Bauabzugssteuer – Haftung

Normen

§§ 48a Abs. 3 EStG

Information

Wie bei allen Steuerarten droht auch bei der Bauabzugssteuer die Inanspruchnahme durch Haftung. Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so haftet der Leistungsempfänger für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag (§ 48a Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte (vgl. Bauabzugssteuer – Freistellung). Der Leistungsempfänger ist aber verpflichtet, die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen.

Hinweis:

Der Leistungsempfänger sollte sich vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Bei Vorlage einer Kopie müssen alle Angaben auf der Freistellungsbescheinigung lesbar sein. Eine Verpflichtung zu einer regelmäßigen Prüfung der Bescheinigung besteht nicht.

Der Leistungsempfänger darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Dies gilt auch, wenn dem Leistungsempfänger eine gefälschte Freistellungsbescheinigung vorgelegt wurde und der Leistungsempfänger dies erkannte oder hätte erkennen müssen.

Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit, die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung zu prüfen. Um dem Leistungsempfänger diese Möglichkeit zur Überprüfung zu verschaffen, wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine zentrale Datei geschaffen. In dieser wird festgehalten, welche Freistellungsbescheinigungen für die Erbringer von Bauleistungen erteilt worden sind. Die Angaben werden für die Empfänger von Bauleistungen über das Internet zugänglich gemacht (vgl. § 48b Abs. 6 EStG gem. Steueränderungsgesetz 2001). Bestätigt das BZSt die Gültigkeit nicht oder kann der Leistungsempfänger die elektronische Abfrage nicht durchführen, kann sich der Leistungsempfänger auch durch eine Nachfrage bei dem auf der Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt Gewissheit verschaffen.
Durch dieses Verfahren kann der Leistungsempfänger ein evtl. Haftungsrisiko ausschalten.

Die Haftung ist grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Leistungsempfängers, wenn diesem keine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Die Haftung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Leistenden keine im Inland zu sichernde Steueransprüche bestehen. Insbesondere kann sich der Leistungsempfänger im Haftungsverfahren nicht darauf berufen, dass die Gegenleistung beim Leistenden nach einem DBA im Inland nicht besteuert werden kann (vgl. Bauabzugssteuer – Freistellung). Nach § 48d Abs. 1 Satz 1 EStG wird der Steuerabzug nicht durch DBA eingeschränkt. Eine Haftungsinanspruchnahme ist auch möglich, wenn die Person des Steuerschuldners nicht feststeht.

Über die Inanspruchnahme des Leistungsempfängers als Haftungsschuldner entscheidet das Finanzamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit nach den Umständen des Einzelfalls Steueransprüche entstehen können.

Das Finanzamt soll eine Inanspruchnahme des Leistungsempfängers u.a. dann unterlassen, wenn dem Leistungsempfänger zwar zum Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung keine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat und er gleichwohl den Steuerabzug nicht vorgenommen hat, ihm aber im Nachhinein eine bereits im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung nachgereicht wird.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistenden entfällt bei Versagung der Freistellungsbescheinigung die Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Vornahme des Steuerabzugs nach § 48 EStG ebenso wenig wie die Befugnis des FA, einen Haftungsbescheid nach § 48a Abs. 3 EStG zu erlassen. Ob das FA den Abzugsbetrag behalten darf oder an den Insolvenzverwalter auskehren muss, ist für die Frage der Befugnis zum Erlass eines Haftungsbescheids unerheblich. Für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme nach § 48a Abs. 3 EStG ist es jedenfalls ausreichend, dass offene Steueransprüche gegen den Leistenden in Höhe des Haftungsbetrags bestehen. Dies ist der Fall, wenn der Leistende gegenüber dem FA sowohl Steuern schuldet, die in § 48c Abs. 1 EStG genannt sind, als auch anderen Steuern. Das FA kann den die Anrechnungsbeträge nach § 48c Abs. 1 EStG übersteigenden Abzugsbetrag zur Tilgung offener Steuerforderungen jeglicher Art verwenden (FG München, 24.09.2009 – 7 K 1238/08).

Haftet der Leistungsempfänger, so wird er für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Diesen Bescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt (§ 48a Abs. 3 Satz 4 EStG). Alternative kann der Leistungsempfänger auch durch eine Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 AO in Anspruch genommen werden. Den entsprechenden Bescheid erlässt das Finanzamt nach Anhörung des Leistungsempfängers.

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