Fernseh-Quizshows

Normen

§ 2 Abs. 1 EStG

§ 4 Abs. 1 EStG

§ 10b Abs. 4 Satz 1 EStG

Information

1. Behandlung beim prominenten Kandidaten

Nach dem Konzept der Fernseh-Spiel- und Quizshows unter Mitwirkung prominenter Kandidaten stellen die Sender Geld- oder Sachmittel bereit, die als „Spielgewinne“ des prominenten Kandidaten bezeichnet werden. Allerdings bestimmen die Kandidaten lediglich, welchen gemeinnützigen Organisationen die Sender die „Spielgewinne“ zuwenden sollen. Teilweise ist die begünstigte Organisation (Spendenempfänger) sogar vorgegeben.

Da der Kandidat nicht die tatsächliche Verfügungsmacht über die erspielten Geld- oder Sachmittel erhält, führen die „Spielgewinne“ bei ihm nicht zu einem Zufluss von Einnahmen i.S. von § 2 Abs. 1 EStG . Daher sind die Leistungen an die gemeinnützigen Organisationen auch keine Ausgaben des Kandidaten und können nicht als Zuwendung (Spenden) bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ein Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG wird bei dieser Sachlage von der Finanzverwaltung nicht gewährt.

2. Behandlung beim Sender

Der Sender verspricht sich durch den Auftritt der prominenten Kandidaten und der Zuwendung an gemeinnützige Organisationen auf Grund der damit verbundenen Berichterstattung in der Presse eine erhöhte Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit und höhere Einschaltquoten. Die Durchführung der Quizshows mit Prominenten ist somit ein effektives Marketing für den Sender. Daher stellen die ausgezahlten Spielgewinne der prominenten Kandidaten an die gemeinnützigen Organisationen Betriebsausgaben (Werbeaufwand) des Senders dar.

3. Zuwendungsbestätigungen durch gemeinnützige Organisationen

Die gemeinnützige Organisation ist nicht berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für den Kandidaten auszustellen, da es sich nicht um eine Zuwendung (Spende) des Kandidaten handelt. Da der Sender die ausgezahlten „Spielgewinne“ steuerlich als Betriebsausgaben abzieht, kann auch für ihn keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, vgl. BMF-Schreiben vom 27.04.2006 – IV B 2 – S 2246 – 6/06.

4. Sonstige Kandidaten

Mit Urteil vom 28.11.2007 – IX R 39/06 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sind. Entscheidendes Kriterium für die Steuerbarkeit ist, dass der Auftritt des Kandidaten und das gewonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen. Die Konsequenzen aus dem Urteil werden in dem BMF-Schreiben vom 30.05.2008 – IV C 3 – S 2257/08/10001, DStR 2008, 1138, aufgezeigt. Das Schreiben stellt unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 28.11.2007 Kriterien auf, wann Gewinne aus Fernsehsendungen steuerbar sind.

5. Preisgelder

Mit Urteil vom 24.04.2012 – IX R 6/10 – hat der BFH entschieden, dass das dem Gewinner der Fernsehshow „Big Brother“ ausgezahlte Preisgeld als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern ist, wenn die Auskehrung des Preisgeldes nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen Teilnahmevertrags als Gegenleistung für ein aktives wie passives Verhalten während des Aufenthaltes im „Big-Brother-Haus“ zu beurteilen ist.

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