Familienleistungsausgleich – Zuschlagsteuern

Normen

§ 51a EStG

Information

Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Zuschlagsteuern (Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre (vgl. § 51a Abs. 2 EStG). Ist das Kindergeld also z.B. günstiger, wird als Bemessungsgundlage für die Zuschlagsteuern gleichwohl ein „fiktiver“ Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf berücksichtigt. Die Finanzämter müssen also in jedem Fall die Voraussetzungen der Kindberücksichtigung prüfen, auch wenn sofort zu erkennen ist, dass die Freibeträge an sich gar nicht zum Zuge kommen. Die Verwaltung geht parallel zur Verfahrensweise für Arbeitnehmer im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 51a Abs. 2a EStG) unabhängig von einer etwaigen zeitlich beschränkten Berücksichtigung der Freibeträge im Rahmen der Veranlagung bezüglich der Zuschlagsteuern immer zu Gunsten der Eltern von dem ungekürzten Jahres-Freibetrag aus. Hierdurch werden etwaige Nachzahlungsfälle wegen Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ausgeschlossen, wenn zuvor im Lohnsteuerabzugsverfahren die Zahl der Freibeträge berücksichtigt worden war.

Praxistipp:

Bezüglich der Berücksichtigung des „fiktiven“ Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für die Zuschlagsteuern bedarf es keines besonderen Antrags seitens der Eltern. Er wird vom Finanzamt angesetzt, auch wenn das Kindergeld günstiger ist. Dazu ist lediglich Voraussetzung, dass die Eltern die entsprechenden Eintragungen in der Anlage „Kind“ vorgenommen haben und die gesetzlichen Voraussetzungen der Kindberücksichtigung erfüllt sind.

Bei der Einkommensteuer-Veranlagung ist die Einkommensteuer Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern, die unter Berücksichtigung von Kinder- oder Betreuungsfreibeträgen festzusetzen wäre, auch wenn eigentlich das Kindergeld günstiger ist. Daher mindert sowohl der Kinderfreibetrag als auch der Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag (§ 51a Abs. 2 EStG).
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer. Bei der Steuerklasse I, II und III wird 2016 ein Kinderfreibetrag von 4.512 EUR sowie ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.640 EUR und für die Steuerklasse IV ein Kinderfreibetrag von 2.256 EUR sowie ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.320 EUR berücksichtigt (§ 51a Abs. 2a EStG).

Auch bei den Vorauszahlungen für die Zuschlagsteuern wird parallel zum Lohnsteuerabzugsverfahren bereits sowohl der Kinderfreibetrag als auch der Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung berücksichtigt.

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