Aushilfskräfte

Normen

§ 39a EStG

§ 40a EStG

R 40a.1 LStR

Information

Auch bei geringfügigen oder vorübergehenden Beschäftigungen gelten für den Lohnsteuerabzug die allgemeinen Bestimmungen. Bei Aushilfskräften liegt in der Regel immer ein Arbeitsverhältnis vor, d.h. dieser Personenkreis ist nichtselbstständig tätig. Die Lohnsteuer errechnet sich nach dem im Lohnzahlungszeitraum bezogenen Arbeitslohn und nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Bei der Erhebung der Lohnsteuer bleibt unberücksichtigt, dass möglicherweise im Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung eine vollständige oder teilweise Erstattung erfolgt. Wird die Teilnahme am ELStAM-Verfahren verweigert, ist die Lohnsteuer ggf. nach der Lohnsteuerklasse VI einzubehalten – selbst wenn die Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ganz oder teilweise erstattet wird. Zur Verminderung der Steuerprogression in Fällen der Steuerklasse I bis IV siehe permanenter Lohnsteuerjahresausgleich.

Zur möglichen Pauschalierung der Lohnsteuer siehe Pauschalierung der Lohnsteuer , Teilzeitarbeit und R 40a.1 LStR . Zur Steuerfreiheit bei sogenannten 450 EUR-Jobs vgl. Geringfügige Beschäftigung.

Lohnsteuer ist allerdings nur einzubehalten, wenn es sich um eine Tätigkeit innerhalb eines Arbeitsverhältnisses handelt. Aushilfskräfte sind in der Regel nichtselbstständig tätig. Bei einer selbstständigen Tätigkeit ist keine Lohnsteuer zu erheben. Zur Abgrenzung siehe Arbeitnehmer und H 19.2 LStH.

Praxistipp:

Richtet sich die Vergütung nach dem Arbeitserfolg, kann die Tätigkeitszeit frei bestimmt werden oder müssen eigene Arbeitsmittel eingesetzt werden, handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit. Hierfür braucht keine Lohnsteuer einbehalten zu werden. In der Regel wird für diese Leistung auch eine Rechnung ausgestellt.

Zurück
Nach oben