Arbeitsmittel

Normen

§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG

R 9.12 LStR

R 19.3 Abs. 2 Nr. 1 LStR

Information

Werden dem Arbeitnehmer Arbeitsgeräte wie Werkzeuge, Fachbücher usw. für die Dauer des Dienstverhältnisses überlassen, so ist dies steuerfrei, da kein geldwerter Vorteil zufließt (BFH, 21.08.1995 – VI R 30/95, BStBl II 1995, 906; R 19.3 Abs. 2 Nr. 1 LStR). Eine endgültige Überlassung von Arbeitsmitteln zum Eigentum des Arbeitnehmers ist jedoch grundsätzlich steuerpflichtig (BFH, 25.01.1985 – VI R 173/80, BStBl II 1985, 437). Steuerfrei bleibt allerdings die Übereignung von Werkzeug im klassischen Sinne (Hammer, Säge etc.) vgl. hierzu auch Werkzeuggeld. Liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, kann der Arbeitnehmer den Vorteil in der Regel jedoch als Werbungskosten geltend machen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG gehören zu den Werbungskosten die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmittel; z.B. für Werkzeuge und typische Berufskleidung. Die gesetzliche Aufzählung ist nicht erschöpfend, der Begriff ist vielmehr weit auszulegen.

Der BFH hat mit Urteil vom 19.02.2004 (BFH, 19.02.2004 – VI R 135/01) entschieden, dass z.B. die Kosten eines privat angeschafften und teilweise beruflich genutzten PC als Werbungskosten abziehbar sind. Die BFH-Richter stellten weiterhin klar, dass bei einer privaten Mitbenutzung von unter 10 % der PC ein Arbeitsmittel ist und damit in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sei. Gegebenenfalls sei der Anteil der beruflichen Nutzung zu schätzen. Dabei könne unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden. Im Urteil haben die Richter weiterhin darauf hingewiesen, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner etc.) in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter seien, sodass die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten.

Dieses Urteil kann wohl auf alle Arbeitsmittel angewandt werden.

Als Werbungskosten sind die Arbeitsmittel in R 9.12 LStR beschrieben. Bücher eines Lehrers können Arbeitsmittel sein (BFH, 20.05.2010 – VI R 53/09, BStBl. II 2011, 723).

Zu den Besonderheiten von Arbeitsmitteln, die zur Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers gehören, vgl. Arbeitszimmer und BMF, 02.03.2011 – IV C 6 – S 2145/07/10002, BStBl I 2011, 195.

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