Elterngeld – Progressionsvorbehalt
§ 3 Nr. 67 EStG
§ 32b EStG
Das Elterngeld ist gem. § 3 Nr. 67 EStG steuer- und abgabenfrei. Es unterliegt allerdings – anders als das frühere Erziehungsgeld – in voller Höhe dem sog. Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG.
Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2604/09 wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 20.10.2010, StED 2010, 723). Für den Progressionsvorbehalt ist das bezogene Elterngeld dann um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bzw. soweit er nicht als solcher bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen wird.
Bei Progressionseinkünften über 410 EUR besteht im Übrigen eine Pflichtveranlagung gem. § 46 EStG. Eltern sind daher gut beraten, sich über die steuerlichen Auswirkungen und Mehrbelastungen des Elterngeldes zu informieren.
Praxistipp:
Bei einem monatlichen Elterngeld von 1.500 EUR sollten zumindest 1.900 EUR „zur Seite gelegt“ werden, damit die (spätere) Mehrbelastung über den Progressionsvorbehalt im Rahmen der Steuererklärung ausgeglichen werden kann. Hinzu kommt noch die Mehrbelastung wegen Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.