Buchführungssysteme

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In der kaufmännischen Buchführung unterscheidet man zwischen dem System der einfachen Buchführung und der doppelten Buchführung.

Weder im Handels- noch im Steuerrecht gibt es eine unmittelbare Bestimmung, welches dieser Buchführungssysteme anzuwenden ist.

Die einfache Buchführung hat jedoch heute praktisch keine Bedeutung mehr. Der Gewinn kann hier systembedingt im Gegensatz zur doppelten Buchführung nur durch einen Betriebsvermögensvergleich erfolgen, denn Erfolgskonten, aus denen eine Gewinn- und Verlustrechnung entwickelt werden könnte, werden bei der einfachen Buchführung nicht geführt.

Ein Kaufmann würde daher bei Anwendung dieses Systems gegen seine in § 242 Abs. 2 HGB kodifizierte Pflicht zur Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung verstoßen. Nach § 242 Abs. 3 HGB besteht der Jahresabschluss aus einer Bilanz (§ 242 Abs. 1 HGB) und der Gewinn- und Verlustrechnung.

Das System der einfachen Buchführung ist also für Kaufleute handelsrechtlich und damit auch steuerrechtlich (§ 140 AO) nicht mehr zulässig.

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