Bemessungsgrundlage – Umsatzsteuer
§ 10 UStG
Inhaltsübersicht
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- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
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6.Entnahme von Sonstigen Leistungen
- 6.1
- 6.2
- 6.3
- 6.4
- 6.5
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- 7.
Die Höhe der für einen steuerpflichtigen Umsatz anfallenden Umsatzsteuer wird durch die Anwendung des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage berechnet. Bei der Bemessungsgrundlage handelt es sich um den Nettobetrag. Durchlaufende Posten, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt werden, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage (z.B. Gerichtskosten in der Rechnung eines Anwaltes).
Für die verschiedenen Umsatzarten wurden folgende Bemessungsgrundlagen festgelegt:
1. Lieferungen, Sonstige Leistungen
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt abzüglich der Umsatzsteuer. Das Entgelt ist alles das, was der Leistungsempfänger tatsächlich aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob das Entgelt angemessen ist. Es kann aber unter Umständen die Mindestbemessungsgrundlage maßgeblich sein, wenn die Lieferungen an Angehörige, Gesellschafter o.ä. nahe stehende Personen ausgeführt werden, vgl. § 10 Abs. 5 UStG. Zahlungen von dritter Seite gehören mit zur Bemessungsgrundlage. Für den Verkauf von gebrauchten Gegenständen ist u.U. nicht das Entgelt als Bemessungsgrundlage maßgebend Differenzbesteuerung.
2. Innergemeinschaftlicher Erwerb
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt abzüglich der Umsatzsteuer. Das Entgelt ist alles das, was der Leistungsempfänger tatsächlich aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Zusätzlich mit zur Bemessungsgrundlage gehören die vom Erwerber geschuldeten Verbrauchssteuern. Zu den Verbrauchssteuern gehören die Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Steuer für Alkohol und alkoholische Getränke etc. Zahlungen von dritter Seite gehören mit zur Bemessungsgrundlage. (Innergemeinschaftlicher Erwerb)
3. Tausch
(§ 10 Abs. 2 UStG) Beim Tausch oder bei tauschähnlichen Umsätzen im Sinne des § 3 Abs. 12 UStG gilt der Wert jeden Umsatzes als Bemessungsgrundlage für den anderen.
Beispiel:
Ein Autohändler liefert einen PKW mit einem Listenpreis von 59.500 EUR an einen Bauunternehmer. Der Bauunternehmer errichtet als Gegenleistung für die Lieferung des PKW einen Rohbau. Es erfolgt keine zusätzliche Bezahlung in Geld. Die beiden Unternehmer sind sich darüber einig, dass die gegenseitigen Ansprüche erloschen sind.
Lösung:
Als Bemessungsgrundlage für die Werklieferung des Bauunternehmers ist der erhaltene PKW mit 59.500 EUR abzüglich Umsatzsteuer = 50.000 EUR maßgebend. Für die Lieferung des Autohändlers ist der Wert des vom Bauunternehmer errichteten Rohbaus maßgebend. Da üblicherweise im Geschäftsleben nichts verschenkt wird, muss man davon ausgehen, dass sich beide Leistungen gleichwertig gegenüberstehen.
4. Einfuhr
(§ 11 UStG) Für die Einfuhren aus Drittstaaten ist als Bemessungsgrundlage der Zollwert anzusetzen. Da die Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich auch als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG wieder abzugsfähig ist, stellt die Einfuhrumsatzsteuer quasi einen durchlaufenden Posten dar.
Praxistipp:
Besteht nicht die Möglichkeit des vollen Vorsteuerabzuges, so empfiehlt sich eine möglichst genaue Ermittlung des Zollwertes, da insoweit eine Belastung des Unternehmens erfolgt.
Wurde der Gegenstand zuvor vom Einführer in das Drittlandsgebiet (außerhalb der EG-Staaten) zwecks Lohnveredelung ausgeführt, werden bei der Einfuhr die für die Lohnveredelung zu zahlenden Beträge als Bemessungsgrundlage angesetzt.
Beispiel:
Ein Unternehmer führt fertig zugeschnittene Stoffe im Werte von 50.000 EUR in die Schweiz aus. Der dort ansässige Lohnveredeler näht daraus Hosen und berechnet dafür umgerechnet 20.000 EUR. Der Wert der fertig genähten Hosen beträgt 80.000 EUR.
Lösung:
Bei der (Wieder-) Einfuhr ist als Bemessungsgrundlage 20.000 EUR anzusetzen.
5. Entnahme von Gegenständen
(§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG) Maßgebliche Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis des Gegenstandes oder eines gleichartigen Gegenstandes zuzüglich Nebenkosten bzw. bei eigener Herstellung der Selbstkostenpreis im Zeitpunkt der Entnahme.
6. Entnahme von Sonstigen Leistungen
6.1 Unentgeltliche Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen
Die unentgeltliche Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen für private Zwecke ist als sonstige Leistung zu versteuern. Als weitere Voraussetzung für die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage muss ein voller oder teilweiser Vorsteuerabzug bei Anschaffung oder laufender Unterhaltung des Gegenstandes möglich gewesen sein (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG).
Soweit bei der Anschaffung oder bei den laufenden Unterhaltskosten (z.B. Versicherungen oder Steuern) kein Vorsteuerabzug möglich war, sind die entsprechenden Ausgaben nicht mit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Bisher wurde als Bemessungsgrundlage die bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, angesehen. Durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien wird anstelle des Begriffs Kosten der Begriff Ausgaben verwendet. Dadurch wurde der Wortlaut von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG an die Formulierung des Artikels 75 RL 2006/112 angepasst. Der Begriff der Ausgaben ist allerdings EG-rechtlich nicht definiert.
Das Bundesfinanzministerium legt den Begriff dahingehend aus, dass auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu diesen Ausgaben gehören. Mit dieser Begründung sollen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auf den für dieses Wirtschaftsgut nach § 15a UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraum gleichmäßig verteilt werden. Ein Zugrundelegen der nationalen ertragsteuerlichen Grundsätze sei umsatzsteuerlich nicht zwingend. Dies sei auch nicht geboten, da die unterschiedlichen ertragsteuerlichen Abschreibungsvarianten auch nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Wertverzehr widerspiegeln würden, vgl. BMF, 13.04.2004 – IV B 7 – S 7206 – 3/04.
Praxistipp:
Das FG Niedersachsen (FG Niedersachsen, 28.10.2004 – 5 K 351/04) hat entschieden, dass eine umsatzsteuerrechtliche Verteilung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den umsatzsteuerlichen Berichtigungszeitraum (in diesem Fall ein Gebäude Berichtigungszeitraum 10 Jahre/Nutzungsdauer 50 Jahre) nicht mit den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie vereinbar sein soll. Auch beim FG München ist in dieser Hinsicht ein Verfahren anhängig.
Im Hinblick auf die beiden o.g. Verfahren sollte bei vergleichbaren Sachverhalten (insbesondere bei privater Nuzung von Gebäudeteilen) gegen eine andere Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch das Finanzamt Einspruch eingelegt werden und ein Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss der o.a. Verfahren beim BFH beantragt werden.
6.2 Unentgeltliche Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Gebäuden
Die unentgeltliche Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Gebäudeteilen ist keine nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfreie unentgeltliche Wertabgabe. Der EuGH hat in seinem Seeling-Urteil (EuGH, 08.05.2003 – Rs C – 269/00) entschieden, dass der Vorsteuerabzug unter weiteren Voraussetzungen auch für dem Unternehmen zugeordneten Gebäudeteilen, die zu privaten Zwecken genutzt werden, möglich ist. Deshalb sind solche unentgeltlichen Wertabgaben der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen siehe BFH, 24.07.2003 – V R 39/99, BStBl II 2004, 371.
Zu weiteren Einzelheiten siehe Sonstige Leistungen – unentgeltl. Gebäudenutzung
6.3 Unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung
Ein weiterer Tatbestand ist die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals. In diesem Falle ist ein vorangegangener Vorsteuerabzug für die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage nicht erforderlich (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG).
Bemessungsgrundlage sind die bei der Ausführung der sonstigen Leistungen für unternehmensfremde Zwecke angefallenen Ausgaben. Die Ausgaben sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
6.4 Private PKW-Nutzung durch den Unternehmer
Zur privaten PKW-Nutzung durch den Unternehmer vgl.Kraftfahrzeugnutzung, Vorsteuerabzug – Fahrzeuge
6.5 Überlassung eines PKW an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung
Zur Behandlung der Kraftfahrzeugüberlassung für Privatfahrten an Arbeitneherm vgl. Kraftfahrzeugnutzung – Arbeitnehmer.
7. Innergemeinschaftliches Verbringen
Maßgebliche Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis des Gegenstandes zuzüglich Nebenkosten bzw. bei eigener Herstellung der Selbstkostenpreis im Zeitpunkt des Verbringens.
Bemessungsgrundlage – Grundstücksverkäufe – UmsatzsteuerDifferenzbesteuerungInnergemeinschaftlicher ErwerbUnentgeltliche LieferungSonstige unentgeltliche LeistungenMindestbemessungsgrundlageSteuersatz – USt