Firmenwagen – Poolfahrzeuge
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils bei einer Firmenwagenüberlassung setzt voraus, dass der Dienstwagen dem Arbeitnehmer tatsächlich (auch) zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Der Ansatz eines geldwerten Vorteils kommt nicht in Betracht, wenn eine Privatnutzung des Firmenwagens ausscheidet (BFH, 21.04.2010 – VI R 46/08).
Zwar spricht nach ständiger Rechtsprechung der erste Anschein bei einer Firmenwagenüberlassung für eine private Nutzung (so z.B. Beschlüsse BFH, 14.08.2006 – VI B 152/05, BFH/NV 2006, 2281 und v. 21.06.2007 – V B 211/05, BFH/NV 2007, 2112). In den entschiedenen Fällen waren jedoch ausnahmslos Dauersachverhalte mit der Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf das Fahrzeug zu beurteilen. Lediglich in diesen Fällen dreht der BFH den allgemeinen Grundsatz, wonach die Finanzverwaltung die Feststellungslast für Steuer begründende Tatsachen trägt, nach den Regeln des Anscheinsbeweises um.
Bei sog. Poolfahrzeugen, die dem Arbeitnehmer nur bei Bedarf zur Erledigung beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten überlassen werden, gelten hingegen die allgemeinen Grundsätze für steuerbegründende Tatsachen, sofern der Arbeitgeber die Einhaltung des Nutzungsverbots überwacht. Damit muss nicht der Arbeitnehmer nachweisen, dass er das Fahrzeug nicht privat genutzt hat, sondern die Finanzverwaltung muss belegen, aus welchen Gründen im konkreten Einzelfall von einer Privatnutzung auszugehen ist (BFH, 21.04.2010 – VI R 46/08).
Ist dem Arbeitnehmer für die dienstliche Nutzung kein bestimmtes Fahrzeug zugewiesen, sondern steht ein Fahrzeugpool zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung, genügt ein schriftliches Verbot der Nutzung für private Zwecke, um den ersten Anschein einer privaten Nutzung auszuschließen (vgl. H 8.1 (9-10) Anscheinsbeweis LStH 2011).
Besteht kein ernsthaft gemeintes Privatnutzungsverbot für Poolfahrzeuge, führt eine vom Arbeitgeber erlaubte oder geduldete Privatnutzung (z.B. zu privaten Gaststätten-/Restaurantbesuchen während einer mehrtägigen Dienstreise) allerdings zu Arbeitslohn.
Beispiel:
Das Unternehmen verfügt über einen Fuhrpark von 70 Dienstfahrzeugen, die auf mehrere Standorte verteilt sind. Neben der dauerhaften Gestellung für bestimmte Arbeitnehmer steht der restliche Fuhrpark dem Personal für die dienstlichen Belange zur Verfügung. Es besteht eine Dienstanweisung, die eine Nutzung der Kfz für Privatfahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte untersagt.
Folge: Die Besteuerung eines geldwerten Vorteils als Arbeitslohn bei den punktuell überlassen Kfz ist nicht vorzunehmen.
Der BFH hat seine Auffassung zum sog. Anscheinsbeweis noch weiter verfestigt. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen kann, führt noch nicht dazu, dass das Finanzamt auch einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung ansetzen darf (BFH, 06.10.2011 – VI R 56/10).