Erziehungsgeld
§ 3 Nr. 67 EStG
Das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 67 EStG) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Zahlt der Arbeitgeber jedoch Zuschüsse zum Erziehungsgeld oder stockt er das Erziehungsgeld auf, so sind diese steuerpflichtig. Der gesetzliche Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz bleibt jedoch steuerfrei.
Bei Geburten ab dem 01.01.2007 wurde das Erziehungsgeld durch das sog. Elterngeld abgelöst. Dieses ist ebenfalls steuerfrei, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG in voller Höhe.