Außergewöhnliche Belastungen (ABC) – Teil 2
§ 33 EStG
§ 33a EStG
R 33.1 EStR
R 33.2 EStR
Fortsetzung von: Außergewöhnliche Belastungen (ABC) – Teil 1
Heilbehandlung
Aufwendungen für eine Heilbehandlung werden als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind (BFH, 09.11.2010 – VI B 101/10, BFH/NV 2011, 588). Krankheitskosten, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können nach Auffassung des BFH zwangsläufig erwachsen, wenn der Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht (BFH, 02.09.2010 – VI R 11/09, BStBl. II 2011, 119 zur alternativen Krebstherapie mit Ukrain). § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV fordert inzwischen aber einen qualifizierten Nachweis der Erforderlichkeit der Maßnahme. Zu etwaigen Nachweiserleichterungen vgl. R 33.4 Abs. 1 EStR.
Heilkuren
Aufwendungen für Heilkuren können nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt, die Kur also zur Heilung und Linderung einer Krankheit notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint.
Zur Anerkennung der Aufwendungen ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses erforderlich. Aus diesem muss sich neben der Notwendigkeit und Dauer der Kur auch das Reiseziel ergeben. Ein nachträglich erstelltes Attest reicht nicht aus.
Bei Heilkuren von Kindern ist die Unterbringung des Kindes in einem Kinderheim eine weitere Voraussetzung (BFH, 12.06.1991 – III R 102/89, BStBl II 1991, 763). Bescheinigt der Amtsarzt die Notwendigkeit einer ambulanten Kur nach § 40 Abs. 1 SGB V , so sind die Aufwendungen für die Kur des Kindes und einer Begleitperson ohne Unterbringung in einem Kinderheim als agB abzugsfähig, wenn der Amtsarzt bescheinigt, dass und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheimes gewährleistet ist (BFH, 02.04.1998 – III R 67/97, BStBl II 1998, 613).
Praxistipp:
Aufwendungen eines Beamten für eine Heilkur sind nicht zwangsläufig, soweit keine Beihilfe beantragt worden ist (BFH, 08.07.1994 – III R 48/93, BFH/NV 1995, 24). Die Bewilligung einer Kur in Deutschland reicht als Bestätigung der Notwendigkeit der Kur nicht aus, wenn diese dann stattdessen im Ausland durchgeführt wird (FG Baden-Württemberg, 05.09.1996 – 6 K 54/95, EFG 1997, 171).
Als Kosten können die folgenden Aufwendungen abgezogen werden:
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für die Hin- und Rückfahrt Kosten in Höhe der für öffentliche Verkehrsmittel geltenden Beträge,
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Arzt- und Kurmittelkosten,
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Unterkunftskosten bei Hotel oder Privatquartieren und
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die um die Haushaltsersparnis (20 %) gekürzten Verpflegungskosten.
Zu den Nachweisanforderungen im Einzelnen vgl. § 64 EStDV.
Heimunterbringung
Der Aufenthalt kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkmal „H“ oder „Bl“ festgestellt ist (BFH, 13.10.2010 – VI R 38/09, BStBl. II 2011, 1010).
Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Ehepartners, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, sind aber grundsätzlich nicht zwangsläufig (BFH, 15.04.2010 – VI R 51/09, BStBl II 2010, 795).
Die Aufwendungen für die Unterbringung eines verhaltensauffälligen Jugendlichen in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn durch ein vor der Unterbringung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Verhaltensauffälligkeiten auf einer Krankheit beruhen und die Unterbringung in der Wohngruppe notwendig ist (BFH, 21.04.2005 – III R 45/03, BStBl II 2005, 602). Mit Urteil vom 11.02.2010 – VI R 61/08 hat der BFH entschieden, dass ein schwerbehindertes Kind, das seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst decken kann, ein zur Altersvorsorge gebildetes Vermögen (hier: Grundvermögen) nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwerten muss. Die Eltern können die Aufwendungen für die Heimunterbringung der Tochter deshalb als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG kommt im Rahmen des § 33 EStG nicht zur Anwendung. Im Fall der Übertragung des Pauschbetrags kann nach Auffassung des BFH der Steuerpflichtige Aufwendungen für sein behindertes Kind zusätzlich abziehen.
Mit den Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 16/09, VI R 17/09 und VI R 18/09), vom 13.10.2010 (VI R 38/09) und vom 09.12.2010 (VI R 14/09) hat der BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein (vor Beginn der Behandlung bzw. vor Entstehung der Aufwendungen eingeholtes) amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Diese Nachweiserleichterungen sollen auch für eine Heimunterbringung gelten.
Hochwasser
Bei den durch Regenfälle und Überschwemmungen durch Wasserschäden unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen ist der Abzug der Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nicht wegen fehlender Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sog. Elementarversicherung stellt keine allgemein übliche und zugängliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne von R 33.2 Nr. 7 EStR dar (Nieders. FM, 20.08.2002 – S 2284 – 255 – 35, DB 2002, 1802 sowie BMF, 01.10.2002 – IV C 4 – S 2223 – 301/02, BStBl I 2002, 960).
Hochzeit
Aufwendungen für die Vorbereitung der Eheschließung oder die Heirat selbst sind nicht abzugsfähig (BFH, 15.04.1992 – III R 11/91, BStBl II 1992, 821). Dazu gehören insbesondere die Aufwendungen der Hochzeitsfeier, für Geschenke oder die Anfahrt zur Feier. Dies gilt auch, wenn die Kosten besonders hoch ausfallen, weil der Ehepartner ausländischer Staatsbürger ist (FG Berlin-Bdb., 15.08.2012 – 7 K 7030/11, EFG 2012, 2287).
Kapitalabfindungen
Der Abzug einer vergleichsweise vereinbarten Kapitalabfindung zur Abgeltung sämtlicher möglicherweise in der Vergangenheit entstandener und künftiger Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten scheidet in aller Regel wegen fehlender Zwangsläufigkeit aus (BFH, 26.02.1998 – III R 59/97, BStBl II 1998, 605; DB 1998, 1596).
Kaufvertrag
Die Kosten für die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags werden nicht berücksichtigt, auch, wenn sie z.B. durch die plötzlich aufgetretene schwere Erkrankung der Lebensgefährtin verursacht worden sind (FG Köln, 19.02.2003 – 5 K 4083/02).
Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis 14 Jahren können ggf. nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Kleidung
Den Ausgaben für die Neuanschaffung oder Änderung bürgerlicher Kleidung fehlt die Außergewöhnlichkeit, sodass eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Eine Ausnahme besteht z.B. bei der Wiederbeschaffung von Kleidung nach einer Naturkatastrophe.
Konkurs
Vermögensschäden durch Konkurs eines Schuldners sind keine außergewöhnlichen Belastungen (BFH, 12.09.1972 – VIII R 23/67, BStBl II 1972, 946).
Kontaktpflegeaufwendungen
Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses von geschiedenen Elternteilen können nicht nach § 33 EStG abgezogen werden (vgl. BFH, 28.03.1996 – III R 208/94, BStBl II 1997, 54). Aufwendungen des nicht aufenthaltsbestimmungs- und sorgeberechtigten (getrennt lebenden) Ehepartners für die Kontaktpflege zu seinen im Ausland lebenden minderjährigen Kindern sind nicht als agB wegen der gesetzlichen Umgangs- und Kontaktverpflichtungen zu berücksichtigen (BFH, 27.09.2007 – III R 30/06). Auch Aufwendungen der Großeltern für Besuche ihres im Ausland lebenden Enkelkinds sind grds. nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH , 05.03.2009 – VI R 60/07, BFH/NV 2009, 1111).
Körpergröße
Aufwendungen besonders großer Menschen sind keine außergewöhnlichen Belastungen (Verlautbarung des Parlamentarischen Staatssekretärs Hendrichs (BMF) vom 13.09.2002 (BT-Drs 14/9971).
Kosmetische Operation
Sie ist nur dann zwangsläufig, wenn sie z.B. infolge psychischer Erkrankung unumgänglich ist.
Krankenversicherungsbeiträge
Krankenversicherungsbeiträge für volljährige Unterhaltsberechtigte sind als Unterhaltszahlungen gem. § 33a Abs. 1 EStG nur dann zu berücksichtigen, wenn die unterhaltene Person etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen (BFH, 28.05.1998 – III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352).
Krankheitskosten
Sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Krankheitskosten sind alle Aufwendungen, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufgewendet werden, die Krankheit erträglich zu machen (z.B. Rollstuhl).
Bei den Krankheitskosten ist zu unterscheiden zwischen den krankheitsbedingten Maßnahmen und den durch die Krankheit veranlassten Aufwendungen, die entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit für den Erkrankten erträglich zu machen (unmittelbare Krankheitskosten), und den Aufwendungen, die nur gelegentlich oder als Folge der Krankheit entstehen (mittelbare Krankheitskosten) und den Aufwendungen für Maßnahmen, die lediglich der Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit dienen (BFH, 09.08.1991 – III R 54/90, BStBl II 1991, 920). Nur die unmittelbaren Krankheitskosten sind ohne weitere Prüfung und ohne weitere Voraussetzungen regelmäßig aus tatsächlichen Gründen als agB abzugsfähig.
Als abzugsfähige Krankheitskosten kommen in Betracht:
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Arzt- und Heilpraktikerkosten
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Krankenhauskosten
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ggf. Besuchsfahrten zum Krankenhaus, wenn der behandelnde Arzt den Besuch zur Linderung oder Heilung befürwortet (BFH, 02.03.1984 – VI R 158/80, BStBl II 1984, 484)
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Arzneimittel, auch nicht rezeptpflichtig, wobei die Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen werden muss (BFH, 06.04.1990 – III R 60/88, BStBl II 1990, 958)
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sämtliche notwendigen Heilmittel und Hilfsmittel, z.B. Brillen, Bruchbänder, Krankenfahrstuhl, Zahnprothesen, Hörgeräte
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Fahrkosten zum Arzt = 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer
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Einbau eines Treppenschräglifts (FG Berlin, 01.11.1994 – VII 369/91, EFG 1995, 264)
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krankheits- oder behinderungsbedingte Baumaßnahmen wie für den Einbau eines Aufzugs (s.o. Behinderungsbedingte Baumaßnahmen).
Strengere Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen werden regelmäßig in folgenden Fällen gestellt:
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Legasthenie oder einer anderen Behinderung eines Kindes, die für Behandlung eine auswärtige Unterbringung erfordert;
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Notwendigkeit der Betreuung alter oder hilfloser Menschen durch eine Begleitperson;
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Erwerb medizinischer Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind;
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psychotherapeutische Behandlungen;
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wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.
Insoweit ist regelmäßig die Vorlage eines vor Kauf oder Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Attests oder der ärztlichen Bescheinigungen eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf Verlangen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen auszustellen (§ 64 EStDV).
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 11.11.2010, VI R 17/09 und VI R 16/09, entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden. Durch § 33 Abs. 4 EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von außergewöhnlichen Belastungen i.S.des § 33 EStG zu bestimmen. Aufgrund dieser Ermächtigung wurden die bisher in R 33.4 Abs. 1 Satz 1 EStR enthaltenen Regelungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall in § 64 Abs. 1 EStDV gesetzlich festgeschrieben. Der neue § 64 Abs. 1 EStDV ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 84 Abs. 3 f EStDV in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011). Einzelheiten vgl. Stichwort Krankheitskosten – Nachweis. Der BFH hat in einer ersten Entscheidung die rückwirkende Gesetzesregelung als verfassungsgemäß angesehen (BFH, 19.04.2012 – VI R 74/10).
Für Unterhaltsberechtigte übernommenen Krankheitskosten können beim Unterhaltsverpflichteten dann anerkannt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen (BFH, 28.05.1998 – III B 5/98, BFH/NV 1998, 1353).
Ein schwerbehindertes Kind, das angesichts der Schwere und der Dauer seiner Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist und bei dem ungewiss ist, ob sein Unterhaltsbedarf im Alter durch Leistungen Unterhaltsverpflichteter gedeckt werden kann, darf zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen bilden. Die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Abs. 1 EStG kommt im Rahmen des § 33 EStG nicht zur Anwendung (BFH, 11.02.2010 – VI R 61/08, BStBl. II 2010, 621).
Bei den Kosten einer Krankenhausbehandlung wird anders als bei der pflegebedingten Unterbringung in einem Pflegeheim – aus Vereinfachungsgründen – keine Haushaltsersparnis abgezogen. Die Leistungen einer Krankenhaustagegeldversicherung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen. Die Leistungen einer Tagegeldversicherung sind dagegen kein Ersatz für Krankenhauskosten und werden nicht gegengerechnet.
Krebsbehandlung
Kosten für Behandlungen, die objektiv nicht geeignet sind, eine Krankheit zu heilen, können nach dem Urteil des BFH vom 02.09.2010 – VI R 11/09 dennoch zwangsläufig sein, wenn der Stpfl. an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Stpfl. für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet. Ihre Grenze findet die Abzugsfähigkeit nach § 33 EStG allerdings, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist.
Künstliche Befruchtung
Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhilft, das wegen der Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst nicht gezeugt werden könnte (homologe künstliche Befruchtung) sind abzugsfähig. Vor einer steuerlichen Berücksichtigung müssen aber anderweitige Ersatzmöglichkeiten ausgeschöpft werden; ggf. muss sich der Steuerpflichtige nachprüfbare Unterlagen über die ablehnende Haltung seiner Krankenkasse besorgen. Sollte der Ablehnungsbescheid der Krankenkasse keine Begründung enthalten, ist ihm zumutbar, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen (BFH, 18.06.1997 – III R 84/96, BStBl II 1997, 805). Die Aufwendungen für das Einfrieren von Spermien des Ehemannes bei künstlicher Befruchtung sind abzugsfähig, obwohl sie nicht im Leistungskatalog der Krankenkassen enthalten sind (FG München, 14.03.2002 – 15 K 4531/99, EFG 2002, 1042).
Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. In-vitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden (BFH, 10.05.2007 – III R 47/05 in Änderung der ständigen Rechtsprechung). Aufwendungen einer unverheirateten Frau für eine künstliche Befruchtung sind nicht zwangsläufig, wenn sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten abgewendet werden können (BFH, 21.02.2008 – III R 30/07, BFH/NV 2008 S. 1309).
Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2010 – VI R 43/10 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen werden können.
Kur
vgl. Heilkur
Lärmschutzmaßnahmen
Die Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen sind eine außergewöhnliche Belastung, wenn durch ein vor Durchführung der Maßnahme erstelltes amtliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Lärmschutzmaßnahme zur Beseitigung einer vom Straßenlärm konkret ausgehenden Gesundheitsgefährdung unverzüglich erforderlich ist (FG Nürnberg, 26.01.2006 – VI 237/2005, StED 2006, 199).
Legasthenie
Eine außergewöhnliche Belastung ist nur gegeben, wenn vor Beginn der Maßnahme durch ein amtsärztliches Attest die medizinische Notwendigkeit bescheinigt wird. Diesen qualifizierten Nachweis können auch Bescheinigungen eines Schulaufsichtsamtes oder eines einschlägig tätigen Universitätsprofessors nicht ersetzen (BFH, 07.06.2000 – III R 54/98, BStBl II 2001, 94), vgl. auch Privatschulbesuch.
Leihmutterschaft
Aufwendungen für eine Leihmutterschaft sind nicht zwangsläufig und daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (FG München, 21.02.2000 – 16 V 5568/99, EFG 2000, 496).
Logopädische Therapie
Die Kosten einer logopädischen Therapie für ein Kind sind nur dann abzugsfähig, wenn im Einzelfall ein vor Durchführung der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Zeugnis nachweist, dass die Maßnahme zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist (BFH, 30.06.1998 – III R 110/93, BFH/NV 1998, 1480).
Magnetfeldtherapie
Eine sog. Magnetfeldtherapie ist keine allgemein anerkannte Heilmethode. Die Aufwendungen sind nicht abzugsfähig (BFH, 20.11.2003 – III B 44/03, BFH/NV 2004, 335).
Maklergebühr
vgl. Baukostenzuschuss
Mediation
s. Ehescheidung
Medizinische Fachliteratur
Aufwendungen für medizinische Fachliteratur stellen keine agB dar, auch dann nicht, wenn sie zur Entscheidung für eine bestimmte Therapie oder für eine Behandlung durch einen bestimmten Arzt dient (BFH, 24.10.1995 – III R 106/93, BStBl II 1996, 88).
Mietzahlungen
Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existentiellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, können außergewöhnliche und aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen sein. Aufwendungen für einen weiteren, zusätzlichen Wohnbedarf können nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, der erforderlich ist, die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen für den weiteren Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dem Steuerpflichtigen dies bewusst wird (BFH, 21.04.2010 – VI R 62/08).
Mobilfunkwellen
Die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen sind nicht begünstigt (BFH, 29.01.2007 – III B 137/06, BFH/V 2007, 893).
Mobiliar
Aufwendungen für die Neuanschaffung von Mobiliar, das aufgrund einer Formaldehydemission nachweisbar zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung geführt hat, sind abzugsfähig (BFH, 23.05.2002 – III R 52/99, BStBl II 2002, 592). Die Gesundheitsgefährdung muss durch ein vor der Anschaffung erstelltes amtlich technisches Gutachten nachgewiesen werden. Werden die Grenzwerte unterschritten, können die Kosten für die Neuanschaffung nur abziehbar sein, wenn die Schadstoffbelastung tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht hat. Der Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Formaldehydemission ist in diesem Fall zusätzlich durch ein vor der Anschaffung erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen.
Nabelschnurblut
In einem Beschluss vom 15.10.2007 – III B 112/06 (BFH/NV 2008, 355), hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut zur späteren therapeutischen Nutzung der darin enthaltenen Stammzellen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn das Kind nicht krank und heilungsbedürftig ist. Aufwendungen zur Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit sind nicht abzugsfähig, sofern nicht konkrete Gesundheitsgefährdungen drohen.
Patenschaft
Die Übernahme der Patenschaft ist nicht zwangsläufig.
Personenaufnahme
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Personen aus Kriegs- und Katastrophengebieten sind nicht abzugsfähig (OFD Frankfurt, 14.10.2003 – S 2223 A – 126 – St II 2.06, DB 2003, 1678).
Pflegebedürftigkeit
Die Aufwendungen für die bloße altersbedingte Unterbringung in einem Alten(-wohn)-heim sind grundsätzlich nicht außergewöhnlich (BFH, 29.09.1989 – III R 129/86, BStBl II 1990, 418). Die Aufwendungen für die Unterbringung in der Pflegestation eines Altenheims, in dem Altenpflegeheim oder Pflegeheim aufgrund von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit können jedoch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (BFH, 18.04.2002 – III R 15/00, BStBl II 2003, 70). Dies gilt auch dann, wenn die Person zunächst gesund ist und in ein Heim zieht (BMF, 20.01.2003 – IV C 4 – S 2284 – 2/03, BStBl. I 2003, 89).
Pflegebedürftig ist, wer die Voraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI erfüllt. Begünstigt sind auch Personen, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI festgestellt wurde. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die Pflegepflichtversicherung durchführt, oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen. Pflegekosten von Personen, die nicht zu dem vorgenannten Personenkreis zählen und ambulant gepflegt werden, können ohne weiteren Nachweis auch dann berücksichtigt werden, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI gesondert in Rechnung gestellt worden sind. Der BFH hat die Anspruchsvoraussetzungen erheblich gelockert (BFH,10.05.2007 – III R 39/05, BStBl. II 2007, 764; BFH, 13.10.2010 – VI R 38/09, BStBl. II 2011, 1010).
Zu den Aufwendungen zählen ansonsten sowohl Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft als auch Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim. Pflegebedingte Aufwendungen können im Rahmen des § 33 EStG aber nur geltend gemacht werden, wenn nicht der Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch genommen wird (vgl. R 33.3 Abs. 4 EStR). Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um den auf den Steuerpflichtigen übertragenen Pauschbetrag seines pflegebedürftigen Kindes handelt (BFH, 11.02.2010 – VI R 61/08, BStBl. II 2010, 621). Bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit mit Auflösung des privaten Haushalts ist die Haushaltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen anzusetzen (bis 2012 = 8.004 EUR/Jahr, für 2013 = 8.130 EUR/Jahr; vgl. R 33.3 Abs. 2 EStR). Das aus einer privaten Pflegezusatzversicherung bezogene Pflege(tage)geld mindert die abziehbaren Pflegekosten (BFH, 14.04.2011 – VI R 8/10, BStBl. II 2011, 701).
Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, sind grundsätzlich nicht zwangsläufig (BFH, 15.04.2010 – VI R 51/09, BStBl II 2010, 795).
Pflege Dritter
Pflegeaufwendungen, die infolge der Pflegebedürftigkeit einer Person erwachsen, der gegenüber der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zum Unterhalt verpflichtet ist, z.B. seinen Eltern oder Kindern, können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nicht in Anspruch nimmt. Eine Berücksichtigung dieser „reinen Pflegekosten“ als Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG kommt nicht in Betracht.
Allein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht für die Anwendung des § 33 EStG nicht aus. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalles berücksichtigt das Finanzamt u.a. den Umfang der erforderlichen Pflegeleistungen und die Höhe der entstehenden Pflegekosten.
Aufwendungen für Fahrten, um einen kranken Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, zu betreuen und zu versorgen, können unter besonderen Umständen außergewöhnliche Belastungen sein. Die Fahrten dürfen nicht lediglich der allgemeinen Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen (BFH, 22.10.1996 – III R 265/94, BStBl II 1997, 558.
Komplizierter wird es, wenn neben reinen Pflegekosten für Dritte auch etwaige Unterhaltszahlungen getragen werden.
In diesen Fällen können neben der Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dabei ist grundsätzlich § 33a Abs. 1 EStG ist vor § 33 EStG zu prüfen. Wenn der Pflegebedürftige im Hinblick auf eine etwaige Pflegebedürftigkeit dem Steuerpflichtigen Vermögenswerte zugewendet hat, z.B. ein Hausgrundstück, ist eine Wertverrechnung vorzunehmen (R 33.3 Abs. 5 EStR). Ein Abzug der Pflegeaufwendungen kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Wertes übersteigen. Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen sind nicht zu berücksichtigen, soweit der Steuerpflichtige von dem Angehörigen dessen gesamtes sicheres Vermögen in einem Zeitpunkt übernommen hat, als dieser sich bereits im Rentenalter befand (BFH, 12.11.1996 – III R 38/95, BStBl II 1997, 387).
Bei der Übernahme der Kosten für die Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Altenpflegeheim sind neben den reinen Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt, als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen (BFH, 24.02.2000 – III R 80/97, BStBl II 2000, 294). Abzugsfähig sind die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschl. der Kosten für die ärztliche Betreuung und Pflege, gemindert um eine Haushaltsersparnis gem. R 33.3 Abs. 2 EStR (BMF, 02.12.2002 – IV C 4 – S 2284 – 108/02, BStBl I 2002, 1389).
Praxistipp:
Es empfiehlt sich, bei Übernahme von Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem (Alters-)Pflegeheim zunächst alle Aufwendungen zusammenzustellen und geltend zu machen. Erforderlich ist zumindest die Feststellung der Pflegestufe I.
Abziehbar sind bei der Übernahme von Pflegekosten für einen nahen Angehörigen auch die Kosten einer Pflegekraft. Bei der Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen ist jedoch zu beachten, dass eine Steuerermäßigung nur insoweit in Betracht kommt, als der Unterhaltsempfänger die Pflegekosten selbst nicht tragen kann. Die einzusetzenden Mittel der zu pflegenden Person können jedoch um die sonstigen notwendigen Unterhaltsaufwendungen gekürzt werden (vgl. OFD Frankfurt, 20.09.2000 – S 2284 A – 23 – St II 25, DB 2000, 2298).
Bei der Beurteilung, ob die eigenen Einkünfte zur Deckung der Kosten nicht ausreichen, kann der für den zusätzlichen Bedarf erklärte Betrag anerkannt werden, soweit er 1.550 EUR jährlich nicht übersteigt. Beispiele zur Berechnung des abzugsfähigen Betrages ergeben sich aus BMF, 02.12.2002 – IV C4 – S 2284 – 108/02, BStBl I 2002, 1389).
Pilgerfahrt
Sie ist nicht zwangsläufig.
Politische Tätigkeit
ist wegen des freiwilligen Entschlusses nicht zwangsläufig.
Praxisgebühr
Die Praxisgebühr stellt eine außergewöhnliche Belastung dar (OFD Fankfurt, 15.11.2004 – S 2284 A – 53 – St II 2.06, DB 2004, 2782). Der BFH hat mit Urteil vom 18.07.2012 – X R 41/11 – entschieden, dass die Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 28 Abs. 4 SGB V, die sog. Praxisgebühren, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Privatschulbesuch
Aufwendungen eines Kindes für den Privatschulbesuch sind grds. auch dann nicht außergewöhnlich, wenn das Kind infolge Krankheit lernbehindert ist, die Aufwendungen werden durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld abgegolten (BFH, 01.12.1978 – VI R 149/75, BStBl II 1979, 78). Soweit aber ein Kind ausschließlich wegen der Behinderung im Interesse einer angemessenen Berufsausbildung auf den Besuch einer Privatschule (Sonderschule oder allgemeine Schule in privater Trägerschaft) mit individueller Förderung angewiesen ist, weil eine geeignete öffentliche Schule oder eine den schulgeldfreien Besuch ermöglichende geeignete Privatschule nicht zur Verfügung steht oder nicht erreichbar ist, so ist das Schulgeld mit dem über den nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG hinausgehenden Aufwand als agB – neben einem auf den Steuerpflichtigen übertragenen Behinderten-Pauschbetrag zu berücksichtigen. (BFH, 17.04.1997 – III B 216/96, BStBl II 1997, 752). Der Nachweis des erforderlichen Privatschulbesuchs muss durch eine Bestätigung der zuständigen obersten Landeskultusbehörden geführt werden. (R 33.4 Abs. 2 EStR) Bei dem krankheitsbedingten Besuch einer Privatschule mit auswärtiger Unterbringung, z.B. bei Legasthenie oder Asthma, können die Unterbringungskosten – nicht aber das Schulgeld – als Krankheitskosten geltend gemacht werden. Das Erfordernis der krankheitsbedingten Unterbringung muss durch ein amtsärztliches Attest bescheinigt sein.
Schulgeldzahlungen eines ausländischen Arbeitnehmers mit vorübergehendem Inlandsaufenthalt sind keine agB (BFH, 23.11.2000 – VI R 38/97, BStBl II 2001, 132).
Prozesskosten
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Solche Kosten hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Mit dem o.g. Urteil vom 12.05.2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil nicht an (BMF, 20.12.2011 – IV C 4 – S 2284/07/0031:002). Der Gesetzgeber hat mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz reagiert. Die Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind ab 2013 vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Stpfl. Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Damit sind ab 2013 auch Ehescheidungskosten nicht mehr abzugsfähig. Für die Jahre vor 2013 sind noch zahlreiche Musterverfahren vor dem BFH zum Abzug von Prozesskosten anhängig (Kurzinformation der OFD NRW Nr. 2/2013 v. 16.7.2013, DStR 2013, 1839).
Psychotherapeutische Behandlungen
Zur Anerkennung von Psychotherapie- bzw. Analysekosten als außergewöhnliche Belastung wird von der Finanzverwaltung die Vorlage eines amtsärztlichen Attests als objektiver Nachweis der Zwangsläufigkeit solcher Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit verlangt, zumal eine Psychotherapie oder eine Psychoanalyse auch andere Zwecke verfolgen kann, als die Heilung einer Krankheit. Psychotherapie- bzw. Analysekosten dienen zum Teil auch einer steuerlich unbeachtlichen Persönlichkeitsentwicklung. Es empfiehlt sich, sich vor Beginn der Therapie ein entsprechendes Attest zu besorgen. Dem amtsärztlichen Attest stehen ärztliche Bescheinigungen eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung gleich (R 33.4 Abs. 1 EStR).
Reisebegleitung
Die Kosten für Reisebegleiter gehören nicht zu den laufenden und typischen mit einer Körperbehinderung zusammenhängenden Kosten und sind deshalb neben dem Behinderten-Pauschbetrag abziehbar. Die Kosten erwachsen einem auf fremde Hilfe angewiesenen Behinderten, z.B. Spastiker, in angemessener Höhe zwangsläufig. Als angemessen wird eine Urlaubsreise jährlich mit geschätzten Kosten für die Begleitperson von bis zu 767 EUR angesehen (BFH, 04.07.2002 – III R 58/98, BStBl II 2002, 765). Die Notwendigkeit einer Begleitperson kann sich aus einem amtsärztlichen Gutachten oder aus den Feststellungen in dem Ausweis nach dem SGB IX, z.B. dem Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“, ergeben.
Unterscheidet sich die von Eltern mit ihren schwer behinderten Kindern unternommene Reise – abgesehen von den besonderen behinderungsbedingten Erschwernissen – nicht von einem üblichen Familienurlaub, so können die auf die Eltern entfallenden Reisekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (BFH, 26.01.2006 – III R 22/04 in Abgrenzung zu BFH, 04.07.2002 – III R 58/98). Bei den Aufwendungen handelt es sich bei Ehepaaren ggf. nicht um behinderungsbedingte Mehraufwendungen, wenn sie bei einem vergleichbaren Urlaub eines nicht behinderten Ehepaares in derselben Höhe angefallen wären (BFH v. 7.5.2013 – VIII R 51/10, BStBl. II 2013, 808).
Rentenversicherungsbeiträge
Nachentrichtete Rentenversicherungsbeiträge sind keine außergewöhnliche Belastungen (FG München, 01.07.1998 – 1 K 831/95, EFG 1998, 1467). Dies gilt auch für die Nachzahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge für die Mutter durch ihre Tochter (BFH, 07.03.2002 – III R 42/99, BStBl II 2002, 473).
Repräsentation
Sie gehört zur üblichen Lebensführung und ist deshalb nicht zwangsläufig.
Rollläden
Der Einbau von Rollläden am Wohngebäude ist nicht abzugsfähig, auch nicht bei Einbruchgefahr (FG Hamburg, 08.04.1998 – VI 253/96, EFG 1998, 1135).
Schallschutz
Schallschutzaufwendungen sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (OFD Frankfurt, 31.10.2001 – S 2284 A – 12 – St II 25, DB 2002, 70).
Scheidung
siehe Ehescheidungskosten
Schimmelpilzbeseitigung
Die Aufwendungen für eine Schimmelpilzbeseitigung sind – anders als bei einer Asbestverseuchung oder Formaldehydausdünstung – entweder auf Verschulden des Steuerpflichtigen oder seines Mieters oder auf Verschulden des Bauunternehmens (Baumangel) zurückzuführen und somit nicht abzugsfähig.
Schönheitsoperation
Kosten einer Schönheitsoperation wie eine Brustvergrößerung stellen keine außergewöhnliche Belastung dar (FG Köln, 20.09.1996 – 3 K 5909/95, EFG 1997, 16).
Schulgeldzahlungen
Die über den Sonderausgabenabzug hinausgehenden Aufwendungen für einen Schulbesuch sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH, 23.11.2000 – VI R 38/97, BStBl II 2001, 132). Eine Ausnahme kann nur dann in Betracht kommen, wenn es sich um krankheitsbedingte Aufwendungen handelt; vgl. auch Privatschulbesuch.
Schwangerschaftsabbruch
Medizinische oder soziale Indikation, die eine Zwangslage voraussetzt, kann zur Anwendung des § 33 EStG führen.
Schuldentilgung
Werden zur Finanzierung privater Schulden Darlehn aufgenommen, z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder schlechter Geschäftslage, so stellt die Schuldentilgung keine außergewöhnliche Belastung dar. Das Gleiche gilt für die Tilgung von Schulden, die Angehörige während ihrer Arbeitslosigkeit aufgenommen haben.
Schuldzinsen
Schuldzinsen für ein Darlehn, das zur Bestreitung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 33 EStG aufgenommen wurde (z.B. Finanzierung von Krankheitskosten), sind im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH, 06.04.1990 – III R 60/88, BStBl II 1990, 958).
Seebeben
s. gesondertes Stichwort Wasserschäden.
Sehhilfe
Wurde die Notwendigkeit einer Sehhilfe in der Vergangenheit durch einen Augenarzt festgestellt, genügt in den Folgejahren die Sehschärfenbestimmung durch einen Augenoptiker (R 33.4 Abs. 1 Satz 4 EStR).
Sport
Aufwendungen für die Ausübung eines Sports wie der Besuch eines ärztlich betreuten Sportstudios können als Krankheitskosten nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Sport nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Besserung oder Linderung beizutragen. Der Nachweis, dass die Ausübung des Sports für die Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich ist, muss durch eine im Vorhinein ausgestellte amtsärztliche oder vertrauensärztliche Bescheinigung geführt werden (BFH, 14.08.1997 – III R 67/96, BStBl II 1997, 732).
Strafverteidigungskosten
Die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstandenen Kosten seiner Strafverteidigung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (BFH, 16.04.2013 – IX R 5/12, BStBl. II 2013, 806).
Studiengebühren
Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH, 17.12. 2009 – VI R 63/08).
Sturmschaden
Kann wie alle Katastrophenschäden ggf. für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung zwangsläufig sein.
Suchtkrankheiten
Aufwendungen zur Befriedigung einer Suchtkrankheit (z.B. bei Esssucht verursachte überhöhte Lebensmittelkosten) stellen keine agB dar (FG Baden-Württemberg, 21.04.1994 – 8 K 227/93, EFG 1995, 262). Dies gilt auch für Kosten zur Befriedigung einer Spielsucht (FG Münster, 25.04.2001 – 8 K 8497/97 E, EFG 2001, 1204).
Tierarztkosten
Tierarztkosten für die Behandlung eines Reitpferdes sind wegen fehlender Zwangsläufigkeit nicht abzugsfähig (FG Düsseldorf, 27.02.1998 – 3 K 85/95 E, EFG 1998, 959).
Todesfall
siehe Beerdigungskosten
Treppenlift
Die Kosten für den Einbau eines Treppen(schräg)lifts als medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne in eine Wohnung werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt (vgl. BFH, 05.10.2011 – VI R 14/11, BFH/NV 2012, 39).
Trinkgelder
An das Krankenhauspersonal gezahlte Trinkgelder sind mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung (BFH, 30.10.2003 – III R 32/01, BStBl II 2004, 270).
Trinkwasserversorgung
Die Aufwendungen für die Trinkwasserversorgung im Außenbereich stellen keine außergewöhnliche Belastung dar (BFH, 25.02.2005 – III B 96/04, BFH/NV 2005, 1278).
Umschulung
Maßnahmen einer Umschulung sind keine außergewöhnliche Belastung (BFH, 28.08.1997 – III R 195/94, BStBl II 1998, 183).
Umzug
Umzugskosten sind typische Kosten der Lebensführung, die unabhängig von der Art der Wohnungskündigung nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (BFH, 23.06.1978 – VI R 175/75, BStBl II 1978, 526). Dies gilt auch bei einem krankheitsbedingten Umzug (FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 – 5 K 1429/02, DStRE 2004, 319).
Unterbringungskosten
Aufwendungen von Eltern für die Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem Oberschulinternat auf einer Nordseeinsel sind als agB zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt aus klimatischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unbedingt notwendig ist und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung erfolgt (vgl. BFH, 26.06.1992 – III R 83/91, BStBl II 1993, 212).
Kosten der auswärtigen Unterbringung eines Kindes, das unter eine Lese- und Rechtschreibschwäche leidet, sind als agB zu berücksichtigen, wenn diese Schwäche Krankheitswert hat (Legasthenie im medizinischen Sinne) und die auswärtige Unterbringung für eine medizinische Behandlung erforderlich ist (vgl. BFH, 26.06.1992 – III R 8/91, BStBl II 1993, 278 sowie Niedersächsisches FG, 09.09.1997 – VIII 619/92, EFG 1999, 168).
Unterhalt
Typische Unterhaltsaufwendungen wie für Ernährung, Kleidung oder Wohnung sind nur im Rahmen des § 33a EStG abzugsfähig.
Unterhaltszahlungen für Vorjahre
Für Vorjahre nachzuentrichtende Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten können im Zahlungsjahr als allgemeine außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, jedoch nur begrenzt auf die in den Jahren maßgeblichen Höchstbeträgen (BFH, 09.12.1966 – VI R 101/66, BStBl III 1967, 246 ; FG Nürnberg, 19.03.1998 – VI 40/98, EFG 1998, 1644).
Vaterschaftsfeststellungsprozess
Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts verklagt, sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substantiiert darlegt und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien (BFH, 18.03.2004 – III R 24/03, BStBl. II 2004. 726).
Verlobung
siehe Familienfeier
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ergänzt das nacheheliche Unterhaltsrecht. Zahlungen zum Versorgungsausgleich sind nicht nach § 33 EStG abzugsfähig (BFH, 21.10.1983 – VI R 198/79, BStBl II 1984, 106).
Wasserschäden
s. gesondertes Stichwort Wasserschäden.
Wehrdienst
Zahlungen zur Abgeltung des Wehrdienstes sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (BFH, 20.12.1985 – VI R 45/84, BStBl II 1986, 459).
Wohnmobil
Werden aus einem Wohnmobil Hausrat und Kleidung gestohlen und wurde keine Reisegepäckversicherung abgeschlossen, so sind die Wiederbeschaffungskosten mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung (FG Baden-Württemberg, 07.11.2007 – 2 K 441/04).
Zahnimplantat
Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2007 – 2 K 5507/04 können Aufwendungen für fest implantierten Zahnersatz als agB geltend gemacht werden.
Zöliakie
Durch Zöliakie bedingte Diätkosten sind keine außergewöhnliche Belastung (BFH, 21.06.2007 – III R 48/04, BStBl. II 2007, 880).
Zugewinnausgleich
Die Zahlung einer Ausgleichsforderung nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft stellt keine außergewöhnliche Belastung dar (Vorgang auf der Vermögensebene).
Zweitwohnung
Die Kosten einer Zweitwohnung sind keine außergewöhnliche Belastung (BFH, 30.10.1986 – III R 56/86, BStBl II 1987, 137).