (BFH, 09.03.1979 – VI R 185/76; BStBl II 1979, 451).
    Dem Arbeitgeber/Dritten wurde durch Gesetz die Pflicht auferlegt, sich über die jeweilige Gesetzeslage und eingetretene Änderungen sorgfältig zu informieren. Auch wenn eine Anrufungsauskunft zu einer bestimmten Frage ergangen ist, muss der Arbeitgeber sich nach Ablauf eines längeren Zeitraums vergewissern, ob die Auskunft noch gültig ist (Finanzgericht Düsseldorf, 08.05.2003 – 15 K 1455/00).

    Praxistipp:

    Die Gültigkeit einer Anrufungsauskunft endet, wenn eine Gesetzesänderung eintritt. In diesen Fällen ist kein Widerruf erforderlich.

  8. Der Arbeitgeber/Dritte hat eine Informationspflicht über die jeweilige Gesetzeslage. Grundsätzlich muss er sich nicht nur über die Gesetze und Rechtsverordnungen auf dem Laufenden halten, sondern auch über die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Lohnsteuerrichtlinien.

  9. Für die Anrufungsauskunft tritt generell keine Bindungswirkung ein, wenn der in der Anfrage dargestellte Sachverhalt verändert wird.

13. Kosten

Eine Anrufungsauskunft im Lohnsteuerverfahren nach § 42e EStG ist anders als der Antrag auf verbindliche Auskunft im Besteuerungsverfahren weiterhin kostenfrei und kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer gestellt werden (R 42e Abs. 1 LStR).

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