Außergewöhnliche Belastungen (ABC) – Teil 1

Normen

§ 33 EStG

§ 33a EStG

R 33.1 EStR

R 33.2 EStR

Information

Abfindung

Zahlungen zum Zwecke einer Vermögensauseinandersetzung (z.B. Erbauseinandersetzung oder nach Ehescheidung) sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Es handelt sich um Vorgänge im Bereich des Vermögens und nicht des Einkommens (BFH, 03.06.1965 – IV U 180/61, BStBl III 1965, 579).

Die Abfindung an den Vormieter kann nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Wohnungswechsel wegen Krankheit zwangsläufig war (BFH, 14.12.1965 – VI U 102/65, BStBl III 1966, 113).

Die Abfindung an den Mieter durch den Hauseigentümer, der die Wohnung selbst nutzen will, ist regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung.

Abgaben

Öffentlich-rechtliche Abgaben können wegen fehlender Außergewöhnlichkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Abmagerungskur

Aufwendungen für die Teilnahme an einem sog. Optifast-Programm zur langfristigen Therapie von Übergewicht sind als außergewöhnliche Belastung nur abziehbar, wenn sich aus einem vor Behandlungsbeginn ausgestellten amts- oder vertrauensärztlichen Attest zweifelsfrei entnehmen lässt, dass der Steuerpflichtige krank und die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung medizinisch indiziert ist (BFH, 29.05.2007 – III B 37/06, BFH/NV 20071865).

Adoption

Die Adoption ist nicht zwangsläufig. Daher können regelmäßig auch die mit der Adoption zusammenhängenden Kosten nicht zwangsläufig sein. (BFH, 13.03.1987 – III R 301/84, BStBl II 1987, 495; BFH, 20.03.1987 – III R 150/86, BStBl II 1987, 596). Der 6. Senat des BFH hat inzwischen jedoch zu dieser Rechtsfrage den Großen Senat angerufen (BFH, 18.04.2013 – VI R 60/11). Die abschließende Entscheidung bleibt abzuwarten. Betroffene sollten die Aufwendungen geltend machen

AIDS

Aufwendungen zur Linderung von AIDS sind Krankheitskosten und als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Alkoholsucht

Aufwendungen zur Heilung gesundheitlicher Schäden infolge des Missbrauches von Alkohol und sonstiger Drogen sind eine außergewöhnliche Belastung (BFH, 30.11.1966 – VI R 108/66, BStBl III 1967, 59). Hierunter fallen auch die Besuche einer Gruppe der Anonymen Alkoholiker, wenn die Teilnahme an dem Gruppentreffen aus ärztlicher Sicht erforderlich ist. Der Nachweis dieser Voraussetzung ist durch ein vor Beginn der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis zu erbringen (BFH, 13.02.1987 – III R 208/81, BStBl II 1987 , 427).

Allergie

Aufwendungen für die Neuanschaffung von Gegenständen, z.B. Möbel und Kleidung, die durch eine Allergie-Erkrankung verursacht werden, sind keine außergewöhnliche Belastung. Die Gegenstände haben einen Gegenwert (BFH, 29.11.1991 – III R 74/87, BStBl II 1992, 290). Dies gilt auch für die Anschaffung eines allergikerfreundlichen Bettsystems (FG Köln, 25.06.2003 – 7 K 7879/99, EFG 2003, 1701). Werden Birken auf einem Wohngrundstück wegen der Birkenpollenallergie des minderjährigen Kindes gefällt, können die dafür entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein (BFH, 15.03.2007 – III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841). Auch andere Aufwendungen z.B. im Zusammenhang mit einer Hausstauballergie, können bei entsprechender medizinischer Indikation abzugsfähig sein (BFH, 22.12.2005 – III B 74/05, BFH/NV 2006, 734). Allergiebettzeug gehört nicht – wie z.B. Brillen, Hörgeräte usw. – zu den Heilmitteln im engeren Sinne, die ohne besondere Nachweise typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (BFH, 14.12.2007 – III B 178/06, BFH/NV 2008, 561).

Altersheim

Aufwendungen für die eigene Unterbringung in einem Altersheim sind grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung (BFH, 22.08.1980 – VI R 138/77, BStBl II 1981, 23 und BFH, 29.09.1989 – III R 129/86, BStBl II 1990, 418). Krankheitsbedingte oder durch Pflegebedürftigkeit veranlasste Kosten für die Unterbringung in der Pflegestation eines Altenheimes, in einem Altenpflegeheim oder Pflegeheim sind abzüglich der Haushaltsersparnis und der Pflegezulage nach § 35 BVG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (BFH, 22.08.1980 – VI R 138/77, BStBl II 1981, 23 und BFH, 22.08.1980 – VI R 196/77, BStBl II 1981, 25 sowie BFH, 18.04.2002 – III R 15/00, BStBl II 2003, 70). Der Kostenabzug ist ab dem Zeitpunkt zumindest der Pflegestufe I möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person zuvor in das Heim übergesiedelt ist (BMF, 20.01.2003 – IV C 4 – S 2284 – 2/03, BStBl I 2003, 89). Aufwendungen eines nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, können nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgezogen werden (BFH, 15.04.2010 – VI R 51/09). Der BFH ist inzwischen der Auffassung, dass der Aufenthalt auch dann krankheitsbedingt sein kann, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkzeichen „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis festgestellt ist (BFH, 13.10.2010 – VI R 38/09).

Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung können außergewöhnliche Belastungen sein. Ist im Falle der gerichtlichen Klärung das FG aufgrund eines von einem fachkundigen Arzt erstellten Gutachtens von der Notwendigkeit der Unterbringung überzeugt, bedarf es gem. BFH-Urteil vom 09.12.2010 – VI R 14/09 – nicht mehr eines amtsärztlichen Attestes.

Mit Urteil vom 30.06.2011 – VI R 14/10 – hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als (allgemeine) außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG steuerlich zu berücksichtigen sein können. Ein von der zumutbaren Belastung unabhängiger Abzug nach § 33a EStG komme nicht Betracht. Denn nach dieser Vorschrift seien nur typische Unterhaltsaufwendungen, insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen, nicht aber Krankheits- und Pflegekosten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des § 33 EStG oder des § 33a Abs. 1 EStG bestehe nicht.

Arzneimittel

Aufwendungen für Arzneimittel, Stärkungsmittel und ähnliche Präparate können nur berücksichtigt werden, wenn sie durch eine Krankheit veranlasst sind und durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werden (BFH, 06.04.1990 – III R 60/88, BStBl II 1990, 958). Bei einer unheilbaren Krankheit sind die Aufwendungen für ein Medikament trotz Nichtzulassung abzugsfähig (FG München, 19.12.2001 – 1 K 4737/00, EFG 2002, 404).

Aufwendungen für Diätverpflegung sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn die Diät anstelle von Arzneimitteln zur Linderung der Krankheit benötigt wird (BFH, 06.04.1990 – III R 60/88, BStBl II 1992, 110).

Asbestfasern

Die Kosten einer Asbestsanierung sind als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig (BFH, 29.03.2012 – VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570).

Aufwendungen für den Austausch asbesthaltiger Elektrospeicherheizgeräte im selbstgenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (BFH, 08.02.2007 – III B 11/06, BFH/NV 2007, 1108). Voraussetzung ist der Nachweis, dass die bislang installierten Geräte tatsächlich Asbest enthalten und die Bestätigung der zuständigen amtlichen technischen Stelle (z.B. TÜV) über die tatsächliche Gefährdung durch austretende Asbestfasern.

Die Kosten für die Erneuerung eines asbesthaltigen Daches sind nach Abzug der Wertverbesserung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das gilt für die Kosten der besonderen Entsorgung der asbesthaltigen Dach-Platten und für die durch die vorzeitige Erneuerung des Daches entstandenen Kosten. Der Steuerpflichtige muss sich aber die längere Nutzungsdauer des neuen Daches als Wertverbesserung im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen (FG Düsseldorf, 22.07.1999 – 10 K 3923/96 E, EFG 1999, 1075).

Wie bereits das vorgenannte Urteil darstellt, ist zu berücksichtigen, dass jedes normale – auch das nicht asbestverseuchte Dach – einer Abnutzung unterliegt und nach gewissen Zeiträumen zu ersetzen ist. Insoweit ist dem Steuerpflichtigen eine Werterhöhung zugeflossen, die von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen ist. Der Steuerpflichtige muss sich diese Wertverbesserung im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. Die Wertverbesserung besteht hier darin, dass sich die Nutzungsdauer des Daches verlängert. Das außergewöhnliche, nicht der normalen Lebensführung zuzurechnende Ereignis ist die Tatsache, dass das Dach vor Ablauf der normalen Nutzungsdauer erneuert wurde (bzw. werden musste).

Beispiel:

Ein im Jahre 1983 errichtetes Eternitdach wird mit einer Lebensdauer von 30 Jahren angesetzt. Bei einer normalen Lebensdauer hätte das Dach des im Jahre 1983 errichteten Hauses also bis zum Jahre 2013 gehalten. Bei der Dachsanierung im Jahre 2001 hat der Steuerpflichtige Aufwendungen 12 Jahre früher vorgenommen und – unterstellt die neuen Platten sind genauso haltbar – zugleich die Lebensdauer des Daches bis zum Jahre 2031 verlängert. Die längere Lebensdauer ist als nicht außergewöhnlich bzw. als Vorteilsausgleich (neu für alt) anzurechnen. Nur die durch die Asbestverseuchung bedingten Mehrkosten, also die Kosten der teureren Entsorgung und die Kosten, die durch die vorzeitige Erneuerung des Daches entstanden sind, sind in diesem Sinne außergewöhnlich.

Berechnung:

17.000 EUR

Kosten Dachsanierung (ohne Entsorgung)

30.000 EUR

Nutzungsdauer 30 Jahre

1.000 EUR pro Jahr x 12 Jahre

12.000 EUR

zzgl. Entsorgungskosten (einschl. MwSt)

5.000 EUR

———————-

Von den 17.000 EUR muss noch die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG für den Steuerpflichtigen abgezogen werden, um den abzugsfähigen Betrag zu ermitteln.

Angesichts der bekannten Gefährlichkeit des Asbests ist der Steuerpflichtige lt. Auffassung des FG nicht verpflichtet, abzuwarten, bis tatsächlich konkrete Gesundheitsgefährdungen eintreten und nachgewiesen werden.

Der Austausch umweltbelasteten Hausrates kann zu außergewöhnlichen Belastungen führen. Deshalb ist auch die erforderliche Neuanschaffung eines Schlafzimmers begünstigt, ohne dass dem die Gegenwertslehre entgegensteht (BFH, 23.05.2002 – III R 52/99, BStBl II 2002, 592).

Die Erneuerung einer Außenfassade stellt nur eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn vor Durchführung der Sanierungsmaßnahme durch ein amtliches Gutachten nachgewiesen worden ist, dass die Außenfassade tatsächlich Asbestfeinstaubquellen enthält, die im Inneren des Hauses eine gesundheitsgefährdende Asbestfaserkonzentration verursachen (BFH, 09.08.2001 – III R 6/01, BStBl II 2002, 240).

Asyl

Aus der Anerkennung als Asylberechtigter (§ 28 Ausländergesetz) kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Verfolgung des Asylberechtigten im Ausland auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung können nur dann berücksichtigt werden, wenn ein Verbleiben im Heimatland mit Gefahren für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit des Steuerpflichtigen verbunden gewesen wäre (BFH, 26.04.1991 – III R 69/87, BStBl II 1991, 755).

Augenoperation

Steuerpflichtige unterziehen sich zunehmend Augen-Laser-Operationen, um ihre Sehschwäche dauerhaft auszugleichen, und machen die Aufwendungen hierfür als Krankheitskosten nach § 33 EStG geltend. Bei Steuerpflichtigen, die sich einer Augen-Laser-Operation unterziehen, liegt immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vor. Die Operation stellt somit eine Heilbehandlung dar. Die Operationsmethode ist auch wissenschaftlich anerkannt. Bei Aufwendungen für eine Augen-Laser-Operation ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests nicht erforderlich (R 33.4 Abs. 1 Satz 2 EStR).

Ausbildung

Aufwendungen für die eigene Ausbildung sind grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung. Ausnahmsweise können die Kosten soweit sie die nach § 10 Abs.1 Nr. 7 EStG abzugsfähigen Sonderausgaben von bis zu 4.000 EUR übersteigen – als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (z.B. Umschulung aus Krankheitsgründen BFH, 22.03.1967 – VI R 300/66, BStBl III 1967, 596).

Austauschschüler

Die Aufwendungen sind wegen fehlender Zwangsläufigkeit nicht zu berücksichtigen.

Ayur-Veda-Behandlung

Aufwendungen für eine sog. Ayur-Veda-Behandlung sind nur zu berücksichtigen, wenn die Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen wird (BFH, 01.02.2001 – III R 22/00, BStBl II 2001, 543).

BAföGDarlehn-Tilgung

Aufwendungen für die Tilgung eines BAföG-Darlehns stellen keine außergewöhnliche Belastung dar (FG Sachsen, 03.12.1996 – 2 K 59/95; EFG 1997, 887). Vgl. hierzu auch BFH, 07.02.2008 – VI R 41/05).

Baukostenzuschuss

Verlorene Baukostenzuschüsse, Mieterabfindungen, Maklergebühren können wie die gesamten Kosten der Wohnraumbeschaffung nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Baumängel

Schadensbeseitigungen an eigenen Vermögensgegenständen, die durch Baumängel verursacht worden sind, führen regelmäßig nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Wird eine Schadensentwicklung über einen längeren Zeitraum hingenommen, fehlt es an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen (BFH, 09.08.2001 – III R 6/01, BStBl II 2002, 240).

Baumfällarbeiten

Aufwendungen für das Fällen der das Wohnhaus umgebenden Birken können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie wegen der Birkenpollenallergie des minderjährigen Kindes anfallen (BFH, 15.03.2007 – III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841).

Beerdigung

Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten und daher nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abziehbar, als sie höher sind als der Wert des Nachlasses (Erbe). Die Beerdigungskosten sind um Versicherungszahlungen anlässlich des Todes (Sterbegeld) zu kürzen.

Bei Zahlungen einer Sterbekasse ist davon auszugehen, dass die Sterbegeldversicherung sämtliche Aufwendungen abdecken soll, die mit der Beerdigung zusammenhängen. Dementsprechend ist die Versicherungszahlung auf die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähigen Aufwendungen aufzuteilen (BFH, 19.10.1990 – III R 93/87, BStBl II 1991, 140).

Leistungen aus einer Lebensversicherung, die dem Steuerpflichtigen anlässlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind nach einem Urteil des BFH (BFH, 22.02.1996 – III R 7/94, BStBl II 1996, 413) auf die anzuerkennenden Beerdigungskosten anzurechnen.

Berücksichtigungsfähig sind nur die unmittelbaren Bestattungsaufwendungen.
Dazu gehören:

  • Sarg,

  • Blumenkränze,

  • Drucksachen, Anzeigen,

  • Grabstätten, Grabstein,

  • Gebühren und Beerdigungskosten

Nicht abzugsfähig sind die mit der Beerdigung im Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen, z.B.:

  • Trauerkleidung (Gegenwert),

  • Bewirtung (nicht zwangsläufig),

  • Grabpflege,

  • Erneuerung des Grabsteins,

  • Reisekosten für die Teilnahme an der Beerdigung eines nahen Angehörigen (BFH, 17.06.1994 – III R 42/93, BStBl II 1994, 754)

Die Angemessenheitsgrenze der Finanzverwaltung für den Abzug von Beerdigungskosten liegt bei 7.500 EUR (OFD Berlin, Verfügung vom 27.11.2003 St 177 – S 2284 – 1/90, DB 2004, 517).

Begabtenförderung

Aufwendungen der Eltern für den Schulbesuch ihres hochbegabten Kindes sind nach dem Urteil des BFH, 12.05.2011 – VI R 37/10 – als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt ist. Die Vorinstanz hatte eine Anerkennung der Kosten noch mit dem Argument verweigert, die medizinische Notwendigkeit des Internatsbesuchs hätte durch ein vor dem Besuch der Schule bzw. vor Beginn des Schuljahres ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten belegt werden müssen.

Begleitperson bei einer Kur

Die Kosten für eine Begleitperson während einer medizinisch indizierten Kur sind nur zu berücksichtigen, wenn die krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Reiseantritt eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine andere, diesen gleichgestellte Bescheinigung nachgewiesen wird (BFH, 17.12.1997 – III R 35/97, BStBl II 1998, 298). Bei minderjährigen Kindern kann die Notwendigkeit einer Begleitperson bei einem Kuraufenthalt aufgrund des Alters des Kindes offenkundig sein (BFH, 05.10.2011 – VI R 88/10, BFH/NV 2012, 35).

Behinderte in vollstationärer Heimunterbringung

Erwachsene Behinderte, die in vollstationären Einrichtungen untergebracht sind und deren Eltern im Einzelfall keinen Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben, werden gleichwohl häufig von den Eltern im Rahmen von Besuchen in der Einrichtung, überwiegend aber bei diesen daheim zeitweise (insbesondere an Wochenenden, im Urlaub oder bei Krankheit) betreut bzw. gepflegt.

Soweit Eltern im Rahmen ihrer Besuche in der Betreuungseinrichtung oder infolge der häuslichen Betreuung des behinderten Kindes zwangsläufige Aufwendungen entstehen, kommt im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen ein Abzug als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG in Betracht. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls sind u.a. der Umfang der erforderlichen Betreuung bzw. Pflege und die Höhe der für den Steuerpflichtigen entstehenden Aufwendungen in Betracht zu ziehen.

Praxistipp:

  • Aufwendungen für Fahrten (Hin- und Rückfahrt), um den Behinderten anlässlich von Besuchen in der Betreuungseinrichtung oder daheim zu betreuen bzw. zu pflegen; dabei darf es sich nicht um Besuche handeln, die lediglich der allgemeinen Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen (BFH, 22.10.1996 – III R 265/94, BStBl II 1997, 558).

  • Aufwendungen für Besuchsfahrten, bei denen durch Attest des behandelnden Arztes bestätigt wird, dass gerade der Besuch der Eltern zur Linderung oder Heilung von bestimmten Erkrankungen des Behinderten entscheidend beitragen kann; dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für Besuche des Behinderten bei seinen Eltern.

  • Unterbringungskosten am Ort der Betreuungseinrichtung anlässlich von anzuerkennenden Besuchen der Eltern.

  • Aufwendungen für besondere Pflegevorrichtungen (z.B. Hebelift, Spezialbett) sowie für externe Pflegedienste in der Wohnung der Eltern, um Besuche des Behinderten zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Ein eventueller Ersatz von dritter Seite mindert die zu berücksichtigenden Aufwendungen.

Als Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzuerkennen. Eigene Kfz-Kosten können nur ausnahmsweise angesetzt werden, wenn die besonderen persönlichen Verhältnisse dies erfordern. Dabei dürfen die Fahrtkosten einen Betrag von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer nicht überschreiten.

Hinweis:

Folgende Aufwendungen können nicht anerkannt werden:

  • Aufwendungen im Rahmen von Besuchen, die überwiegend der Pflege der verwandtschaftlichen Beziehungen dienen

  • Verpflegungsmehraufwendungen sowohl der Eltern anlässlich ihrer Besuche in der Betreuungseinrichtung als auch des Behinderten anlässlich der Besuche bei seinen Eltern

  • Aufwendungen bzw. Zuschüsse für Kleidung des Behinderten

  • Aufwendungen für das Vorhalten eines Zimmers des Behinderten für Besuche bei seinen Eltern

  • Aufwendungen für einen gemeinsamen Urlaub, für Ausflüge oder für Freizeitgestaltung allgemein (Ausnahme s. Stichwort „Reisebegleitung“)

  • Aufwendungen für Geschenke und Mitbringsel

  • Aufwendungen der Eltern für Versicherungen des Behinderten (z.B. Kranken-, Unfall-, Haftpflichtversicherung)

  • Telefonkosten.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Für den Nachweis der Pflege oder Betreuung anlässlich der Besuche des Behinderten bei seinen Eltern reicht es aus, wenn die Einrichtung, in der der Behinderte untergebracht ist, bzw. der behandelnde Arzt bestätigt, dass der Behinderte der dauernden Pflege, Betreuung oder Beaufsichtigung bedarf. Das Gleiche gilt bei Besuchen der Eltern in der Einrichtung.

Bei Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (z.B. bei Spezialbetten), ist der Nachweis der Notwendigkeit und Angemessenheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Attest zu führen, das vor dem Kauf der Hilfsmittel ausgestellt worden ist.

Anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG können die Steuerpflichtigen auch den Pflege-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die gepflegte Person ganzjährig in einem Heim untergebracht ist und nur an den Wochenenden in der Wohnung des Steuerpflichtigen betreut wird.

Behinderungsbedingte Baumaßnahmen

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn sie zwangsläufig sind, sodass die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt (BFH, 22.10.2009 – VI R 7/09). Es ist zwingend ein Abzug der Aufwendungen im Zahlungsjahr vorzunehmen. Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, steht (BFH, 24.02.2011 – VI R 16/10) stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen geboten ist. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit ist die Vorlage folgender Unterlagen ausreichend: Der Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder der Sozialleistungen über die Bewilligung eines pflege- bzw. behinderungsbedingten Zuschusses (z.B. zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI) oder das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) oder der Medicproof Gesellschaft für Medizinische Gutachten mbH (R 33.4 Abs. 5 EStR).

Berufsausbildungskosten

Berufsausbildungskosten finden grundsätzlich ihren Abzug mit den im § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorgeschriebenen Höchstbeträgen bei den Sonderausgaben. Ein Abzug der den Höchstbetrag übersteigenden Kosten als AGB scheidet aus. Ausnahmen werden lediglich gemacht, wenn die Entscheidungsfreiheit des Steuerpflichtigen zur Berufsausbildung tatsächlich nicht bestand, etwa weil er wegen unfall- oder krankheitsbedingter Behinderung einen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann und zu einer Umschulung gezwungen ist. Eine derartige Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis (Katastrophe, Krankheit usw.) begründet werden, nicht jedoch durch einen maßgeblichen vom menschlichen Willen beeinflussten Zustand (BFH, 21.04.1987 – III B 165/86, BFH/NV 1987, 501 und BFH, 18.04.1990 – III R 126/86, BStBl II 1990, 738).

Besuchsreisen

Aufwendungen für Besuchsfahrten zu in einem Krankenhaus für längere Zeit liegenden Ehegatten oder Kind können als AGB berücksichtigt werden, wenn durch ein Attest des behandelnden Krankenhausarztes bestätigt wird, dass gerade der Besuch zur Linderung oder Heilung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen kann (BFH, 02.03.1984 – VI R 158/80, BStBl II 1984, 484).

Betreuer

Die Aufwendungen einer kranken/behinderten Person durch die Bestellung eines Betreuers können als außergewöhnliche Belastungen neben einem Behinderten-Pauschbetrag anerkannt werden.

Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Betreuer/Vormund stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar (BFH, 14.09.1999 – III R 39/97, BStBl II 2000, 69).

Betrugsverluste

Betrugsverluste sind, auch wenn sie im Zusammenhang mit dem Bau eines Hauses in Zusammenhang stehen, wegen fehlender Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit nicht zu berücksichtigen.

Bürgschaft

Aufwendungen aus der Inanspruchnahme einer Bürgschaft können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da die Bürgschaft regelmäßig freiwillig eingegangen worden ist; (zu Ausnahmen vgl. BFH, 18.11.1977 – VI R 142/75, BStBl II 1978, 147).

Computer

Die Anschaffung eines speziellen Blindencomputers stellt als medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne eine außergewöhnliche Belastung dar (FG Sachsen, 07.11.2000 – 5 K 1777/98, EFG 2001, 440).

Darlehensrückzahlung

Wird die Ausbildung bzw. das Studium finanziert, stellt sich die Frage, wann die entsprechenden Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für die steuerliche Abzugsfähigkeit eines (Ausbildungs-) Darlehens, z.B. BaföG, maßgebend ist, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind. Unabhängig davon, ob es sich bei den Aufwendungen für das Studium um Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt, können sie allenfalls im Jahr des tatsächlichen Abflusses, nämlich der Verwendung der Darlehensmittel, berücksichtigt werden. Ist die Berufsausbildung im Zeitpunkt der BaföG-Darlehensrückzahlung bereits abgeschlossen, kann die Rückzahlung nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Delfintherapie

Die Aufwendungen für eine Delfintherapie sind jedenfalls dann keine außergewöhnliche Belastung, wenn nicht durch ein (vor der Behandlung ausgestelltes) amtsärztliches Gutachten die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nachgewiesen ist (BFH-Beschluss, 15.11.2007 – III B 205/06; BFH/NV 2008, 368).

Detektivkosten

Detektivkosten, die der Ausforschung und Herbeischaffung von Beweismitteln für den Ehescheidungsprozess dienen, sind mangels Zwangsläufigkeit grundsätzlich nicht abzugsfähig (BFH, 23.07.1974 – VI R 1/72, BStBl II 1975, 111).

Sie sind nur ausnahmsweise abzugsfähig, wenn ein konkreter Anlass für die Befürchtung besteht, dass die Beweisaufnahme des Gerichtes nicht zu einer Durchsetzung des eigenen Standpunktes ausreicht (BFH, 21.02.1992 – III R 88/90, BStBl II 1992, 795).

Deutsch- und Integrationskurse

Die Aufwendungen für den Besuch von Sprachkursen, in denen Deutsch gelehrt wird, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Gleiches gilt für Integrationskurse, es sei denn, der Stpfl. weist durch Vorlage einer Bestätigung der Teilnahmeberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler nach, dass die Teilnahme am Integrationskurs verpflichtend war und damit aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erfolgte (R 33.4 Abs. 6 EStR).

Diät

Aufwendungen für Diätverpflegung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (vgl. § 33 Abs. 2 S.3 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Diätverpflegung zur Unterstützung einer Heilbehandlung angeordnet wird (BFH, 06.04.1990 – III R 60/88, BStBl II 1990, 958) oder anstelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt (BFH, 27.09.1991 – III R 15/91, BStBl II 1992, 110). Auch Mehraufwendungen für gluteinfreie Ernährung bei Zöliakie sind keine außergewöhnliche Belastung (BFH, 09.10.2003 – III B 139/02, BFH/NV 2004, 187).

Eine Ausnahme besteht bei sogenannten „vollbilanzierten Formeldiäten“ (Astronautenkost), wenn durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die Diät zur Behandlung bestimmter Krankheiten notwendig ist (z.B. Morbus Crohn; Colitis ulcerosa; Mukoviszidose bei starkem Untergewicht).

Diebstahl

Kosten für Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, die durch eine Diebstahl entwendet werden, sind abzugsfähige Aufwendungen, jedoch nicht, wenn sich der Diebstahl auf einer Urlaubsreise ereignet (BFH, 03.09.1976 – VI R 185/74, BStBl II 1976, 712).

Dioxin-Belastung

Die Aufwendungen für die Sanierung eines dioxinbelasteten Hausgrundstücks mit Kinderspielwiese sind als außergewöhnliche Belastung anzusehen (BFH, 20.12.2007 – III R 56/04, BFH/NV 2008 S. 937).

Doppelte Haushaltsführung

Eine aus medizinischen Gründen zweckmäßige Beibehaltung der Wohnung am Beschäftigungsort führt nicht zu zwangsläufigen Aufwendungen im Sinne von § 33 EStG (FG Münster, 28.07.1998 – 1 K 3977/98 E, EFG 1998, 1588).

Doktortitel

Die Kosten zur Erlangung des Doktortitels stellen ggf. Fortbildungskosten dar und sind mangels Zwangsläufigkeit nicht abzugsfähig (BFH, 07.08.1967 – VI R 297/66, BStBl III 1967, 789).

Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Aufwendungen zu einer eheähnlichen Gemeinschaft stellen keine außergewöhnliche Belastung (keine Zwangsläufigkeit) dar; Ausnahme: BFH, 18.04.1990 – III R 102/87, BStBl II 1990, 886.

Ehescheidung

Alle Anwalts- und Verfahrenskosten der Ehescheidung einschließlich der Scheidungsfolgeregelungen sind als zwangsläufig entstandene außergewöhnliche Belastung bis 2012 abzugsfähig. Hierzu gehören insbesondere Kosten,

  • die durch die Regelung der elterlichen Sorge über ein gemeinschaftliches Kind,

  • durch die Entscheidung über die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und dem Ehegatten,

Abzugsfähig sind auch Kosten, die der Steuerpflichtige aufgrund einer vom Gericht übernommenen Vereinbarung der Ehegatten zahlt, nicht jedoch Kosten, die er abweichend von der gerichtlichen Entscheidung übernimmt.

Aufwendungen für die im Rahmen des Scheidungsprozesses anfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung sind für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH, 30.06.2005 – III R 36/03 i.V.m. BFH, 30.06.2005 – III R 27/04). Daher sind auch Verfahrenskosten der Auseinandersetzung nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH, 21.12.2005 – III B 98/05, BFH/NV 2006, 733).

Keine außergewöhnliche Belastung sind die durch die Scheidung bedingten Kosten des Umzuges und der Einrichtung einer neuen Wohnung (BFH, 16.05.1975 – VI R 163/73, BStBl II 1975, 538), Detektivkosten und Kosten zur Ablösung künftiger Unterhaltsleistungen. Auch Darlehenszinsen aufgrund der Fremdfinanzierung zur Nutzung als Alleineigentum sind nicht abzugsfähig (BFH, 22.03.2002 – III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025).

Die Kosten eines Mediationsverfahrens sind als Ehescheidungskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG anzuerkennen, wenn das Ergebnis der Mediation in einem notariell beglaubigten Vertrag festgehalten und die Ehe nach dem Mediationsverfahren tatsächlich geschieden wird. Eine Familienmediation soll die selbstbestimmte Regelung psychosozialer und rechtlicher Probleme, insbesondere bei Trennung und Scheidung von Ehegatten, ermöglichen. In diesem Verfahren werden vorab die Scheidungsfolgeregelungen in einem außergerichtlichen Vergleich durch die Ehegatten gemeinsam vereinbart. Das Ergebnis wird in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten und in der Regel notariell beurkundet. Auf dieser Grundlage kann die gerichtliche Ehescheidung durchgeführt werden. Mithilfe der Meditation können anwaltliche Auseinandersetzungen im Scheidungsverfahren vor Gericht vermieden werden (Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 15.09.2000 – S 2284 – 269 – 35, DB 2000, 2143).

Ab 2013 sind Prozesskosten einschließlich Scheidungskosten nicht mehr abziehbar.

Ehrenamt

Aufwendungen, die mit einem Ehrenamt verbunden sind, können grundsätzlich nicht anerkannt werden.

Für Kosten, die einem Steuerpflichtigen durch die Tätigkeit als Vormund, Beistand oder Pfleger entstehen, kann jedoch eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Betracht kommen, wenn die Übernahme des Amtes als zwangsläufig anzusehen ist.

Einkommensteuer

Von Dritten übernommene Einkommensteuer ist auch dann keine außergewöhnliche Belastung, wenn die Steuer nur deshalb entstanden ist, weil der Angehörige auf den Rat des Dritten hin steuerlich nicht anerkannte Anlagen getätigt hat (FG Düsseldorf, 04.06.2002 – 10 K 6943/95 R, EFG 2002, 1094).

Entführung

Lösegeldzahlungen stellen außergewöhnliche Belastungen dar (BFH, 30.10.1980 – IV R 27/77, BStBl II 1981, 303).

Erbauseinandersetzung

vgl. Abfindung

Erbausgleich

Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach § 1934d BGB sind unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Vaters nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen (BFH, 28.04.2010 – VI B 167/09).

Ergänzungspflegervergütung

Wird für einen Minderjährigen im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft erforderlich, so sind die Aufwendungen hierfür nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH, 14.09.1999 – III R 39/97, BStBl II 2000, 69).

Erpressungsgeld

Erpressungsgelder, damit der Ehepartner nichts von einem außerehelichen Verhältnis erfährt, sind nicht abzugsfähig (BFH, 18.03.2004 – III R 31/02 , BStBl II 2004, 867).

Fahrtkosten allgemein

Private Fahrtkosten sind im Allgemeinen als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Besuchsfahrten zu dem in einem Krankenhaus für längere Zeit liegenden Ehegatten oder Kind können ausnahmsweise abzugsfähig sein, wenn nach dem Urteil des verantwortlichen Krankenhausarztes gerade der Besuch des Verwandten zur Linderung oder Heilung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen kann (BFH, 02.03.1984 – VI R 158/80, BStBl II 1984, 484). Eine außergewöhnliche Belastung durch Besuche kranker Angehöriger ist nur bei überdurchschnittlicher Anzahl der Besuche möglich (FG Düsseldorf, 12.09.1995 – 8 K 5666/94, EFG 1996, 24). Aufwendungen für Fahrten, um einen kranken Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, zu betreuen und zu versorgen, können berücksichtigt werden, auch wenn der Betreute nicht hilflos ist (Klarstellung zum Urteil des BFH, 06.04.1990 – III R 60/88, BStBl II 1990, 958 durch Urteil des BFH, 22.10.1996 – III R 265/94, BStBl II 1997, 558). Aufwendungen wie Fahrtkosten, die durch die persönliche Pflege eines nahen Angehörigen entstehen, sind jedoch nur dann außergewöhnlich, wenn die Übernahme der Pflege unter Berücksichtigung der näheren Umstände des Einzelfalles aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig ist. Allein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht nicht aus. Fahrtkosten für ein Kind zur Integrationseinrichtung für sprachgestörte Vorschulkinder sind nur abzugsfähig bei Vorlage eines amtsärztlichen Attestes (BFH, 10.10.1996 – III R 118/95, BFH/NV 1997, 337).

Die Kosten für Fahrten einschließlich sog. Leerfahrten zur Beförderung eines sprachgestörten Kindes zur Behandlungseinrichtung sind als Krankheits(folge)kosten abzugsfähig (BFH, 03.12.1998 – III R 5/98, DB 1999, 657; BStBl II 1999, 27). Dabei sollen nach Auffassung des BFH die Aufwendungen nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig sein, es sei denn, es bestand keine zumutbare öffentliche Verkehrsanbindung. In diesem Fall werden 0,30 EUR je km pauschal als PKW- Kosten anerkannt. Mit Urteil vom 19.05.2004 – III R 16/02, BStBl II 2005, 23 hat sich der BFH richtungsändernd dafür ausgesprochen, auch bei Fahrten zum Arzt oder einer Behandlungseinrichtung nur die KM-Pauschalen zum Abzug zuzulassen.

Fahrtkosten Behinderter

Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 %, bei denen darüber hinaus eine erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt (Merkzeichen „G“), können neben dem Behindertenpauschbetrag ohne Einzelnachweis 3.000 km im Jahr zu einem km-Satz von 0,30 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehen.

Bei Steuerpflichtigen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG“), blind (Merkzeichen „Bl“) oder hilflos (Merkzeichen „H“ bzw. Pflegestufe III) sind, können grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (BFH, 15.11.1991 – III R 30/88, BStBl II 1992, 179). Als angemessene Fahrleistung gilt regelmäßig 15.000 km/Jahr. Auch über 15.000 km hinaus können Fahrleistungen anerkannt werden, wenn wegen der Behinderung nur durch den Einsatz eines Kfz eine berufsqualifizierende Ausbildung durchgeführt werden kann. In diesem Fall können über die reinen Ausbildungsfahrten hinaus für private Fahrten 5.000 km jährlich berücksichtigt werden (BFH, 13.12.2001 – III R 6/99, BStBl II 2002, 198).
Die tatsächliche Fahrleistung muss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, z.B. anhand von Reparatur- oder Inspektionsquittungen. Als angemessene Kosten werden höchstens 0,30 EUR/km anerkannt. Ein Nachweis höherer Kosten, z.B. bei Dienstreisen möglich, wird nicht akzeptiert (BFH, 19.05.2004 – III R 16/02, BStBl II 2005, 23).

Praxistipp:

Nur im Ausnahmefall kann ein tatsächlicher oder höherer Aufwand neben dem Pauschbetrag berücksichtigt werden:

  • Fahrtkosten eines Schwerbehinderten in tatsächlicher Höhe bei einem umgerüsteten Pkw (FG München, 26.11.1997 – 1 K 4037/96, EFG 1998, 568) bzw. Aufwendungen für eine behindertengerechte Umrüstung des Kfz.

  • Eine Fahrleistung über 15.000 km ist angemessen, wenn nur durch Einsatz des PKW eine berufsqualifizierende Ausbildung durchgeführt werden kann; Anerkennung der Ausbildungsfahrten zzgl. 5.000 km für weitere reine private Fahrten (BFH, 13.12.2001 – III R 6/99, BStBl II 2002, 198)

  • Decken die Kfz-Pauschalen wegen der nur geringen Jahreskilometerleistung nicht die tatsächlichen Aufwendungen, kann der behinderte Steuerpflichtige anstelle der Pauschbeträge die Kosten, die ihm für Fahrten mit einem – behindertengerechten – öffentlichen Verkehrsmittel, ggf. auch mit einem Taxi, entstanden sind, geltend machen (BFH, 18.12.2003 – III R 31/03, BStBl II 2004, 453).

Es können sowohl bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen (Merkzeichen aG), als auch bei Blinden (Bl) und bei Hilflosen (H oder Pflegestufe III) 15.000 km jährlich angesetzt werden.

Grad der Behinderung/
Merkzeichen

zu
berücksichtigende km

bei Ansatz von
0,30 EUR als agB zu berücksichtigen

70 + G bzw. 80

3.000 km

900

aG/Bl/H/Pflegestufe III

15.000 km

4.500

Praxistipp:

Erfüllen beide Ehegatten, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben und denselben PKW benutzen, die Voraussetzungen können beide die 3.000 km jährlich für Privatfahrten in Anspruch nehmen (vgl. FG Niedersachsen, 09.03.1993 – VII 66/90, EFG 1994, 251).

Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw können nicht nur über die Restnutzungsdauer des Pkw abgeschrieben werden. Die Finanzverwaltung lässt inzwischen einen Sofortabzug zu. Neben den Fahrtkosten können auch die Aufwendungen für die behinderungsgerechte Umrüstung eines Pkw angesetzt werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern lässt zu, dass die Umrüstungskosten im Jahr der Zahlung in voller Höhe abgezogen werden. Hiermit reagiert die Verwaltung auf das BFH-Urteil vom 22.10.2009 – VI R 7/09, in dem sich die Richter für einen Sofortabzug von behinderungsbedingten Umbaukosten eines Hauses aussprachen und die Verteilung über mehrere Veranlagungszeiträume allenfalls aus Billigkeitsgründen zuließen (Bayerisches Landesamt für Steuern, 28.05.2010 – S 2284.1.1-2/6 St 32).

Außergewöhnlich gehbehinderte Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 80 und dem Merkzeichen „aG“ können neben Aufwendungen für Freizeitfahrten, Erholungsfahrten und Besuchsfahrten von bis zu 15.000 km jährlich nicht noch zusätzlich Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten von bis zu 3.000 km im Jahr als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 2 EStG geltend machen. Der Ansatz der 15.000 km gilt als Obergrenze. Lediglich Aufwendungen für Fahrten zu Ärzten können daneben noch als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 2 EStG berücksichtigt werden (BFH, 15.06.2010 – VI B 11/10, BFH/NV 2010, 1631).

Familienfeier

Aufwendungen hierfür sind nicht zwangsläufig (BFH, 02.05.1958 – VI U 303/57, BStBl III 1958, 96).

Familienrechtsstreit

Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nicht ehelichen Kindern können dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein, wenn die Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigert (BFH, 04.12.2001 – III R 31/00, BStBl II 2002, 382).

Fehlbelegungsabgabe

Die Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe stellt keine außergewöhnliche Belastung dar (FG Köln, 06.08.2002 – 2 K 4523/01, EFG 2002, 1446)

Fernsehgerät

Aufwendungen für ein Fernsehgerät oder die Telefonnutzung im Krankenhaus werden nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (BFH, 14.10.1997 – III R 18/97, BFH/NV 1998, 448).

Fettabsaugung

Aufwendungen für eine Fettabsaugung sind nur dann begünstigt, wenn durch ein amtsärztliches Attest vor der Behandlung die medizinische Indikation nachgewiesen wird (BFH, 24.11.2006 – III B 57/06, BFH/NV 2007, 438).

Formaldehyd

Aufwendungen zur Behebung oder Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Formaldehyd- oder Holzschutzmittelausgasungen können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Voraussetzung ist, dass durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, dass Gesundheitsschäden bereits eingetreten sind oder konkret zu befürchten sind. Außerdem muss der Zusammenhang mit den Ausgasungen durch ein Gutachten der zuständigen amtlichen technischen Stelle (z.B. TÜV) nachgewiesen werden, in dem die Quelle der Ausgasungen genau beschrieben wird (BFH, 23.05.2002 – III R 52/99, BStBl II 2002, 592).

Fluchthilfegeld

Die Zahlung von Fluchthilfegeld stellt keine außergewöhnliche Belastung dar. (FG Niedersachsen, 14.03.1997 – IX 382/95; EFG 1997, 885)

Führerschein

Aufwendungen von Eltern für den Erwerb des Führerscheins ihrer mittellosen, schwer steh- und gehbehinderten Tochter, sind in vollem Umfang neben den Pauschbeträgen nach § 33 EStG zu berücksichtigen (BFH, 26.03.1993 – III R 9/92, BStBl II 1993, 749).

Gebäudesanierung

Der BFH hat mit Urteilen vom 29.03.2012 – VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10 – entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes, nicht aber die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können. Abzugsfähig seien auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen, etwa durch ein asbestgedecktes Dach, abgewehrt, Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, z.B. durch den Befall eines Gebäudes mit echtem Hausschwamm, beseitigt oder vom Gebäude ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen (Geruchsbelästigungen) behoben werden. Allerdings dürfe der Grund für die Sanierung weder beim Grundstückserwerb erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch müsse der Stpfl. realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann; den sich aus der Erneuerung ergebenden Vorteil müsse er sich anrechnen lassen („Neu für Alt“).

Geburt

Kosten für Arzt, Krankenhaus oder Arzneien sind wie Krankheitskosten abzugsfähig. Sämtliche sonstigen Kosten für das Kind (z.B. Erstlingsausstattung) sind nicht abzugsfähig (Abgeltung durch Kinderfreibetrag bzw. Gegenwert). Dies gilt auch bei Zwillings- oder Drillingsgeburten. Auch Aufwendungen für eine Haushaltshilfe nach einer Zwillings- oder Drillingsgeburt sind nicht abzugsfähig (BFH, 27.05.2002 – III B 4/01, BFH/NV 2002, 432).

Geldbuße und Geldstrafe

Diese können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (BFH, 21.07.1955 – IV 373/54, BStBl III 1955, 338).

Geschlechtsumwandlung

Aufwendungen eines Transsexuellen für die Anschaffung von Kleidung und Schuhen, die er zur Vorbereitung auf die Geschlechtsumwandlung während eines Alltagstests benötigt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abziehbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn Kleidung und Schuhe nach der Geschlechtsumwandlung für den Steuerpflichtigen im Alltag verwendbar sind. Die Vermögenseinbuße des Steuerpflichtigen infolge Unbrauchbarkeit der früheren Kleidung und Schuhe wegen der Geschlechtsumwandlung kann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (BFH, 25.10.2007 – III R 63/06, BFH/NV 2008, 544).

Grundstücksmauer

Die Aufwendungen für den Wiederaufbau einer Grundstücksmauer, die durch einen Orkan beschädigt wurde, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Bei einer Grundstücksmauer handelt es sich nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz um keinen Vermögensgegenstand des existenziell wichtigen Bereichs. Außerdem sei der Abschluss einer entsprechenden Sachversicherung üblich und zumutbar, FG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 – 3 K 2099/03, rkr.

Grundstückssanierung

Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks können als außergewöhnliche Belastung angesehen werden (BFH, 20.12.2007 – III R 56/04).

Haarersatz

Aufwendungen für Haarersatz (Toupet) können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn eine krankheitsbedingte Notwendigkeit der Anschaffung durch ein vor dem Kauf ausgestelltes Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes nachgewiesen wird und der Steuerpflichtige vor der Geltendmachung der Aufwendungen ihre Erstattung ohne Erfolg bei seiner Krankenkasse oder Beihilfestelle geltend gemacht hat (FG Baden-Württemberg, 04.09.1998 – 14 K 147/96, EFG 1998, 589).

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch bezüglich der Aufwendungen für eine Haartransplantation (Niedersächsisches Finanzgericht, 02.02.2000 – 12 K 161/98, EFG 2000, 496).

Hausapotheke

Die Aufwendungen für eine Hausapotheke sind nicht begünstigt (FG Rheinland-Pfalz, 08.77.2013 – 5 K 2157/12, EFG 2013, 1767).

Hausrat

Aufwendungen für die Beschaffung oder Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Sind jedoch Hausrat und Kleidung durch ein unabwendbares Ereignis, z.B. Brand, Diebstahl, Unwetter, politische Verfolgung usw. verloren gegangen oder beschädigt worden, stellen die Wiederbeschaffungs- bzw. Instandsetzungskosten außergewöhnliche Belastungen dar.

Hinweis:

Bei Verlust von Hausrat und Kleidung wegen Übersiedlung aus der ehemaligen DDR, Berlin (Ost) bzw. Spätaussiedlung aus den übrigen Ostblockstaaten wird ein unabwendbares Ereignis nur noch unterstellt, wenn die Über- bzw. Spätaussiedlung vor dem 01.01.90 erfolgt ist. Für nach diesem Stichtag erfolgte Über- bzw. Spätaussiedlungen kommen Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung nur noch unter den allgemeinen Voraussetzungen (z.B. politische Verfolgung, Unwetter usw.) in Betracht.

Zu den notwendigen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung gehören nur die Kosten für Gegenstände, die nach den Lebensverhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen zur Einrichtung einer Wohnung und zur Führung eines Haushaltes erforderlich sind (BFH, 08.08.1958 – VI U 194/57, BStBl III 1958, 378).

Praxistipp:

Von der Finanzverwaltung werden für die Prüfung der Angemessenheit der Wiederbeschaffungskosten für Hausrat die folgenden Beträge anerkannt:

  • 10.737 EUR für den Steuerpflichtigen

  • 7.158 EUR für den Ehegatten und

  • 2.965 EUR für jede weitere zum Haushalt gehörende Person (Kinder und andere Angehörige)

Die Leistungen einer Hausratversicherung werden gegengerechnet (BFH, 30.06.1999 – III R 8/95, BStBl II 1999, 766)

Praxistipp:

Wurde keine Hausratsversicherung abgeschlossen, lässt die Finanzverwaltung keinen unbeschränkten Abzug zu (BFH, 26.06.2003 – III R 36/01, BStBl II 2004, 46).

Hausschwamm

Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes können im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis sein, wenn der Befall unentdeckt bleibt, die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes droht und daraus eine aufwändige Sanierung folgt (BFH, 29.03.2012 – VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572).

Fortsetzung:Außergewöhnliche Belastungen (ABC) – Teil 2

Zurück
Nach oben