Bauabzugssteuer
§§ 48 ff EStG
Die illegale Betätigung im Baugewerbe war dem Gesetzgeber schon immer ein Dorn im Auge. Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein neuer Steuerabzug eingeführt (Bauabzugssteuer – Abzugspflichtige Bauleistungen). Die Regelungen hierzu sind als neuer Abschnitt VII in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden (§§ 48 bis 48d EStG). Ab 1. Januar 2002 haben danach unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger, vgl. Bauabzugssteuer – Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 v.H. der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmers (Leistender) vorzunehmen (vgl. Bauabzugssteuer – Bemessungsgrundlage). Dieser Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden, vgl. Bauabzugssteuer – Freistellung, Bauabzugssteuer – Bagatellregelung.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass, wer Bauleistungen in Anspruch nimmt, dem (Bau-)Unternehmer nur 85 % der von ihm verlangten Summe ausbezahlen darf, den Restbetrag erhält das Finanzamt des Auftragnehmers. Der (Bau-)Unternehmer muss sich dann diese 15 % von „seinem“ Finanzamt zurückholen (vgl. Bauabzugssteuer – Anrechnung sowie Bauabzugssteuer – Abrechnung).
Von dem Steuerabzug kann nur abgesehen werden, wenn dem Leistungsempfänger (Bauherrn) im Zeitpunkt der Gegenleistung eine gültige Freistellungsbescheinigung seines Bauunternehmens vorliegt oder die Bagatellgrenzen nicht überschritten werden. Diese Bagatellgrenzen betragen 15.000 EUR pro Jahr für den Fall, dass der Leistungsempfänger steuerfreie Vermietungsumsätze ausführt und 5.000 EUR pro Jahr in den übrigen Fällen (Bauabzugssteuer – Freistellung sowie Bauabzugssteuer – Bagatellregelung).
Als Unternehmer sind grundsätzlich auch Vermieter anzusehen, die lediglich steuerfreie Umsätze, z.B. Vermietungsleistungen, erbringen. Insoweit gilt die besondere Freigrenze von 15.000 EUR. Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist ein Abzug aber nur vorzunehmen, wenn mehr als zwei Wohnungen vermietet werden (Klarstellung durch das Steueränderungsgesetz 2001). Leer stehende Wohnungen, für die Vermietungsabsicht besteht, sind für die Überprüfung bezgl. der Zweitwohnungsfreigrenze mit zu zählen.
Für die Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle von demselben Unternehmer für den Leistungsempfänger ausgeführten sowie voraussichtlich auszuführenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Es handelt sich um Freigrenzen. Werden sie auch nur geringfügig überschritten, unterliegt der gesamte Betrag der Abzugsbesteuerung.
Ist der Leistungsempfänger der Anmeldung und Abführung der Abzugsteuer (Bauabzugssteuer – Abführung) nachgekommen, kann er die durch die Bauleistung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Kommt er dagegen der Verpflichtung nicht nach, kann er für die nicht abgeführten Beträge in Haftung genommen werden bzw. es kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden (Bauabzugssteuer – Haftung).
Einzelheiten vgl. a. BMF, 27.12.2002 – IV A 5 – S 2272 – 1/02.
Hinweis:
Die Bauabzugssteuer gilt nur für Bauleistungen im Inland. Ein Ferienhaus im Ausland ist nicht betroffen, auch wenn die Arbeiten von einem deutschen Unternehmen ausgeführt werden.
Im Zusammenhang mit der Einführung des Steuerabzugs wurde für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, jeweils eine zentrale örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Bundesgebiet geschaffen. Diese umfasst auch das Lohnsteuerabzugsverfahren sowie die Einkommensbesteuerung der von diesen Unternehmen im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland (Bauabzugssteuer – Zuständiges Finanzamt).
Hinweis:
Das FG Berlin hat im Wege einer rechtskräftig gewordenen einstweiligen Anordnung ein Finanzamt verpflichtet, einer Firma unverzüglich eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG zu erteilen (FG Berlin, 21.12.2001 – 8 B 8408/01; EFG 2002, 330).
Das FG Berlin stellte in seiner Anordnung u.a. fest, dass es für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nicht erforderlich sei, dass der Leistende tatsächlich Bauleistungen im Sinne des § 48 EStG erbringe. Obwohl der Leistende mehrere Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben und verschiedene Steuerschulden nicht rechtzeitig und teilweise erst auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen bezahlt hatte, verpflichtete das FG das Finanzamt, eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen. Da die Versagung einer Freistellungsbescheinigung einem Entzug der Gewerbeerlaubnisse gleichkomme, sei dies nur dann geboten, wenn der Leistende nicht gewillt sei, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und den Steuergesetzen Folge zu leisten. Im Urteilsfall wurde das Finanzamt verpflichtet, eine auf neun Monate beschränkte Bescheinigung zu erteilen.
Mit Datum vom 04.03.2002 (FG Düsseldorf, 04.03.2002 – 10 V 1007/02 AE(E); EFG 2002, 688) hat das FG Düsseldorf einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Freistellungsbescheinigung abgelehnt. Der Leistende hatte Steuerschulden, die das FG als beträchtlich und nicht nur vorübergehend einstufte. Gerade die Lohnsteuerrückstände würden sich als nachhaltig darstellen, weil sie die Zeit von Mai 2001 bis Januar 2002 beträfen. Der Leistende sei also selbst erfüllbaren Steuerzahlungsverpflichtungen ohne erkennbaren Entschuldigungsgrund nicht nachgekommen.
Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2008 – 13 V 9389/07, ist es ernstlich zweifelhaft, ob die sog. Bauabzugssteuer mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Hierin liegt möglicherweise eine nach Art. 49, 50 EG-Vertrag unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, da mit der EG-Beitreibungsrichtlinie bereits ein hinreichendes Mittel zur Sicherstellung der Besteuerung von im Ausland ansässigen Bauunternehmern besteht.
In der folgenden Checkliste werden die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen aufgeführt und angegeben, in welchen Stichworten Sie die jeweiligen Antworten finden:
Checkliste
Frage |
Antwort unter |
---|---|
Besteht überhaupt eine Abzugsverpflichtung? |
|
Abzugspflicht besteht für welche |
|
Von welchem Betrag ist die Bauabzugssteuer zu erheben? |
|
Wer erhält ggf. eine |
|
Freistellung trotz fehlender |
|
Betrifft die Bauleistung den unternehmerischen |
|
Gibt es ein Haftungsrisiko? |
|
Wie ist über den einbehaltenen Abzugsbetrag |
|
Wie ist der Abzugsbetrag durch den |
|
Wie bekommt der Leistende/Auftragnehmer sein Geld |
|
Welches Finanzamt ist zuständig? |
Bauabzugssteuer – AbführungBauabzugssteuer – AbrechnungBauabzugssteuer – Abzugspflichtige BauleistungenBauabzugssteuer – AnrechnungBauabzugssteuer – BagatellregelungBauabzugssteuer – BemessungsgrundlageBauabzugssteuer – FreistellungBauabzugssteuer – HaftungBauabzugssteuer – LeistungsempfängerBauabzugssteuer – Zuständiges Finanzamt