Gewerbesteuererklärung
§ 14a GewStG
§ 149 AO
§ 150 AO
§ 87a AO
§ 3 StDüV
§ 328 AO
§ 162 AO
Inhaltsübersicht
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2.
1. Steuererklärungspflicht
Die Steuererklärungspflicht ergibt sich aus § 14a GewStG. Der Steuerschuldner (§ 5 GewStG) wird dadurch zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Einzelheiten ergeben sich aus § 25 GewStDV). Die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben, besteht für Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften, gewerblich geprägte Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (§ 25 GewStDV). Sonstige juristische Personen des privaten Rechts, z.B. Vereine, sind nur dazu verpflichtet, wenn und soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und dieser 2009 einen Gewerbeertrag von mehr als 5.000 EUR erzielt hat (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG). Steuererklärungspflichtig sind außerdem Unternehmen, für die zum Schluss des Erhebungszeitraums 2008 vortragsfähige Fehlbeträge nach § 10a GewStG gesondert festgestellt worden sind.
Die Gewerbesteuererklärung einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags sind grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Wird die Steuererklärung durch zur Steuerberatung befugte Personen etc. im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt, wird die Frist allgemein nach § 109 AO bis zum 31. Dezember des Folgejahres verlängert. Darüber hinaus kann aufgrund begründeter Anträge die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Oktober des übernächsten Jahres verlängert werden. Darüber hinaus kommt eine Fristverlängerung grundsätzlich nicht in Betracht. Hier wird nur in besonders gelagerten Ausnahme- bzw. Einzelfällen eine weitergehende Fristverlängerung möglich sein.
Die Fristverlängerung hindert die Finanzämter allerdings nicht daran, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern, insbesondere in den Fällen,
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in denen hohe Abschlusszahlungen zu erwarten sind oder
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in denen in der Vergangenheit die Erklärungen verspätet oder gar nicht abgegeben wurden oder
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die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
S. dazu Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2012 – 3 – S 0320/36, BStBl I 2012, 58, und vom 02.01.2013, EStB 2013, 3.
Bei verspäteter Abgabe kann nach § 152 AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dieser fließt der Gemeinde zu (s. § 14b GewStG), ohne dass wie für die Festsetzung der Steuer eine Hebesatzregelung vorgesehen wäre.
Die Gewerbesteuererklärung ist nach § 150 AO auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
2. Elektronische Steuererklärung ab 2011
2.1 Grundsätzliches
Die Finanzverwaltung wirbt verstärkt für die Abgabe elektronischer Steuererklärungen. Diese könne via ELSTER (www.elster.de) übermittelt werden. Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850; BStBl I 2009, 124) wird ab dem Erhebungszeitraum 2011 die Übermittlung der Steuererklärungsdaten auf elektronischem Wege gesetzlich vorgeschrieben (§ 14a i.V.m. § 36 Abs. 9b GewStG). Die Übermittlung der Steuererklärungen hat dann nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen. Bei kommerziellen Programmlösungen müssen diese die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten (§ 3 Abs. 1 StDÜV). Darüber hinaus wird die Finanzverwaltung die programmtechnischen Möglichkeiten zur Übermittlung via ELSTER bereitstellen. Die übermittelten Daten sind hierbei nach § 87 Abs. 3 Satz 2 AO mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen, sofern nicht auch ein anderes zulässiges Verfahren eingeführt wird, welches die Datensicherheit gewährleistet. Einer zusätzlichen Einreichung von Belegen in Papierform bedarf es nur, soweit hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z.B. im Falle von Spendenbescheinigungen).
Die Vorschrift ist demnach lex specialis im Verhältnis zu § 150 Abs. 1 Satz 1 AO und soll ausweislich der Gesetzesbegründung dazu dienen, die Finanzverwaltung bürgerfreundlicher zu machen und Bürokratiekosten zu senken (BT-Drucks. 16/10188, 28).
Ausnahmen von der elektrischen Abgabe: Auf Antrag des Steuerpflichtigen können Steuererklärungen nach § 14 a Satz 2 GewStG auch in Papierform abgegeben werden, wenn sich die Abgabe in elektronischer Form für den Steuerpflichtigen als unbillige Härte erweisen würde, wobei der Antrag an keine bestimmte Form gebunden ist und folglich auch konkludent durch Abgabe der Steuererklärungen in Papierform gestellt werden kann (BT-Drucks. 16/10940, 11).
Nach § 150 Abs. 8 Satz 2 AO wird als unbillige Härte insbesondere angesehen:
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Das Erfordernis des Schaffens der technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, wenn dies mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden ist. Hierbei stellt auch das Nichtvorhandensein eines Internetanschlusses eine unbillige Härte im Sinne des „Schaffen müssens“ der technischen Voraussetzungen dar (FG Hamburg, 10.03.2005, II 51/05, EFG 2005, 992).
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Nicht oder nur eingeschränkt vorhandene EDV-Kenntnisse des Steuerpflichtigen.
Auch dürfte ein längerfristiges EDV-Problem als unbillige Härtezu werten sein, wenn kurzfristig keine Lösung herbeigeführt werden kann. Steuerliche Vertretung hingegen indiziert regelmäßig die technische Übermittlungsmöglichkeit.
2.2 Auf Antrag Ausnahmen von der Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
Die Entscheidung über den Antrag nach § 14a Satz 2 GewStG ist eine Ermessensentscheidung, die nach § 102 FGO nur auf Ermessensüberschreitungen oder Ermessensfehlgebrauch hin gerichtlich überprüfbar ist. Der Ermessensspielraum der Finanzverwaltung ist dabei aber nach dem Willen des Gesetzgebers eingeschränkt, da Sachverhaltsermittlungen nur geboten sein sollen, wenn das Vorliegen eines Härtefalls als nicht glaubhaft angesehen werden kann (BT- Drucks. 16/10940, 13).
Lehnt die Finanzbehörde den Antrag ab, kann sie die elektronische Steuererklärungsabgabe mit Zwangsmitteln nach §§ 328 ff. AO durchsetzen und die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen, wobei sie aber auf in Papierform erklärte Besteuerungsgrundlagen zurückgreifen muss, sofern keine berechtigten Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.