Gewerbesteuer
§ 3 Abs. 2 AO
GewStG
Inhaltsübersicht
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- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
1. Grundsätzliches
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und Real – bzw. Objektsteuer und bildet die wichtigste Einnahmequelle in den meisten Gemeinden. Wie sich bereits aus § 1 GewStG ergibt, dient die Gewerbesteuer im Wesentlichen der Finanzierung der Gemeinden. Gerechtfertigt wird diese Steuerart gemeinhin mit dem sog. Äquivalenzprinzip. Danach sollen die Gewerbebetriebe zu den Lasten beitragen, die den Gemeinden durch das Vorhalten der für die Betreibung eines Gewerbebetriebs erforderlichen Infrastruktur entstehen. Allerdings steht den Kommunen nicht die gesamte Gewerbesteuer zu, sondern in einem Umlageverfahren sind Bund und Länder wiederum hieran beteiligt, während im Gegenzug die Gemeinden an dem Umsatzsteueraufkommen partizipieren.
Besteuert wird seit 1998 der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag, und nicht mehr – wie davor – das dem Unternehmen zur Verfügung gestellte Kapital. Mit der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer zum 01.01.1998 wurde den Gemeinden als Ausgleich hierfür 2,2 % des Umsatzsteueraufkommens ab 1998 zugewiesen. Die Gewerbekapitalsteuer für Betriebe/Betriebsteile in den neuen Bundesländern wird durch den neuen § 136 BewG für das Jahr 1997 aufgehoben.
Angesichts der Finanznot der Gemeinden – nicht zuletzt wegen der wirtschaftlichen Rezession der letzten Jahre – verwundert es nicht, dass kaum eine andere Steuerart derzeit mehr Gegenstand der öffentlichen Diskussion ist als die Gewerbesteuer. So hatte am 13.08.2003 das Bundeskabinett den Entwurf zur Reform der Gewerbesteuer, nunmehr Gemeindewirtschaftssteuer genannt, verabschiedet. Innerhalb der SPD-Fraktion wurde jedoch Nachbesserungsbedarf gesehen. Letztlich scheiterte das Gesetz am Widerstand des Bundesrates.
Eckpunkte des Entwurfes waren:
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Ausdehnung des Kreises der Steuerpflichtigen auf Freiberufler und Selbstständige
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Die Gemeindewirtschaftssteuer sollte nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar sein.
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Um Steueroasen zu beseitigen, sollten die Gemeinden verpflichtet werden, eine Gemeindewirtschaftsteuer mit einem Mindesthebesatz von 200 v.H. zu erheben.
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Es sollte nur noch eine einheitliche Steuermesszahl von 3 v.H. festgelegt werden, der Staffeltarif (§ 11 GewStG) sollte damit der Vergangenheit angehören.
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Die mögliche Anrechnung der Gemeindewirtschaftssteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG sollte auf das 3,8-fache des festgesetzten Steuermessbetrages erhöht werden.
Alle Gewerbebetriebe im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG unterliegen der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG). Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.) gelten mit ihrer gesamten Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Nicht unter die Gewerbesteuerpflicht fallen weiterhin Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte oder Steuerberater), es sei denn, sie führen ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aus. Hinweise zur Berechnung siehe Ermittlung der Gewerbesteuer – Übersicht.
2. Direkte Steuer
Die GewSt ist eine direkte Steuer. Sie lastet auf dem Unternehmen. Steuerschuldner ist nach § 5 GewStG der Unternehmer. Er wälzt die Steuer nicht, wie bei den indirekten Steuern, auf einen Kunden ab. Damit ist die GewSt ein Kostenfaktor, der in die Preise der angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen mit einkalkuliert wird.
3. Gewinnmindernde Steuer ?
Ab VZ 2008 ist die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr, und zwar für Erhebungszeiträume ab 2008, vgl. § 4 Abs. 5b EStG, § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG. S. dazu näher das Stichwort „Betriebsausgabenabzugsverbot ab 2008“.
4. Gemeindesteuer
§ 1 GewStG verpflichtet die Gemeinden zur Erhebung der GewSt. Somit steht ihnen das Aufkommen zu. Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 sind die Gemeinden verpflichtet, die Gewerbesteuer mit einem Hebsatz von mindestens 200 % (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG) zu erheben. Durch die Festsetzung der Hebesätze kann die Gemeinde die Höhe des GewSt-Aufkommens beeinflussen. Als Gemeindesteuer gehört die Gewerbesteuer zu den Real- oder Objektsteuern. Der Zweck der Gewerbesteuer liegt darin, den Gemeinden Einnahmen zur Deckung von Lasten durch Gewerbebebetriebe zuzuweisen.
Die Gemeinden müssen allerdings einen Teil – als Gewerbesteuerumlage – weitergeben (Art. 106 Abs. 6 GG).
Hinweis:
Das BMF veröffentlicht eine Übersicht zur Entwicklung des Ist-Aufkommens der Realsteuern seit 1992 auf seiner Homepage unter www.bundesfinanzministerium.de.
5. Veranlagungssteuer
Die Verwaltungshoheit liegt im Grundsatz bei den Landesfinanzbehörden, vgl. Art. 108 Abs. 2 GG. Sie kann aber gem. Art. 108 Abs. 4 GG ganz oder teilweise auf die Gemeinden übertragen werden (s. z.B. § 5 Abs. 1 KAG Rheinland-Pfalz). Danach sind die Finanzämter zuständig für Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge und die Gemeinden für die Festsetzung des Gewerbesteuerbetrages, die Erhebung der Gewerbesteuer etc..
Die GewSt wird durch Veranlagung durch GewSt-Bescheid jährlich festgesetzt. Vorauszahlungen sind zu leisten am: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Erhebungszeitraums (§§ 19, 20 GewStG).
Das GewStG ist ein Bundesgesetz im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 105 Abs. 2 Alt. 2 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG).
Betriebsausgabenabzugsverbot ab 2008
Ermittlung der Gewerbesteuer – Übersicht