Faktorverfahren für Ehegatten

Information

Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, erhalten für den Lohnsteuerabzug jeweils die Steuerklasse IV. Auf gemeinsamen Antrag können sie die Steuerklasse III (in der Regel für den Höherverdienenden) und die Steuerklasse V wählen. Da in der Steuerklasse III die ehebezogenen Entlastungen (insbesondere der doppelte Grundfreibetrag) berücksichtigt werden, ergibt sich im Gegenzug für den Ehegatten mit der Steuerklasse V eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung, insbesondere höher als in der Steuerklasse IV.

Im Faktorverfahren wird für beide Ehegatten die Steuerklasse IV angewendet. Durch einen zusätzlichen, vom Finanzamt mathematisch zu ermittelnden Faktor (stets kleiner als 1) wird die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass bei dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben- Pauschbetrag, Kinder); dies beruht auf Anwendung der Steuerklasse IV. Mit dem Faktor Y : X wird die Lohnsteuer der Steuerklasse IV jedoch zusätzlich entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert. „Y“ ist die Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren unter Berücksichtigung von Abzugsbeträgen (z. B. Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. Pauschbetrag i. H. v. 102 EUR, Altersentlastungsbetrag, Freibeträge für Versorgungsbezüge, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale). „X“ ist die Summe der Lohnsteuer bei Anwendung jeweils der Steuerklasse IV.

Beispiel:

Arbeitnehmer-Ehegatte A: 30 000 EUR, Lohnsteuer IV: 4.126 EUR
Arbeitnehmer-Ehegatte B: 10 000 EUR, Lohnsteuer IV: 0 EUR
Summe Gesamtsteuer IV/IV: 4.126 EUR (X)

Gesamtsteuer lt. Splittingverfahren: 3.438 EUR (Y) (vom Finanzamt auszurechnen).

Faktor = Y/X = 3.438 EUR/ 4.126 EUR = 0,833
Der Faktor wird als Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils neben Steuerklasse IV berücksichtigt.

Arbeitgeber von A ermittelt die Lohnsteuer:
Lohnsteuer von 30.000 EUR, Steuerklasse IV: 4.126 x 0,833 = 3.436 EUR.

Arbeitgeber von B ermittelt die Lohnsteuer:
Lohnsteuer von 10.000 EUR Steuerklasse IV: 0 x 0,833 = 0 EUR

Die Summe der Lohnsteuer im Steuerabzugsverfahren (Arbeitgeber A und B) für die Ehegatten beträgt (3.436 EUR + 0 EUR =) 3.436 EUR.

Das Verfahren ist nicht zwingend, sondern kann von den Ehegatten im Einvernehmen optional gewählt werden. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers entfällt beim Faktorverfahren.

Die Eintragung der Steuerklassen IV / IV mit Faktor erfolgt auf Antrag beider Ehegatten durch das Finanzamt. Dies gilt unabhängig von der zuvor eingetragenen Steuerklassenkombination der Ehegatten (z.B. III / V). Die Arbeitnehmer-Ehegatten müssen im gemeinsamen Antrag die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne aus den ersten Dienstverhältnissen angeben.

Eines offiziellen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrages (§ 39a Abs. 2 EStG) bedarf es , wenn bei der Faktorermittlung zugleich nach Maßgabe des § 39a Abs. 1 Nr. 1 – 6 EStG eintragungsfähige Freibeträge berücksichtigt werden sollen. Die Freibeträge sind in diesem Fall nicht zusätzlich zum Faktor zu berücksichtigen. Lediglich der Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG ist beim ersten Dienstverhältnisses anzugeben. Geplant ist, dass die einmal beantragte Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren ab 2017 für zwei Jahre Gültigkeit haben soll.

Bei der Steuerklassenkombination III/V und beim Faktorverfahren besteht die Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen werden, d.h. der Arbeitnehmer muss z.B. für das Jahr 2015 bis zum 31.05.2016 eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Das BMF hat zur Berechnung des Faktors für gemeinsam veranlagte Ehepartner einen Online-Rechner auf seiner Internetseite veröffentlicht. Den Rechner erreichen Sie im Internetangebot des BMF:

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