Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
§ 12 Abs. 2 ErbStG
§ 11 Abs. 2 BewG
§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
Gem. § 12 Abs. 2 ErbStG sind Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG festzustellen ist, mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) festgestellten Wert anzusetzen.
Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG ist der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG gesondert festzustellen, d.h. es ist der gemeine Wert (§ 9 BewG) anzusetzen.
Kann der gemeine Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden, so ist bei seiner Ermittlung auf die Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft abzustellen oder eine andere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu verwenden. Der gemeine Wert kann auch im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 bis 203 BewG festgestellt werden (R B 11.2 ErbStR 2011).