Einkommensteuererklärung
Inhaltsübersicht
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1. Allgemeines
Bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung sind zwei Gruppen zu unterscheiden:
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Pflichtveranlagungsfälle, die zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen;
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Antragsveranlagungen, bei denen die Abgabe freiwillig erfolgt, um bisher nicht ausgenutzte Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind zunächst:
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Arbeitnehmer in folgenden Fällen:
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Nebeneinkünfte oder Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, über 410 EUR
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Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
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Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V bzw. mit der Steuerklassenwahl IV/IV und Anwendung des Faktorverfahrens
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Berücksichtigung eines Freibetrags beim Lohnsteuerabzug (außer Behinderten-Pauschbetrag)
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bei Wiederheirat im Jahr, in dem die vorhergehende Ehe aufgelöst wurde (Tod, Scheidung)
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Andere Personen mit Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts nach Maßgabe des § 56 EStDV.
Soweit in den Einkünften kein Arbeitslohn enthalten ist, besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 56 EStDV nur, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte bei
Alleinstehenden über |
8.652 EUR |
8.472 EUR |
8.130 EUR |
8.354 |
2016 |
2015 |
2013 |
2014 |
|
Verheirateten über |
17.304 EUR |
16.944 EUR |
16.260 EUR |
16.708 |
2016 |
2015 |
2013 |
2014 |
liegt.
Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, so ist die Steuererklärung bis spätestens 31.05. des Folgejahres beim Finanzamt abzugeben.
Praxistipp:
Steuererklärungen können ohne besonderen Antrag bis zum 31.12. des Folgejahres abgegeben werden, wenn diese von Personen erstellt werden, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (dies sind Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 4 Nr. 3 StBerG oder Landwirtschaftliche Buchstellen im Sinne des § 4 Nr. 8 StBerG). Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31.12. der 31.03. des Zweitfolgejahres.
Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Bei erheblicher Überschreitung der Abgabefrist kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 25.000 EUR festsetzen.
Praxistipp:
Erfahrungsgemäß sind die Finanzämter beim Umgang mit Verspätungszuschlägen recht vorsichtig. Bei weiter gehenden Fristüberschreitungen sollte in jedem Fall ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden, z.B. bei Krankheit oder fehlenden Unterlagen. Es empfiehlt sich ausdrücklich, auf eine schriftliche Bestätigung der Fristverlängerung zu verzichten. Ohne Nachricht vom Finanzamt kann dann nämlich von einer Genehmigung der Fristverlängerung ausgegangen werden.
Ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung, um überzahlte Steuern zurückzuerhalten, empfiehlt sich in folgenden Fällen (Antragveranlagung):
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bei schwankenden Lohnzahlungen im laufenden Jahr
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bei Vorliegen erhöhter Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR hinaus
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bei erhöhten Sonderausgaben über dem Sonderausgaben – Pauschbetrag von 36 EUR, 72 EUR hinaus
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zur
Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten
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beim Bezug von Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre
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Berücksichtigung von Verlustabzügen aus anderen Einkunftsarten oder aus Vorjahren
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zur Anwendung des günstigeren individuellen Steuersatzes bei Kapitaleinkünften (unterhalb der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % – Abgeltungsteuer)
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zum Abzug der angefallenen Kinderbetreuungskosten.
2. Elektronische Steuererklärung
Nach § 25 Abs. 4 EStG ist die Einkommensteuererklärung per ELSTER, d.h. nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung, beim Finanzamt einzureichen, wenn Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG handelt.
Die Übermittlung hat grundsätzlich mit vorheriger Authentifizierung im ElsterOnlinePortal zu erfolgen. Soweit jedoch eine komprimierte (d.h. Übermittlung und Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten) Übertragungsmöglichkeit per ELSTER angeboten wird, kann auch diese genutzt werden (§ 6 StDÜV).
Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten in begründeten Einzelfällen auf eine Übermittlung per ELSTER verzichten (§ 25 Abs. 4 Satz 2 EStG).