Betriebliche Altersversorgung – Vervielfältigung

Normen

§ 3 Nr. 63 EStG

R 40b.1 Abs. 11 LStR

Information

Aus Anlass des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis kann der Arbeitgeber bisher nicht ausgeschöpfte steuerfreie Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung nachholen. Möglich ist ab 2005 eine Vervielfältigung des steuerfreien Erhöhungsbetrags von 1.800 EUR für die Fälle vor, in denen der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung i.S.d. § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG leistet. In diesen Fällen sind die geleisteten Beiträge steuerfrei, soweit sie 1.800 EUR vervielfältigt mit der Zahl der Dienstjahre nicht übersteigen. Allerdings vermindert sich der vervielfältigte Betrag um die im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses und den vorangegangenen sechs Jahren vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 63 Sätze 1 und 3 EStG steuerfrei erbrachten Beiträge. Jahre vor 2005 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Umfang der Vervielfältigungsregelung:

  1. 1.800 EUR x Dienstjahre ./. steuerfreie Beiträge der letzten sieben Jahre (4 % der BBG und Erhöhungsbetrag von 1.800 EUR)

  2. Sowohl Dienstjahre als auch Anrechnungsjahre zählen erst ab 2005.

Praxistipp:

Keine Inanspruchnahme der Vervielfältigungsregelung für das gleiche Dienstverhältnis, wenn die Vervielfältigungsregelung nach § 40b EStG a.F. (zeitgleich im selben Dienstverhältnis) angewendet wird.

Die Vervielfältigungsregelung kommt auch zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Sie gilt auch für Gehaltsumwandlungen. Nach Auflösung des Dienstverhältnisses kann sie ohne zeitliche Beschränkung angewendet werden, wenn die Umwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird (R 40b.1 Abs. 11 Satz 2 LStR). Für den ursächlichen Zusammenhang spricht ein kurzer Zeitraum zwischen Beitragleistung und Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer scheidet am 01.07.2015 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Dienstverhältnis aus. Am 01.04.2015 schließt der Arbeitgeber eine Direktversicherung in Form einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht ab. Er zahlt eine Einmalprämie an das Versicherungsunternehmen in Höhe von 20.000 EUR. Der steuerfreie Höchstbetrag liegt bei 11 x 1.800 EUR = 19.800 EUR.

Für die Anwendung der Vervielfältigungsregelung (1.800 EUR x X) des § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG kommt es nicht darauf an, ob die Zusage vor oder nach dem 01.01.2005 erteilt wurde. Sie ist allerdings ausgeschlossen, wenn gleichzeitig § 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG a.F. auf die Beiträge, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, angewendet wird. Eine Anwendung ist ferner nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer bei Beiträgen für eine Direktversicherung auf die Steuerfreiheit der Beiträge zu dieser Direktversicherung zu Gunsten der Weiteranwendung des § 40b EStG a.F. verzichtet hatte. Die Pauschalbesteuerung nach § 40b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 EStG a.F. von laufenden Beiträgen an eine Pensionskasse hindert dagegen die Inanspruchnahme des § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG nicht. Für die Anwendung der Vervielfältigungsregelung nach § 40b Abs. 2 EStG a.F. ist allerdings Voraussetzung, dass die begünstigten Aufwendungen zu Gunsten einer Altzusage geleistet werden. Die Höhe der begünstigten Beiträge muss dabei nicht bereits bei Erteilung dieser Zusage bestimmt worden sein. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen bei einer Altzusage bisher lediglich § 3 Nr. 63 EStG angewendet wurde und der Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erst durch die Beiträge, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses nach dem 31.12.2004 leistet, überschritten wird.

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