Aufmerksamkeiten

Normen

R 19.6 LStR

Information

Aufmerksamkeiten sind steuerfreie Sachzuwendungen, wie die Überlassung von Getränken und Genussmitteln zum Verzehr im Betrieb (nicht begünstigt ist die Überlassung außerhalb des Betriebes) oder Sachgeschenke (Blumen, Bücher) des Arbeitgebers im Wert bis zu 60 EUR (inkl. Umsatzsteuer), die er dem Arbeitnehmer zu persönlichen Anlässen zuwendet. Dies gilt ebenfalls für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung) im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und der Wert 60 EUR nicht überschreitet. Weitere Einzelheiten siehe Annehmlichkeiten und R 19.6 LStR.

Hinweis:

Bei dem Betrag von 60 EUR handelt es sich um eine Freigrenze, die bei jedem persönlichen Anlass berücksichtigt werden kann. Wird die Grenze aber nur um 1 Ct überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Zusätzlich unterliegen diese Beträge auch noch der Sozialversicherung.

Zuwendungen des Unternehmers an seine Arbeitnehmer, die als bloße Aufmerksamkeit anzusehen sind und deren Wert 60 EUR nicht übersteigen, sind nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG einzubeziehen. Gleiches gilt für entsprechende Zuwendungen an Dritte.

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