Betriebseinnahmen

Normen

§ 4 Abs. 1 u. 3 EStG

§ 5 Abs. 1 EStG

§ 8 EStG

§ 11 EStG

§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB

R 6.5 Abs. 2 EStR

Information

1. 1. Begriff

Im Unterschied zu den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) fehlt für die Betriebseinnahmen eine gesetzliche Begriffsbestimmung. Die Rechtsprechung des BFH legt den Begriff der Betriebseinnahmen auf der Grundlage des Begriffs der Betriebsausgaben und der Einnahmen bei den Überschusseinkünften (§ 8 EStG) aus. Hiernach sind Betriebseinnahmen Zugänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind (BFH, 14.03.1989 – I R 83/85, BStBl II 1989, 650).

Unmittelbare Bedeutung haben die Betriebseinnahmen bei der Ermittlung des Gewinns als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG). Da bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der Unterschied zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zugrundegelegt wird, werden hier die Betriebseinnahmen quasi mittelbar berücksichtigt, da sie das Betriebsvermögen erhöhen.

2. 2. Erfassung der Betriebseinnahmen

2.1 2.1 Betriebsvermögensvergleich

Im Betriebsvermögensvergleich werden die Betriebseinnahmen erfasst, sobald sie dem Unternehmen wirtschaftlich zuzurechnen sind. Nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen, die als Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auch in der Steuerbilanz maßgebend sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HGB), sind Erträge unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung im Jahresabschluss zu berücksichtigen (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB).

Beispiel:

Unternehmer BV ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG. Er liefert an seinen Kunden am 05.12.01 Waren, die der Kunde am 10.05.02. durch Banküberweisung begleicht. BV bucht zum 05.12.01: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an Erlöse. Der Ertrag aus der Warenlieferung wird also beim Betriebsvermögensvergleich bereits im Zeitpunkt der Lieferung erfasst.

Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist nicht erforderlich, dass es sich bei den erfassten Vorteilen um Wirtschaftsgüter im Sinne des Bilanzrechts handelt, die den Ertrag erhöhen (BFH, 26.06.1991 – XI R 24/89, BStBl II 1991, 877). Sind sie nicht zur betrieblichen Nutzung geeignet oder bestimmt, so werden sie bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen außerhalb der Bilanz als Betriebseinnahmen erfasst (BFH, 20.04.1989 – IV R 106/87, BStBl II 1989, 641).

Beispiel:

Ein Geschäftsfreund wendet einem bilanzierenden Unternehmer einen geldwerten Vorteil durch Finanzierung einer Geschäftsreise zu. Wird der Vorteil dem Mitunternehmer einer Personengesellschaft gewährt, mit der der Geschäftsfreund Geschäftsbeziehungen unterhält, so kommt es zu einer unmittelbaren Zuwendung des Vorteils an die Personengesellschaft und dieser ist daher bei der Personengesellschaft als Betriebseinnahme zu erfassen.

2.2 2.2 Einnahmenüberschussrechnung

In der Einnahmenüberschussrechnung werden die Betriebseinnahmen erst im Zeitpunkt des Zuflusses erfasst (§ 11 EStG).

Beispiel:

Unternehmer EÜ ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Wie im vorstehenden Beispiel liefert er am 05.12.01, der Kunde überweist den Rechnungsbetrag am 10.05.02 auf das Bankkonto des EÜ. Dieser bucht erst bei ihrem Zufluss zum 10.05.02 die Betriebseinnahme als Ertrag.

3. 3. Keine Korrespondenz der Erfassung beim Leistenden und Leistungsempfänger

Es kommt für die Erfassung als Betriebseinnahme nicht darauf an, wie die Leistung beim Geber zu behandeln ist. Wird daher beim Geber eine Leistung steuerrechtlich als nicht abzugsfähiges Geschenk behandelt, kann sie beim Empfänger als Betriebseinnahme gewinnerhöhend behandelt werden.

Beispiel:

Der Großhändler G schenkt K, einem seiner Hauptabnehmer, zur Förderung der weiteren Geschäftsbeziehungen zu Weihnachten einen Präsentkorb im Wert von 90 EUR. G kann das betrieblich veranlasste Geschenk wegen Überschreitens der 35 EUR-Grenze nicht als Betriebsausgabe abziehen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Gleichwohl ist der Wert des Präsentkorbs für K eine steuerpflichtige Betriebseinnahme i.H.v. 90 EUR.

4. 4. Ersparte Aufwendungen

Betriebseinnahmen setzen einen Zugang in Geld oder Geldeswert voraus (siehe Abschnitt 1). Erspart ein Unternehmer Aufwendungen, kommt das zwar seinem Unternehmen zugute, indem entsprechend der Gewinn gesteigert wird. Es fließt jedoch dem Unternehmen in Höhe der Aufwandsersparnis kein Geldeswert zu. Auf der anderen Seite fallen für den Unternehmer auch keine Betriebsausgaben an.

Beispiel:

Fleischermeister M betreibt eine Metzgerei. Seine Ehefrau E ist Fleischerfachverkäuferin und hilft gelegentlich unentgeltlich in „Stoßzeiten“ aus. Weder muss M den Wert der Arbeitskraft der E als Betriebseinnahme erfassen, noch kann er ersparte Lohnaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen.

Hinweis:

Wird die Arbeitskraft vom Ehepartner unentgeltlich gewährt, beruht das auf der persönlichen Beziehung zwischen den Eheleuten. In diesem Fall kann die steuerliche Wirksamkeit des Abzug als Betriebsausgaben nur durch Abschluss eines Arbeitsvertrages sowie laufender Lohn-, Lohnsteuer- und ggf. Sozialversicherungsleistungen, wie sie bei untereinander fremden Vertragspartnern üblich sind, erreicht werden.

Zum Abzug unentgeltlich zugewendeter Leistungen Dritter und Nutzungen aus eigenem Privatvermögen siehe Drittaufwand.

5. 5. Betriebliche Veranlassung

Voraussetzung für den Ansatz einer Einnahme als Betriebseinnahme ist, dass sie durch den Betrieb veranlasst ist. Hierfür ist entscheidend, dass ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang der Einnahme mit dem Betrieb besteht (Lippross Basiskommentar Steuerrecht, § 4 EStG Rz. 249 ff.).

Beispiel:

  • laufende, einmalige und außerordentliche Einnahmen aus der betrieblichen Tätigkeit

  • Einnahmen aus Neben- und Hilfsgeschäften, z. B. aus der Veräußerung von Anlagevermögen

  • Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die unter § 4 Abs. 5 EStG fallen

Nicht betrieblich veranlasst sind Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, und zwar auch dann nicht, wenn eine vorherige betriebliche Mitbenutzung als Aufwandseinlage behandelt worden ist.

Beispiel:

G hat seinen privaten Pkw zu 30 % betrieblich genutzt, aber nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen. Die anteiligen betrieblichen Aufwendungen buchte er als Nutzungseinlage. Der Veräußerungserlös führt auch nicht in Höhe von 30 % zu einer Betriebseinnahme.

6. 6. Betriebseinnahmen-ABC

Im Folgenden folgt eine beispielhafte Auflistung von Zuwendungen und Zuflüssen und ihre Zuordnung zu den Betriebseinnahmen oder Nicht-Betriebseinnahmen:

  • Abfindungen, z.B. Vertragsstrafen bei Abwicklung von Verträgen etc. oder wenn das Recht oder die Rechtsposition, die durch die Abfindung abgelöst worden ist, zum betrieblichen Bereich gehörte, stellen Betriebeinnahmen dar.

  • Aufwandsentschädigungen an für eine Berufskammer ehrenamtlich Tätige, wenn hierdurch die Nachteile aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit abgegolten werden, sind für die Empfänger Betriebseinnahmen (BFH, 26.02.1988 – III R 241/84, BStBl II 1988, 615).

  • Beitragszuschüsse einer Versicherungsgesellschaft an ihre selbstständigen Versicherungsvertreter für deren Kranken- und Lebensversicherungen stellen Betriebseinnahmen dar (BFH, 27.02.1991 – XI R 24/88, BFH/NV 1991, 453).

  • Bestechungsgelder sind zwar für den Geber nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, für den Empfänger sind es aber Betriebseinnahmen.

  • Darlehenszinsen für betriebliche Darlehn oder für betriebliche Bank- und Wertpapierguthaben sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.

  • Durchlaufende Posten sind keine Betriebseinnahmen, da sie im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt werden (BFH, 18.12.1975 – IV R 12/72, BStBl II 1976,370).

  • Einnahmen aus Hilfsgeschäften, die nicht zum eigentlichen Betriebszweck gehören, z.B. Verkauf von betrieblichen Pkw oder anderer betrieblicher Wirtschaftsgüter, sind Betriebseinnahmen.

  • Entschädigungen für entgehende Einnahmen, für die Aufgabe oder Nichtausübung einer betrieblichen Tätigkeit oder als Ausgleichszahlung für Handelsvertreter nach § 89b HGB stellen Betriebseinnahmen dar.

  • Ersparte Aufwendungen sind keine Betriebseinnahmen (siehe unter 4.).

  • Geschenke und andere kostenlose Zuwendungen können Betriebseinnahmen sein (siehe unter 3.).

  • Incentivereisen, Belohnungsreisen, z.B. von Großunternehmen (Versicherungen Automobilwerken etc.) für ihre besten Verkäufer, größten Abnehmer etc., stellen Betriebseinnahmen dar.

  • Preise im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, z.B. bei Architektenwettbewerben, sind Betriebseinnahmen. Keine Betriebseinnahmen sind dagegen Preise, die das Gesamtwerk oder die Forschungstätigkeit des Empfängers honorieren sollen (z.B. Goethepreis, Nobelpreis, Theodor-Wolff-Preis bei Journalisten, Friedenspreis des Buchhandels u.ä.).

  • Schadenersatz für einen im betrieblichen oder beruflichen Bereich angefallenen Schaden ist für den Geschädigten eine Betriebseinnahme.

  • Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, sind für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Bei einem Nichtarbeitnehmer stellen sie aber eine zusätzliche Vergütung für die Bedienung dar und sind damit Betriebseinnahmen.

  • Schmiergelder, wenn sie aus betrieblichen Gründen vereinnahmt werden, sind Betriebseinnahmen.

  • Vergütungen für die Inanspruchnahme betrieblicher Grundstücke für öffentliche Zwecke, Entschädigungen sowie Zinsen auf solche Vergütungen und Entschädigungen sind Betriebseinnahmen (§ 24 Nr. 3 EStG).

  • Versicherungsentschädigungen, z.B. Zahlung einer Betriebsausfallversicherung nach einem Brand, sind Betriebseinnahmen, wenn sie wirtschaftlich mit dem Betrieb zusammenhängen.

  • Versicherungsvertreter haben alle Provisionen, auch die für Geschäftsabschlüsse für sich und eigene Familienangehörige gezahlten, als Betriebseinnahmen zu erfassen (BFH, 27.05.1998 – X R 17/95, BStBl II 1998, 618). Ebenso gehören Leistungen zu den Betriebseinnahmen, die der Geschäftsherr außerhalb der Provisionen zahlt, z. B. freiwillige soziale Leistungen (BFH, 26.10.1977 – I R 110/76, BStBl II 1978, 137).

  • Wertpapiere: Die laufenden Erträge, aber auch die Erträge aus Wertsteigerungen beim Verkauf betrieblicher Wertpapiere und Beteiligungen, sind Betriebseinnahmen.

  • Zuschüsse, z.B. Ertragszuschüsse zur Stärkung der Liquidität, Zuschüsse zu bestimmten Betriebsausgaben, sind Betriebseinnahmen. Andererseits besteht bei sog. Investitionszuschüssen zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern ein Wahlrecht, ob sie als Betriebseinnahme oder als Kürzung der Anschaffungskosten berücksichtigt werden sollen (R 6.5 Abs. 2 EStR).

Siehe auch
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