Freibeträge
§ 39a EStG
§ 39b Abs. 2 EStG
Sind Freibeträge im sog. ELStAM-Verfahren als Abzugsmerkmal erfasst, so sind sie vom Arbeitslohn abzuziehen, bevor der Lohnsteuerabzug vorgenommen wird. Die Freibeträge werden über das elektronische Verfahren (ELStAM) vom Finanzamt an das BZSt gemeldet und dort vom Arbeitgeber abgerufen.
Vgl. dazu Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte.
Darüber hinaus sind jedoch einige Freibeträge bereits in die Lohnsteuerberechnung eingearbeitet. Bereits eingearbeitet sind folgende Freibeträge:
Allgemeiner Grund-Freibetrag |
8.652 EUR (ab 2016) |
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8.472 EUR (2015) |
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Arbeitnehmerpauschbetrag |
1.000 EUR |
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Sonderausgabenpauschbetrag |
36 EUR |
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Vorsorgepauschale |
12 % vom Arbeitslohn mit gewissen Höchstbeträgen, vgl. Vorsorgepauschale |
Die Kinderfreibeträge werden nur für die Berechnung der Annexsteuern (Kirchensteuer / Solidaritätszuschlag) berücksichtigt.
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