Arbeitnehmer
§ 1 LStDV
Inhaltsübersicht
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1. Arbeitnehmerbegriff
Personen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) beziehen, sind Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts (§ 1 LStDV). Der steuerrechtliche Begriff stimmt nicht immer mit der arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung überein (BFH, 02.12.1998 – X R 83/96, BStBl II 1999, 534).
Beispiel:
Ein mit 75 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist zwar Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts, aber kein Beschäftigter im Sinne der Sozialversicherung.
Der steuerrechtliche Begriff ist also weiter gefasst als in anderen Rechtsgebieten.
So sind u.a. auch Beamte, Richter und Soldaten lohnsteuerrechtliche Arbeitnehmer, während das Arbeitsrecht nur privatrechtliche Dienstverhältnisse erfasst.
Zur Abgrenzung und Abwägung siehe auch:
Ehegattenarbeitsverhältnis,
Familienangehörige,
Der Begriff des Arbeitnehmers ist in der Lohnsteuerdurchführungsverordnung wie folgt geregelt:
§ 1 Arbeitnehmer, Arbeitgeber
(1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.
(2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
(3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstige Leistungen handelt.
2. Arbeitnehmergruppen und Merkmale
Zu unterscheiden sind folgende vier Gruppen von Arbeitnehmern:
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Personen mit Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, z.B. aktive Beamte, Angestellte und Arbeiter.
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Personen mit Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis, z.B. pensionierte Beamte und pensionierte Arbeitnehmer, mit Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung.
Rentner und andere Personen, die eine Altersversorgung ganz oder zum Teil aufgrund früherer, eigener Beitragsleistungen erhalten, sind keine Arbeitnehmer. Sie beziehen sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG.
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Rechtsnachfolger mit Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers, z.B. Witwen- oder Waisengeld vom früheren Arbeitgeber des Verstorbenen. Sterbegeld (auch kurzfristige Weiterzahlung der Bezüge) an die Hinterbliebenen.
Arbeitnehmer sind in diesen Fällen die Hinterbliebenen, z.B. die Witwe.
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Personen mit Arbeitslohn aus einem künftigen Dienstverhältnis.
Entscheidend für die Frage, ob lohnsteuerrechtlich ein Dienstverhältnis vorliegt und die betroffene Person als Arbeitnehmer anzusehen ist, ist die Nichtselbstständigkeit gegenüber dem Arbeitgeber. Wesentliches Merkmal für ein Dienstverhältnis ist das Schulden der Arbeitskraft (§ 611 BGB ). Demgegenüber schuldet der Selbstständige aufgrund eines Werkvertrages (§ 631 BGB) nicht seine Arbeitskraft, sondern einen bestimmten Arbeitserfolg.
Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen insbesondere folgende Merkmale:
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persönliche Abhängigkeit,
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Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
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feste Arbeitszeiten,
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Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort,
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feste Bezüge,
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Urlaubsanspruch,
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Anspruch auf sonstige Sozialleistungen,
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Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,
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Überstundenvergütung,
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zeitlicher Umfang der Dienstleistungen,
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Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,
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kein Unternehmerrisiko,
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keine Unternehmerinitiative,
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kein Kapitaleinsatz,
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keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,
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Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern,
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Eingliederung in den Betrieb,
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Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges,
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Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.
Diese Merkmale ergeben sich regelmäßig aus dem der Beschäftigung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis, sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt sind und tatsächlich durchgeführt werden (BFH, 14.12.1978 – I R 121/76, BStBl II 1979, 188; BFH, 24.07.1992 – VI R 126/88, BStBl II 1993, 155).
Die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt wird und ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist immer unter Beachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse vorzunehmen. Die einzelnen für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale sind dabei gegeneinander abzuwägen.
Neben den o.g. Abgrenzungskriterien ist auch das äußere Erscheinungsbild der Tätigkeit von Bedeutung (BFH, 09.08.1974 – VI R 40/72, BStBl II 1974, 720). Zu beachten ist dabei insbesondere der Eindruck, den die Kunden von der Arbeit gewinnen. Auch kommt der Art der Tätigkeit eine wesentliche Bedeutung zu. So kann bei untergeordneten Arbeiten eher von einer für die Arbeitnehmereigenschaft sprechenden Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers ausgegangen werden als bei gehobenen Tätigkeiten (BFH, 03.08.1978 – VI R 212/75, BStBl II 1979, 131).
Ergibt sich bereits anhand der äußeren Merkmale der Beschäftigung, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, kommt es auf die Bezeichnung der Tätigkeit selbst oder des ihr zugrunde liegenden Vertrages – als „Arbeitsvertrag“ oder z.B. „Vertrag über freie Mitarbeit“ – nicht mehr an (BFH, 24.07.1992 – VI R 126/88, BStBl II 1993, 155). In echten Grenzfällen kann aber ausnahmsweise der erklärte Wille der Vertragsparteien über die Qualifikation der Tätigkeit als selbstständige oder nichtselbstständige ausschlaggebend sein (BFH, 20.02.1979 – VIII R 52/77, BStBl II 1979, 414).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wurden z.B. folgende Tätigkeiten als nichtselbstständig eingestuft:
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Amateursportler
wenn die gezahlten Vergütungen für den Einsatz im Trainings- und Spielbetrieb nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn anzusehen sind (BFH, 23.10.1992 – VI R 59/91, BStBl II 1993, 303) -
Abgeordnetenassistenten
sind regelmäßig deren Arbeitnehmer (Finanzrundschau 1985 S. 215) -
Apotheker
wird ein selbstständiger Apotheker mit eigener Apotheke entgeltlich als Urlaubsvertretung für andere selbstständige Apotheker tätig, ist er Arbeitnehmer (BFH, 20.02.1979 – VIII R 52/77, BStBl II 1979, 414; FG München, 23.07.2002 – 2 K 3177/01; EFG 2002, 1513)) -
AStA-Mitglieder sind nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig Arbeitnehmer (BFH, 22.07.2008 – VI R 51/05).
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Aushilfen
für Arbeitnehmertätigkeit spricht in der Regel die Bindung an Zeit und Ort der Tätigkeit in Zusammenhang mit der laufenden Überwachung und der Einfachheit der Arbeiten. Als Arbeitnehmer wurden daher angesehen: Kinder als Erntehelfer (BFH; BStBl III 1959, 354); Verladearbeiter, die nur stundenweise beschäftigt sind (BFH, 18.01.1974 – VI R 221/69, BStBl II 1974, 301). -
Beamtenanwärter
sind Arbeitnehmer (BFH, 21.01.1972 – VI R 337/70, BStBl II 1972, 261) -
Buchhalter
sind regelmäßig Arbeitnehmer, soweit sie in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sind (BFH, 13.02.1980 – I R 17/78, BStBl II 1980, 303). So genannte Stundenbuchhalter, die zu Hause unter freier Zeiteinteilung für mehrere Unternehmen Buchführungsaufgaben übernehmen, sind in der Regel gewerblich tätig (BFH, 28.06.2001 – IV R 10/00, BStBl II 2002, 338). -
Bürgermeister
sind je nach Gemeindeordnung Arbeitnehmer, so z.B. in Bayern und NRW. -
Buffetier
ist regelmäßig Arbeitnehmer (BFH, 31.01.1963 – V – 80/60 U, BStBl III 1963, 230) -
Gelegenheitsarbeiter
sind auch bei nur kurzfristig für wenige Stunden ausgeführten Arbeiten, wenn sie z.B. unter Aufsicht Verlade- oder Umladearbeiten ausführen, Arbeitnehmer (BFH, 18.01.1974 – VI R 221/69, BStBl II 1974, 301). -
Gesellschafter-Geschäftsführer
Für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S. von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist nicht entscheidend, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Allerdings sind Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50 % des Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig Selbstständige i. S. des Sozialversicherungsrechts (Anschluss an BFH-Urteil vom 02.12.2005 – VI R 16/03, BFH/NV 2006, 544).
Ist die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer vGA in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach übereinstimmender Auffassung des I. Senats und des VI. Senats des BFH liegt in einem solchen Fall immer Sachlohn und keine vGA vor. Dagegen ist eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren. Bei einer nachhaltigen „vertragswidrigen“ privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich „auf dem Papier stehen“. Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall (BFH, 23.04.2009 – VI R 81/06).Die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft ist nicht schon deswegen stets unselbstständig, weil dieser als Organ in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist und den Weisungen der Gesellschaft zu folgen hat, die sich aus der Bestellung zum Geschäftsführer ergeben (BFH, 20.10.2010 – VIII R 34/08, vgl. auch H 19.0 (Gesellschafter-Geschäftsführer) LStH). Vielmehr ist zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Ob ein Anstellungsverhältnis auch ein Arbeitsverhältnis ist, richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung selbständiger von nichtselbständiger Tätigkeit (vgl. dazu im Einzelnen H 19.0 (Allgemeines) LStH) und nicht nach der organschaftlichen Stellung. Hierbei ist die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen (vgl. auch Abschn. 2.2 Abs. 2 UStAE).
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Haushaltshilfen
sind regelmäßig Arbeitnehmer (BFH, 19.01.1979 – VI R 28/77, BStBl II 1979, 326; FG BaWü, EFG 1979, 238 / a.A. FG Thüringen, EFG 1999, 235), Au-pair-Mädchen, wenn nur Taschengeld, Verpflegung und Unterkunft gezahlt wird (FG Hamburg, EFG 1983, 21). -
Marktforscher
Für Marktforschungsunternehmen tätige Interviewer sind in der Regel Arbeitnehmer (BFH, 06.03.2008 – VI S 2/07, BFH/NV 2008, 957). -
Musiker
die z.B. bei Tanzveranstaltungen etc. nebenberuflich in Gaststätten spielen, sind regelmäßig Arbeitnehmer des Lokalinhabers. Das gilt allerdings nicht, wenn der Musiker oder die Musikergruppe auch bei anderen Interessenten als selbstständige Gruppe auftreten oder die Musiker als Arbeitnehmer des Leiters der Musikgruppe anzusehen sind (BFH, 10.09.1976 – VI R 80/74, BStBl II 1977, 178) -
Oberärzte
die in der Privatpraxis des Chefarztes mitarbeiten, sind insoweit als dessen Arbeitnehmer anzusehen (BFH, 11.11.1971 – IV R 241/70, BStBl II 1972, 213). -
Prostituierte
sind regelmäßig Arbeitnehmer, wenn sie in Bar- oder Bordellbetrieben tätig werden (BFH, 20.02.2008 – VI B 111/06), 363), für Peep-Shows (FG Baden-Württemberg, EFG 1998, 821). Ebenfalls kann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen (Verfügung OFD München/Nürnberg 30.07.2004) z.B. bei Telefonsex (BFH, 23.02.2000 – X R 142/95, BStBl II 2000, 610). -
Rechtspraktikanten
der einstufigen Juristenausbildung sind Arbeitnehmer (BFH, 24.09.1985 – IX R 96/82, BStBl II 1986, 184). -
Regalauffüller
Ob die von einem Warenproduzenten im Rahmen des Vertriebs in Warenhäusern beschäftigten Servicekräfte als Arbeitnehmer anzusehen sind, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (BFH, 20.11.2008 – VI R 4/06). -
Stromableser
sind regelmäßig Arbeitnehmer. Das gilt auch dann, wenn formell „freie Mitarbeit“ vereinbart worden ist und der Stromableser sich ausnahmsweise auch durch einen zuverlässigen Vertreter vertreten lassen kann (BFH, 24.07.1992 – VI R 126/88, BStBl II 1993, 155); FG München, 18.02.2004 – 10 K 4566/02, EFG 2004, 1050). -
Telefoninterviewer
Ob Telefoninterviewer als Arbeitnehmer anzusehen sind, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (BFH, 18.06.2015 – VI R 77/12). -
Trainer
in Sportvereinen sind regelmäßig Arbeitnehmer; ggf. bei einer Beschäftigung von weniger als 6 Wochenstunden sind sie auch nicht als Arbeitnehmer anzusehen. -
Vertreter
Reisevertreter können auch dann Arbeitnehmer sein, wenn sie eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten und ihnen eine gewisse Bewegungsfreiheit eingeräumt wird. Entscheidend ist, dass diese Bewegungsfreiheit nicht in der eigenen Entscheidungsfreiheit des Vertreters liegt (BFH, 07.12.1961 – V 139/59 U; BStBl III 1962, 149) -
Vorstandsmitglieder
von Aktiengesellschaften, Stiftungen und Genossenschaften sind trotz ihrer regelmäßig umfassenden unternehmerischen Entscheidungsbefugnisse Arbeitnehmer (BFH, 11.03.1960 – VI U 186/58, BStBl III 1960, 215; BFH, 31.01.1975 – VI R 230/71, BStBl II 1975, 358; BFH, 02.10.1968 – VI R 25/68, BStBl II 1969, 185). -
Wohlfahrtsverbände
ehrenamtliche Helfer, die Kinder und Jugendliche auf Reisen betreuen, sind Arbeitnehmer des Wohlfahrtsverbandes (BFH, 28.02.1975 – VI R 28/73, BStBl II 1976, 134). Ehrenamtliche Helfer, z.B. im Sanitätsdienst von Wohlfahrtsorganisationen, sind Arbeitnehmer, wenn die ihnen gezahlten Entschädigungen über die als pauschale Entschädigungen steuerfrei bleibenden Kostenerstattungen regelmäßig hinausgehen (BFH, 04.08.1994 – VI R 94/93, BStBl II 1994, 944).
Wegen der Abgrenzung Arbeitnehmer/Subunternehmer/Arbeitnehmerüberlassung vgl. BFH-Urteil (BFH, 18.01.1991 – VI R 122/87, BStBl II 1991, 409).
Wegen der Abgrenzung Selbstständigkeit/Nichtselbstständigkeit vgl. BFH, 17.10.2003 – V B 80/03; BFH/NV 2004, 379. Ein Fußballnationalspieler, der an Promotions-Maßnahmen des DFB teilnimmt, wird insoweit gewerblich tätig (BFH, 22.02.2012 – X R 14/10).
Auch Personen mit umfangreichen beruflichen Entscheidungsfreiheiten stehen in einem Dienstverhältnis, wenn diese Entscheidungsfreiheit zum typischen und gewollten Berufsbild des Arbeitnehmers gehört (z.B. Richter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder).
Ein aus lohnsteuerrechtlicher Sicht relevantes Arbeitsverhältnis wird regelmäßig nicht angenommen, wenn die Tätigkeit lediglich gegen Kostenersatz oder geringfügig höhere Beträge ausgeübt wird (BFH 23.10.1992 – VI R 59/91, BStBl II 1993, 303; BFH 04.08.1994 – VI R 94/93, BStBl II 1994, 944.
Der Begriff Arbeitnehmer ist außerdem in H 19.0 LStH definiert.