Beschuldigter

Normen

§ 369 AO

Information

In einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungverfahren wegen des Verdachts der Begehung einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 AO ist der Beschuldigte vom Steuerpflichtigen zu unterscheiden. Dem Beschuldigten stehen im Steuerstrafverfahren andere Rechte und Pflichten als dem Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren zu. Aus diesem Grunde ist es für eine Person, die sich zum Sachverhalt äußern soll, von grundlegender Bedeutung, in welchem Verfahren und in welcher Rechtsstellung sie angehört wird.
Steuerpflichtiger im Steuerfestsetzungsverfahren und damit im Besteuerungsverfahren ist gem. § 33 AO derjenige ,

  • der eine Steuer schuldet,

  • der für eine Steuer haftet,

  • der eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat,

  • der eine Steuererklärung abzugeben hat,

  • der Sicherheit zu leisten hat,

  • der Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat oder

  • der andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

Mit Einleitung eines Steuerstrafverfahrens besteht der Verdacht, dass der Steuerpflichtige Täter oder Teilnehmer seiner eigenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit oder der eines Dritten geworden sein könnte. Er wird mit Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zum Beschuldigten einer Steuerstraftat.Wichtigste praktische Steuerstraftat ist hierbei die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die Besteuerungstatsachen bestimmen in diesen Fällen maßgeblich die notwendige Steuerverkürzung als Tatbestandsmerkmal des § 370 AO und den eingetretenen Steuerschaden als Strafzumessungsfaktor i.S.d. § 46 StGB.

Konkretisiert sich der Tatverdacht derart, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat vorliegen, so ist die Staatsanwaltschaft gem. § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im zeitgleich weiter laufenden Besteuerungsverfahren bleibt der Steuerpflichtige steuerpflichtig i.S.d. § 33 AO. Zugleich wird er im Steuerstrafverfahren einer Steuerstraftat i.S.d. § 369 AO beschuldigt und ist damit Beschuldigter. Ausnahmefälle können dann vorliegen, wenn die Steuerhinterziehung nicht in eigener Sache erfolgt ist.Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der in steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft handelnde Geschäftsführer einer GmbH eine Steuerhinterziehung zugunsten der Gesellschaft begeht oder der Anstifter/der Gehilfe Teilnehmer der Steuerstraftat eines Hauptäters ist.

Steuerpflichtigem und Beschuldigtem stehen gem. § 393 AO im Besteuerungsverfahren und Strafverfahren eigene Rechte und Pflichten zu, die sich gemäß § 393 AO nach den für das jeweiligen Verfahren geltenden Vorschriften richten. Siehe hierzu Beschuldigter – Mitwirkung.

Siehe auch

Beschuldigter – MitwirkungSteuerstraftatSteuerhinterziehungSteuerstrafverfahrenSteuerstrafverfahren – EinleitungSteuerstrafverfahren – Einleitung – RechtsfolgenSteuerstrafverfahren – Einleitung – Rechtsschutz

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