Gewerbesteueranrechnung
§ 35 EStG
§ 4 Abs. 5b EStG
§ 7 Abs. 1 GewStG
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
-
4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
1. Allgemeines
Während Kapitalgesellschaften ab 2008 einem Körperschaftsteuersatz von 15 % unterliegen (vor 2008: 25 %) und deren Gesellschafter nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert werden bzw. ab 2009 grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen, wird der Gewinn von Einzelunternehmen und Personengesellschaften – nach Abzug des Freibetrages von 24.500 EUR nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG – ungemildert der Einkommensteuer unterworfen (Höchststeuersatz ab 2004: 42 %; ggf. Reichensteuer 45 %). Um dennoch einer rechtsformneutralen Besteuerung nahe zu kommen, wird zur Entlastung die „Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb“ nach § 35 EStG gewährt. Es wird also die Einkommensteuer gemindert und somit kein Abzug von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer vorgenommen. Die Vorschrift ist daher eine Tarifvorschrift.
Eine steuerliche Entlastung der doppelten Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer wurde bis 2007 dadurch erreicht, dass die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe die Einkünfte aus Gewerbebetrieb minderte. Diese Möglichkeit wurde durch die Neuregelung des § 4 Abs. 5b EStG ab 2008 gestrichen (Betriebsausgabenabzugsverbot ab 2008). Da dieses Abzugsverbot über § 7 Satz 1 GewStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags gilt, mindert die Gewerbesteuer dann auch nicht mehr ihre eigene Bemessungsgrundlage. Diese Maßnahme entspricht faktisch einer Steuererhöhung. Daher wurde als Ausgleich der Anrechnungsfaktor des § 35 EStG von 1,8 auf 3,8 erhöht. Das bringt eine deutliche Entlastung bei der Einkommensteuer. Bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz der Kommunen von 400 % wird grundsätzlich eine volle Entlastung erreicht.
Praxistipp:
Berechnungsreihenfolge:
Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG hat Vorrang gegenüber dem Abzug des Baukindergelds nach § 34f EStG und der Regelung für Parteispenden nach § 34g EStG (BMF-Schreiben vom 24.02.2009 – IV C 6 – S 2296-a/08/10002, BStBl. I 2009, 440, Tz. 5). Gleiches gilt für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen nach § 35a EStG. Dies wurde durch die Ergänzung von § 35 Abs. 1 Satz 1 EStG durch das JStG 2009 klargestellt. Andere Steuerermäßigungen (z.B. für ausländische Einkünfte nach § 34c EStG) sind dagegen vor § 35 EStG anzuwenden. Der danach verbleibende Betrag ist somit der maximale Anrechnungsbetrag. Eine Erstattung von Einkommensteuer ist nicht möglich.
Beispiel:
Der Anrechnungsbetrag beläuft sich auf 3.800 EUR, die tarifliche Steuer auf 4.537 EUR. Die ausländischen, nach § 34c EStG anzurechnende Steuern, betragen 2.700 EUR.
Lösung:
Tarifliche Steuer: |
4.537 EUR |
ausl. Steuern |
2.700 EUR |
verbleiben |
1.837 EUR |
Angerechnet werden 1.837 EUR. Der nicht ausgeschöpfte Anrechnungsbetrag in Höhe von 1.963 EUR geht ins Leere.
Für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter ist § 35 EStG ohne Bedeutung. Hintergrund dieser Regelung ist die Absenkung der Körperschaftsteuer auf 15 % des zu versteuernden Einkommens (§ 23 KStG), während die Einkommensteuer nicht im gleichen Ausmaß gesenkt werden konnte.
2. Anrechnung bei Vorliegen von gewerblichen Einkünften
Die Ermäßigung nach § 35 EStG können – unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige – Personen in Anspruch nehmen, die entweder
-
als Einzelunternehmer (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder
-
als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft oder
-
als persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG)
Einkünfte erzielen, die der Gewerbesteuer unterliegen. Die Vorschrift des § 35 EStG gilt für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer, Mitunternehmer und persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA. Auf Kapitalgesellschaften, die an Personengesellschaften oder als persönlich haftende Gesellschafter an einer KGaA beteiligt sind, findet § 35 EStG hingegen keine Anwendung, da die Besteuerung ihrer Einkünfte dem KStG und nicht dem EStG unterliegt.
Praxistipp:
Der Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters, der die Beteiligung im Privatvermögen hält, wird nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG besteuert. Diese Einkünfte sind daher nicht nach § 35 EStG begünstigt. Beim Unternehmer sind sie nach § 8 Nr. 3 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen und wirken sich daher bei ihm als Steuerermäßigung aus.
3. Bemessungsgrundlage für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG
Der Anrechnungsbetrag wird für jeden Gewerbebetrieb getrennt ermittelt. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Gewerbebetriebe bzw. neben einem Einzelunternehmen auch eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, dann sind die einzelnen Anrechnungsbeträge getrennt zu ermitteln und sodann bei der Einkommensteuererklärung bzw. -veranlagung zusammen zu fassen. Gleiches gilt für zusammen veranlagte Ehegatten, wenn z.B. beide an einer Personengesellschaft beteiligt sind oder jeweils ein Einzelunternehmen betreiben (BMF-Schreiben vom 24.02.2009 – IV C 6 – S 2296-a/08/10002 , BStBl I 2009, 440, Tz. 10).
Veräußerungsgewinne nach den §§ 16 und 17 EStG rechnet die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht zu den gewerblichen Einkünften i.S.d. § 35 EStG (R 7.1 Abs. 3 GewStR 2009). Sie gehen allerdings in die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages in folgenden Fällen ein (BMF-Schreiben vom 24.02.2009 – IV C 6 – S 2296-a/08/10002, BStBl I 2009, 440, Tz. 14)
-
bei Einkünften aus laufendem Gewerbebetrieb bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG (R 7 Abs. 3 Satz 6 GewStR 2009),
-
bei Veräußerungsgewinnen aus der 100-%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn die Veräußerung nicht im engen Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs erfolgt,
-
bei gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen nach § 7 Satz 2 GewStG.
Ebenso bleibt der Gewerbesteuermessbetrag, soweit er auf einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG entfällt, unberücksichtigt (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG: BMF-Schreiben vom 24.02.2009 – IV C 6 – S 2296-a/08/10002, BStBl I 2009, 440, Tz. 13). Auch nach Auffassung des FG Rheinland Pfalz gebietet es der Gesetzeszweck des § 35 EStG bei Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 7 Satz 2 GewStG, die zugleich den Tatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG (§ 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwStG a.F.) erfüllen, insoweit eine Gewerbesteueranrechnung zu versagen (FG Rheinland-Pfalz vom 20.06.2012 – 3 K 2236/09, EFG 2012, 1946; Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 27/12.
§ 35 EStG findet weiter auch keine Anwendung auf Gewinne, die der Tonnagebesteuerung nach § 5a Abs. 1 EStG unterliegen (35a Abs. 5 Satz 2 EStG; BMF-Schreiben vom 24.02.2009 – IV C 6 – S 2296-a/08/10002, BStBl I 2009, 440, Tz. 13. Insoweit sind der (anteilig) darauf entfallende Gewerbesteuer-Messbetrag und die (anteilig) darauf entfallende, tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen.
Enthalten die (ggf. gesondert und einheitlich festgestellten, § 35 Abs. 2 EStG; s. dazu Gewerbesteueranrechnung – Mitunternehmer) Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 5a Abs. 4 bzw. 4a EStG hinzugerechnete Beträge, ist insoweit eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG zulässig.
4. Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages
4.1 Grundsätzliches
Der Anrechnungsbetrag wird für jeden Gewerbebetrieb getrennt ermittelt. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Gewerbebetriebe bzw. neben einem Einzelunternehmen auch eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, dann sind die einzelnen Anrechnungsbeträge getrennt zu ermitteln und sodann bei der Einkommensteuererklärung bzw. -veranlagung zusammen zu fassen. Gleiches gilt für zusammen veranlagte Ehegatten, wenn z.B. beide an einer Personengesellschaft beteiligt sind oder jeweils ein Einzelunternehmen betreiben (BMF-Schreiben vom 24.02.2009 – IV C 6 – S 2296-a/08/10002, BStBl I 2009, 440, Tz. 10).
Die Ermäßigung setzt positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb voraus und ist auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte beschränkt. Die Entlastung erfolgt in der Weise, dass die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen (z.v.E.) enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, um das 3,8-fache des GewSt-Messbetrags gemindert wird. Damit soll vermieden werden, dass die Steuerermäßigung erfolgt, ohne dass die gewerblichen Einkünfte mit Einkommensteuer belastet sind. Die Höhe der Anrechnung entspricht einer typisierenden Gewerbesteuerbelastung gewerblicher Einkünfte bei einem Hebesatz von 400 Prozent. Die Anrechnung nach § 35 EStG erfolgt somit unabhängig von der tatsächlichen GewSt-Belastung des Unternehmers.
Die Formel zur Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG lautet:
Positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
|
————————————- |
x tarifliche Steuer |
Summe der positiven Einkünfte |
S. dazu die Beispiele in Tz. 17 und 18 des BMF-Schreibens vom 24.02.2009 – IV C 6 – S 2296-a/08/10002, BStBl I 2009, 440.
Nach der aufgrund der BFH-Rechtsprechung (BFH, 27.09.2006 – X R 25/04, BFH/NV 2007, 811) geänderten Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 24.02.2009 – IV C 6 – S 2296-a/08/10002, BStBl I 2009, 440, Rn. 16) sind die gewerblichen Einkünfte in das Verhältnis zur Summe der Einkünfte zu setzen.
Beispiel:
Ein Gewerbetreibender erzielt im Jahr 2010 einen Gewinn vor Steuern von 257.000 EUR. Die Kürzungsbeträge übersteigen die Hinzurechnungsbeträge um 23.540 EUR. Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt 400 %. Die persönlichen Abzüge (Sonderausgaben etc.) belaufen sich auf 15.000 EUR.
Lösung:
Vorläufiger Gewerbeertrag 2010 (257.000 EUR ./. 23.540 EUR) |
233.460 EUR |
|
./. |
Freibetrag |
24.500 EUR |
./. |
Abrundung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG |
60 EUR |
= |
Gewerbeertrag |
208.900 EUR |
Gewerbesteuer-Messbetrag: |
||
---|---|---|
3,5 % von 208.900 |
7.311 EUR |
|
x Gewerbesteuer-Hebesatz (400 %) = Gewerbesteuer |
29.244 EUR |
|
Einkommensteuerberechnung: |
||
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
257.000 EUR |
|
= |
Summe der Einkünfte |
257.000 EUR |
./. |
persönliche Abzüge (Sonderausgaben etc.) |
15.000 EUR |
= |
zu versteuerndes Einkommen |
242.000 EUR |
Tarifliche Einkommensteuer: |
93.468 EUR |
|
./. |
3,8-facher GewSt-Messbetrag (3,8 x 7.311 EUR) |
27.781 EUR |
= |
festzusetzende Einkommensteuer |
65.687 EUR |
Solidaritätszuschlag 5,5 % |
3.612 EUR |
Durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG und die Minderung des Solidaritätszuschlags (5,5 % von 27.781 EUR = 1.528 EUR) sinkt die Steuerbelastung des Gewerbetreibenden insgesamt um 29.309 EUR. Eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer wird hier somit erreicht.
Die kritische Grenze liegt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bei einem Hebesatz von 400 %. Bei darüber liegenden Hebesätzen wird die vollständige Entlastung nicht mehr gewährleistet. Bei darunter liegenden Hebesätzen erfolgt eine Überentlastung. Diese wird ab dem Veranlagungszeitraum 2008 durch die begrenzte Ermäßigung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG verhindert (s. dazu weiter unten). Damit werden gewerbliche Einkünfte nicht mehr geringer besteuert als nichtgewerbliche.
Praxistipp:
Durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG wird die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag gemindert, nicht jedoch die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer; vgl. § 51a Abs. 2 Satz 3 EStG i.V.m. den jeweiligen Kirchensteuergesetzen, BMF-Schreiben vom 24.02.2009 – IV C 6 – S 2296-a/08/10002, BStBl. I 2009, 400, Rz. 4). Da die Einkommensteuerermäßigung auch eine Ermäßigung des Solidaritätszuschlags zur Folge hat, übersteigt die Gesamtermäßigung ggf. die tatsächlich erhobene Gewerbesteuer um 5,5 %.
Praxistipp:
Nach dem Gesetzeswortlaut werden auch gewerbliche Einkünfte erfasst, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen, z.B. Schachteldividenden oder Gewinnausschüttungen beim Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, für die die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG vorzunehmen ist. Diese erhöhen zwar nicht die Steuerermäßigung, da sie nicht bei der Ermittlung des Steuermessbetrags berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung des maximalen Anrechnungsbetrages sind sie aber nach der obigen Formel zu erfassen, wirken sich also im Hinblick auf den Ermäßigungshöchstbetrag als Obergrenze aus.
Nachdem im BMF-Schreiben vom 12.01.2007 – IV B 2 – S 2296a – 2/07, BStBl I 2007, 108 die gewerblichen Einkünfte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG „wenn sie dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig und nicht von der Anwendung des § 35 EStG ausgeschlossen sind“ erfassen sollten, ist im Schreiben vom 19.09.2007, IV B 2 – S 2296-a/0 der Formulierung „dem Grunde nach“ gestrichen worden. Dies dürfte dahingehend gewertet werden, dass die Finanzverwaltung in die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags davon abweichend nur tatsächlich einer Gewerbesteuerbelastung unterliegende Einkünfte einbeziehen möchte, nicht jedoch gewerbliche Einkünfte, die gewerbesteuerfrei bleiben. Der BFH hat die Frage bisher soweit ersichtlich noch nicht entschieden (offengelassen im Urteil von 27.09.2006 – X R 25/04, BFH/NV 2007, 811). Das FG Düsseldorf geht davon aus, dass Ausschüttungen einer GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zwar zu Einkünften aus § 15 EStG bei dem Besitzunternehmer führen, jedoch wegen der im Streitfall vorzunehmenden Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG insoweit die für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG erforderliche tatsächliche Belastung mit Gewerbesteuer fehlt (FG Düsseldorf, 08.11.2006 – 7 K 3473/05 E, EFG 2007, 685).
Um bei doppel- oder mehrstöckigen Personenunternehmen eine mögliche Doppelbegünstigung zu verhindern, wird durch das JStG 2009 die Anrechnung der Gewerbesteuer, die noch als Betriebsausgabe berücksichtigt wurde (bis VZ 2007), auf das 1,8fache des Gewerbesteuermessbetrags begrenzt (§ 52 Abs. 50a EStG). Dies gilt ab dem EHZ 2008.
4.2 Gewerbesteueranrechnung bei Verlusten
Positive Einkünfte im Sinne der Berechnungsformel des § 35 Abs 1 Satz 2 EStG sind die positiven Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsquelle. Eine Saldierung der positiven mit den negativen Einkunftsquellen innerhalb der gleichen Einkunftsarten (sog. horizontaler Verlustausgleich) und zwischen den verschiedenen Einkunftsarten (sog. vertikaler Verlustausgleich) erfolgt nicht mehr (BMF-Schreiben vom 24.02.2009 – IV C 6 – S 2296-a/08/10002, BStBl I 2009, 440, Rn. 16).
Hinweis:
Zur Rechtslage bis 2007 s. BFH, 27.09.2006 – X R 25/04, BFH/NV 2007, 811; BMF-Schreiben vom 19.09.2007 – IV B 2 – S 2296-a/0, BStBl I 2007, 701.
Sind dem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Gewinne aus mehreren Gewerbebetrieben zuzurechnen, sind die jeweiligen Gewerbesteuer-Messbeträge für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 3,8 zu vervielfältigen und auf die zu zahlende Gewerbesteuer zu begrenzen. Dabei sind bei negativen gewerblichen Einkünften eines Betriebes oder aus einer Beteiligung der – aufgrund von Hinzurechnungen entstehende -zugehörige Gewerbesteuer-Messbetrag und die zu zahlende Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen. Die so ermittelten Beträge sind zur Berechnung des Anrechnungsvolumens zusammenzufassen (BMF vom 25.11.2010 – IV C 6-S 2296-a/09/10001, 2010/0912228, BStBl. I 2010, 1312).
4.3 Übersicht über die Einflussfaktoren auf die Steuerermäßigung
Keine oder keine volle Entlastung von der GewSt:
-
Die übrigen (nicht gewerblichen) Einkünfte liegen unterhalb der Eingangsstufe zur ESt oder sind negativ (z.B. durch Verluste aus Vermietung und Verpachtung).
-
Hohe Verlustabzüge nach § 10d EStG vermindern das zu versteuernde Einkommen. Gewerbesteuerlich kommt nur der Verlustvortrag in Betracht.
-
Die Bemessungsgrundlage der GewSt übersteigt z.B. aufgrund hoher Hinzurechnungen die entsprechenden Einkünfte bei der ESt.
-
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge.
-
Gewährung von Steuerermäßigungen, die § 35 EStG vorgehen; s. dazu oben unter 1.
-
Sinkende Spitzensteuersätze der Einkommensteuer.
-
Steigende GewSt-Hebesätze.
Fazit:
Die Inanspruchnahme der ESt-Ermäßigung hängt von einer Vielzahl anderer Umstände ab, die mit der GewSt-Belastung nicht das Geringste zu tun haben.
5. Beschränkte Anrechnung
Die Steuerermäßigung ist ab 2008 auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Damit wird eine im Fall eines niedrigen Gewerbesteuer-Hebesatzes (unter 400 %) mögliche Überkompensation, d. h. eine die Gewerbesteuerbelastung übersteigende Einkommensteuerermäßigung, verhindert.
Beispiel:
Bei einem GewSt-Messbetrag von 8.000 EUR beträgt die Steuerermäßigung 30.400 EUR (8.000 EUR × 3,8). Bei einem Hebesatz von 350 % beträgt die tatsächlich zu zahlende GewSt 28.000 EUR. Der Steuerermäßigungsbetrag beträgt maximal 28.000 EUR.
Praxistipp:
Nicht ganz eindeutig ist die Frage zu beurteilen, ob Gewerbesteuerbeträge, die auf Erhebungszeiträume bis 2007 entfallen (insbesondere noch nicht entrichtete Vorauszahlungen oder Abschlusszahlungen, Mehrsteuern aus einer Betriebsprüfung etc.), aber in 2008 oder später gezahlt werden, bei der Einkommensteuerermäßigung zu berücksichtigen sind. Der Gesetzeswortlaut spricht zwar für diese Sichtweise. Allerdings spricht auch Einiges für die Beschränkung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Gewerbesteuer, die mit dem maßgeblichen Gewerbesteuermessbetrag für Erhebungszeiträume ab 2008 festgesetzt und erhoben wird. Verwiesen werden kann hierfür auf § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG, wonach die Gewerbesteuerfestsetzung Grundlagenbescheid für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG ist.
Aufgrund der Beschränkung der Anrechnung erübrigen sich unter der bisherigen Rechtslage anzustellende Gestaltungsüberlegungen, wonach nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden oder durch die die gewerblichen Einkünfte erhöht werden sollten, wie
-
Verlagerung von Einkunftsquellen, z.B. von Kapitalanlagen oder Grundstücken, in ein Unternehmen,
-
Begründung einer Betriebsaufspaltung,
-
die Umwandlung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG,
-
durch zusätzliche Aufnahme einer nicht nur geringfügigen gewerblichen Tätigkeit gewerbliche Infektion bisheriger nichtgewerblicher Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG),
-
Vermeidung von Kürzungen des Gewerbeertrags nach § 9 GewStG,
-
Schaffen der Voraussetzungen für Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, z.B. durch Umwandlung von Kontokorrentverbindlichkeiten in Dauerschulden,
-
Das Untergehenlassen von gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen durch Aufgabe der Unternehmens- oder der Unternehmeridentität.
6. Anrechnungsüberhang bleibt unberücksichtigt
Zu Anrechnungsüberhängen kann es u.a. in folgenden Fällen kommen:
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hohe gewerbesteuerliche Hinzurechnungen (z.B. Zinsen oder fiktive Zinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG)
-
Steuerermäßigungen, die vor § 35 EStG gewährt werden (z.B. nach § 34c EStG, s. obiges Beispiel),
-
hohe persönliche Abzüge für Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen,
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vertikaler Verlustausgleich bzw. Verlustabzug (gewerbesteuerlich ist nach § 10a GewStG nur ein Verlustvortrag möglich),
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Saldierung der Ergebnisse mehrerer Betriebe bei der Anwendung des § 35 EStG, während bei der Gewerbesteuer jeweils eigenständige Steuerobjekte vorliegen,
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Berücksichtigung von Sondervergütungen bei Personengesellschaften, s. Gewerbesteueranrechnung – Mitunternehmer.
Da die die tarifliche Einkommensteuer übersteigende Gewerbesteuer weder erstattet noch in einen anderen VZ vor- bzw. zurückgetragen werden kann, geht der Anrechnungsüberhang endgültig verloren. Der BFH hält dies für verfassungsgemäß (BFH, 23.04.2008 – X R 32/06, BStBl II 2009, 7, BFH/NV 2008, 1581; BFH, 11.11.2008 – X R 55/06, BFH/NV 2009, 379).
Praxistipp:
Um zu verhindern, dass ein Ermäßigungsbetrag wirkungslos untergeht, kann es sich zunächst empfehlen, entsprechend § 10d Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG ganz oder teilweise auf einen Verlustrücktrag zu verzichten (Antragserfordernis!). Weiter kann überlegt werden, ob und wie die gewerblichen Einkünfte erhöht werden können (z.B. Verzicht auf Teilwertabschreibungen, Vorziehung von geplanten Gewinnrealisierungen, Verzicht bzw. Minderung von Rückstellungen etc.).
Zur Vermeidung von Anrechnungsüberhängen kann bei Ehegatten die Wahl der Einzelveranlagung nach § 26a EStG, § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG von Vorteil sein.
Beispiel:
Ein Unternehmer unterhält im Jahr 01 zwei Gewerbebetriebe. Während Betrieb A einen Gewinn vor Steuern von 100.000 EUR abwirft und damit Gewerbesteuer auslöst, entsteht in Betrieb B ein Verlust von 80.000 EUR. Abzugsfähige Sonderausgaben sind in Höhe von 15.000 EUR angefallen. Der für Betrieb A festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag beträgt 2.583 EUR.
Lösung:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (100.000 EUR ./. 80.000 EUR) | 20.000 EUR | |
./. | sonstige Abzüge (Sonderausgaben etc.) | 15.000 EUR |
= | zu versteuerndes Einkommen | 5.000 EUR |
Einkommensteuer | 0 EUR |
Bei diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an; die Steuerermäßigung nach § 35 EStG verfällt. Erhöht der Steuerpflichtige den Gewinn des Betriebes A bzw. reduziert der Unternehmer den Verlust des Betriebes B durch bilanzpolitische Maßnahmen um 37.210 EUR, ergibt sich folgendes Ergebnis:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 57.210 EUR | |
./. | sonstige Abzüge (Sonderausgaben etc.) | 15.000 EUR |
= | zu versteuerndes Einkommen | 42.210 EUR |
tarifliche Einkommensteuer (Tarif 2010 – 2012) | 9.816 EUR | |
./. | 3,8-facher GewSt-Messbetrag: 2.583 EUR x 3,8 | 9.816 EUR |
= | festzusetzende Einkommensteuer | 0 EUR |
7. Steuererklärung von Ehegatten
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten, von denen nur ein Ehegatte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, sind die positiven Einkünfte des anderen (nicht gewerbetreibenden) Ehegatten zusammen mit den positiven des die gewerblichen Einkünfte erzielenden Ehegatten in der für diesen maßgebenden Kennziffer in der Zeile 30 der Anlage G zur Einkommensteuererklärung einzutragen.
Beispiel:
Ehemann | Ehefrau | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 180.000 EUR | ——– |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | ——– | 55.000 EUR |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | 16.000 EUR | ——– |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Haus A) | – 18.000 EUR | ——– |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Haus B) | 8.000 EUR | 8.000 EUR |
Summe der Einkünfte: | 186.000 EUR | 63.000 EUR |
Da für die Ehefrau mangels Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) keine Eintragungen in den Zeilen 4 bis 15 der Anlage G vorzunehmen sind, kann auch die KZ. 44.073 nicht genutzt werden. In der für den Ehemann maßgebenden Kennziffer 44.072 müssen daher folgende positive Einkünfte erfasst werden:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 180.000 EUR |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | 16.000 EUR |
Einküfte aus Vermietung und Verpachtung (Haus B, Anteil Ehemann) | 8.000 EUR |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | 55.000 EUR |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Haus B, Anteil Ehefrau) | 8.000 EUR |
Summe (einzutragen in Kz. 44.072 der Anlage G) | 267.000 EUR |
8. Verfahrensrecht
Die Festsetzung des GewSt-Messbetrages ist Grundlagenbescheid für die Ermittlung der Steuerermäßigung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Betriebsausgabenabzugsverbot ab 2008Gewerbesteueranrechnung – MitunternehmerGewerbesteueranrechnung – ThesaurierungsbegünstigungGewerbesteuervorauszahlungen 2008