Besondere Veranlagung
§ 26c EStG
Die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung gehört zu einer der Veranlagungsarten, zwischen denen Ehegatten wählen dürfen. Die besondere Veranlagung kann nur in dem Jahr gewählt werden, in dem die Ehe geschlossen wird. Bei der besonderen Veranlagung werden die Ehegatten so behandelt, als wenn sie ledig wären. So wird also insbesondere der Splittingtarif nicht angewendet.
Praxistipp:
Der Antrag auf besondere Veranlagung kann sich vor allem in folgenden Fällen lohnen:
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einer der Ehegatten hatte ohnehin Anspruch auf den Splittingtarif nach § 32a Abs. 6 EStG, z.B. weil sein bisheriger Ehegatte im Vorjahr gestorben ist;
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einer der Ehegatten bezieht Progressionseinkünfte wie das Kurzarbeitergeld.
Er führt vor allem dann zu Steuervorteilen, wenn beide Ehegatten annähernd gleichen Arbeitslohn beziehen.
Hinweis:
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind die Veranlagungsformen vereinheitlicht worden. Die besondere Veranlagung wird ab 2013 aufgehoben.