Arbeitgeberzuschuss

Normen

§ 3 Nr. 62 EStG

Information

Arbeitnehmer, die krankenversicherungsfrei sind, weil ihr Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) überschreitet, haben nach § 257 Abs. 1 SGB V Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für ihre Krankenversicherung.

Der Zuschuss für eine freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse (einschließlich der Ersatzkassen) beträgt maximal die Hälfte des Beitrages, der für einen Pflichtversicherten zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlichen Beitrages.
Der Zuschuss ist in der gesetzlichen Höhe (§ 257 Abs. 1 SGB V) steuerfrei. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig höhere Zuschüsse, so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Praxistipp:

Zu den Besonderheiten bei Gesellschafter-Geschäftsführern siehe Arbeitgeberanteil.

Berechnet die Krankenkasse Monat für Monat den Höchstbeitrag, obwohl dieser nur durch später fällige Zahlungen (Einmalzahlungen) gerechtfertigt ist, so darf der Arbeitgeber auch von vornherein die Hälfte dieses Höchstbeitrages als steuerfreien Zuschuss zahlen.

Der Arbeitgeberzuschuss wird oftmals auch als Beitragszuschuss bezeichnet. Er ist zu unterscheiden von den Arbeitgeberanteilen, die für Pflichtversicherte zu zahlen sind. All diese Zahlungen gehören im Sinne des Steuerrechts zum Oberbegriff Zukunftssicherungsleistungen (R 3.62 LStR).

Zur Frage der steuerlichen Behandlung des Zuschusses des Arbeitgebers zu den Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen Büroraum in seinem Haus oder seiner Wohnung vgl. die Kurzinformation der OFD Münster Nr. 10/208, DB 2008, 729, vgl. auch Arbeitszimmer – Anmietung.

Zusätzliche Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu den Fahrten Wohnung – erster Tätigkeitsstätte können pauschal mit 15 % besteuert werden. Eine Barlohnumwandlung ist nicht möglich. Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann aber auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden (BFH, 01.10. 2009 – VI R 41/07 sowie R 3.33 LStR).

Zur Bescheinigungspflicht der Arbeitgeberzuschüsse vgl. das Stichwort Lohnsteuerbescheinigung.

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