Computer
§ 9 Abs. 1 EStG
§ 12 Nr. 1 EStG
Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen Personal-Computer (PC) können als Arbeitsmittel abgesetzt werden, soweit er beruflich genutzt wird.
Für eine berufliche Nutzung spricht dabei, wenn
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auch am Arbeitsplatz mit Computern gearbeitet wird,
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der eigene PC zu den auf der Arbeit verwendeten Geräten kompatibel ist,
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selbsterstellte oder gekaufte berufsspezifische Programme verwendet werden,
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die Arbeitsergebnisse im Betrieb weiterverwendet werden,
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anspruchsvolle Programmiersprachen erlernt werden,
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der PC am Arbeitsplatz aufbewahrt wird,
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der PC eine hohe Rechnerleistung und Speicherkapazität hat,
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Drucker mit hochwertigem Schriftbild verwendet werden,
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teure PC angeschafft werden,
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der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten zahlt.
Gegen eine berufliche Nutzung spricht, wenn
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Computerspiele und entsprechendes Zubehör (z.B. Joystick oder Steuerkonsolen) erworben werden,
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der Arbeitnehmer Kinder im sogenannten „Computeralter“ hat,
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kein Drucker oder hochwertige Speichermedien vorhanden sind,
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eine für Computerspiele typische Konfiguration aufweist.
An dem Aufteilungs- und Abzugsverbot (beruflicher und privater Nutzungsanteil, § 12 EStG) wird nicht mehr festgehalten (vgl. BFH, 21.09.2009 – GrS 1/06). Fehlt es an einer geeigneten Schätzungsgrundlage oder sind die Veranlassungsbeiträge nicht trennbar, gelten die Aufwendungen als insgesamt privat veranlasst (BMF, 06.07.2010 – IV C 3 – S 2227/07/10003:0002, BStBl I 2010, 614). Die Aufwendungen können entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil geltend gemacht werden. Vgl. hierzu Telekommunikationskosten, Erlass des FM NRW, 08.12.2000 – S 2354 – 1 – VB 3, DB 2001, 231 sowie Erlass des FM NRW, 14.02.2002 – S 2354 – 1 – VB 3, DB 2002, 400.
Geräte und Standardsoftware bis zu einem Preis von 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) sowie Verbrauchsmaterial wie Disketten, Papier, Farbbänder, Kartuschen etc. können bereits im Jahr der Bezahlung in voller Höhe abgesetzt werden (R 5.5 EStR). Höherwertige Geräte und Software werden dagegen auf eine übliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben. Dabei sind PC und Peripheriegeräte wie Drucker oder externe Diskettenlaufwerke, Mouse u.ä. einheitlich abzuschreiben. Sind Peripheriegeräte auch unabhängig vom PC nutzbar, z.B. separates Kombigerät (Drucker, Fax-, Scanner- und Kopiergerät), sind dieses selbstständig abschreibbare Wirtschaftsgüter (BFH, 19.02.2004 – VI R 135/01, BStBl II 2004 S. 910). Ein Drucker allein ist kein eigenständiges Wirtschaftsgut (d.h. kein sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand und keine Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut „Computeranlage“). Ein Drucker ist auch kein geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs.2 EStG, da es nicht selbstständig nutzbar ist. Die AfA beträgt 3 Jahre, zeitanteilig im Jahr der Anschaffung (BFH, 15.07.2010 – III R 70/08).
Standardsoftware im Wert von über 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) muss auf ihre gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Wird noch nicht voll abgeschriebene Software durch neuere Versionen ersetzt, kann der Restwert im Zeitpunkt der Anschaffung der neuen Version als außerordentliche Abschreibung abgesetzt werden.
Praxistipp:
Bei einem privaten Nutzungsanteil von höchstens 10 % ist der PC auf jeden Fall Arbeitsmittel. Die Aufwendungen sind entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil abziehbar. Wenn eine nennenswerte betriebliche/berufliche Nutzung glaubhaft gemacht wird, ist lt. BFH eine Schätzung von 50 % Privatnutzung sachgerecht (BFH, 19.02.2004 – VI R 135/01).
Übereignet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich einen PC – einschließlich Zubehör und Internetzugang – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, so besteht ab 2000 die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % gem. § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG. Dieses gilt auch für Zuschüsse des Arbeitgebers, die dieser dem Arbeitnehmer für die Aufwendungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Internetnutzung zahlt. Die kostenlose oder verbilligte private Nutzung von betrieblichem PC, Zubehör und Software ist bei der (gleichzeitigen) Zurverfügungstellung eines betrieblichen PC für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG, R 3.45 LStR ). Der Bundesrat hat am 30.03.2012 dem vom Bundestag am 08.03.2012 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften (BR-Drs. 114/12) gemäß der Empfehlung des Finanzausschusses (BR-Drs. 114/1/12) zugestimmt (BR-Drs. 114/12(B)). So können z.B. durch eine Änderung des § 3 Nr. 45 EStG Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Smartphones und Software unabhängig von überlassener Hardware steuerfrei überlassen. Die private Nutzung von PC und Telekommunikationsgeräten durch Selbstständige wird nicht durch § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei gestellt (BFH, 21.06.2006 – XI R 50/05, DStR 2006, 1498).
Bei den Aufwendungen für einen Computer-Kurs handelt es sich um Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige weder die beruflich erforderlichen Computerkenntnisse noch einen privaten Computer besitzt (FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2005 – 5 K 1944/03, DStRE 2006, 136).