Auflösung des Dienstverhältnisses

Normen

§ 3 Nr. 9 EStG

Information

Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.

1. Allgemeines

Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm ist die Steuerfreiheit für Abfindungen ab dem 01.01.2006 entfallen.

2. Tarifermäßigung

Durch die Zahlung einer Abfindung greift die Progressionswirkung des Steuertarifs und der Steuerpflichtige wird über Gebühr belastet. Um die Progressionswirkung etwas aufzufangen, besteht nach Abschaffung der Steuerfreiheit einer Abfindung über § 34 EStG nur noch die Möglichkeit der Tarifermäßigung. Zur ermäßigten Besteuerung einer Abfindung vgl. a. Entschädigungen sowie das Stichwort „Außerordentliche Einkünfte„.

Steuerlich kann es vorteilhafter sein, eine Abfindung in das nächste Jahr zu verschieben, wenn im Folgejahr insgesamt weniger Einkünfte zu versteuern sind. Denn die Tarifermäßigung kann i.d.R. den Steuernachteil durch das Zusammentreffen von Arbeitslohn und Abfindung nicht in voller Höhe ausgleichen. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, eine Abfindung aus steuerlichen Gründen nicht – wie eigentlich nach der Betriebsvereinbarung vorgesehen – im Dezember, sondern erst im Januar des Folgejahres auszuzahlen, ist steuerlich auch von einem Zufluss (erst) im Folgejahr auszugehen. Es handelt sich nicht um Missbrauch im Sinne von § 42 AO (BFH, 11.11.2009 – IX R 14/09). Ist im Sozialplan für die Fälligkeit einer Abfindung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen, nimmt der Arbeitnehmer jedoch in einer individuellen Vereinbarung das Arbeitgeberangebot der Abfindungsauszahlung in zwei Teilen an, sodass die Fälligkeit des zweiten Teilbetrags vor ihrem erstmaligem Eintritt auf den Januar des Folgejahres hinausgeschoben wird und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den zweiten Abfindungsteilbetrag auch erst zu diesem Zeitpunkt erlangt wird, erfolgt der für die Besteuerung maßgebliche Zufluss des zweiten Abfindungsteilbetrags – ohne Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs – erst im Folgejahr (BFH, 11.11.2009 – IX R 1/09).

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