Expedientenrabatte

Normen

§ 19 EStG

§ 2 LStDV

Information

Es stellt sich die Frage, ob ein als Arbeitslohn zu versteuernder geldwerter Vorteil für einen Reisebüromitarbeiter vorliegt, wenn er direkt mit einem Reiseveranstalter einen Reisevertrag über eine sog. PEP-Reise abschließt. Dies ist ein Reiseangebot, das sich nur an Mitarbeiter der Touristikbranche richtet – unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Reisebüro. Der Vorteil wird auch anderen Mitarbeitern der Touristikbranche wie Mitarbeitern von Airlines oder Flughafenangestellten angeboten. Es handelt sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ist aber nur dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung des geldwerten Vorteils mitgewirkt hat bzw. der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass sein Arbeitnehmer Vergütungen von Dritten erhalten hat (§ 38 Abs. 1 EStG). Die Verpflichtung zur Versteuerung liegt ansonsten beim Arbeitnehmer mit der Erklärung der Einnahmen im Rahmen der Steuererklärung.

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