Bauabzugssteuer – Bemessungsgrundlage
§§ 48 ff EStG
Das Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten (Bauabzugssteuer). Nach § 52 Abs. 56 EStG ist eine Bauabzugssteuer erstmals auf Gegenleistungen zu erheben, die nach dem 31.12.2001 erbracht werden. Unerheblich ist, ob die Bauleistung ebenfalls nach diesem Stichtag erbracht wird. Maßgebend für den Abzugsbetrag ist der tatsächlich gezahlte Betrag als Vorschuss, Abschlagszahlung oder als Zahlung auf gestundete Beträge.
Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Gegenleistung, wobei zur Gegenleistung das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer gehört. Der Steuerabzug beträgt 15% der Gegenleistung. Ein Solidaritätszuschlag wird auf den Abzugsbetrag nicht erhoben.
Ein Steuerabzug ist auch bei der Aufrechnung vorzunehmen.
Beispiel:
Der leistende Handwerker H hat eine fällige Forderung auf Grund erbrachter Bauleistungen i.H.v. 20.000 EUR. Hiergegen rechnet Leistungsempfänger U mit einer fälligen Gegenforderung i.H.v. 12.000 EUR auf. U behält aus der noch verbleibenden Verbindlichkeit gegen ihn i. H. v. 8.000 EUR den 15-prozentigen Steuerabzug i.H.v. 3.000 EUR (20.000 x 15 %) ein. Den Restbetrag von 5.000 EUR zahlt U an H.