Bundesfreiwilligendienst

Normen

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG

§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d BKGG

Information

Mit der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Umsetzung des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes vom 20.12.2010 (GMBl, 1778) und dem Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011 (BGBl I, 687) werden zwei neue Freiwilligendienste geschaffen, die das bereits bestehende Angebot an Engagementmöglichkeiten ergänzen. Der Bundesfreiwilligendienst wird darüber hinaus als Nachfolgedienst für den Zivildienst eingeführt. Der Gesetzgeber hat die Aufnahme dieser neuen Freiwilligendienste in den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d BKGG durch das „Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ verwirklicht.

Die Einnahmen aus dem Bundesfreiwilligendienst sind zum Teil steuerpflichtig. Gemäß § 3 Nr. 5 EStG steuerfrei sind das gezahlte Taschengeld und vergleichbare Geldleistungen.

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