Gewinnausschüttung – offen
Gewinnausschüttungen sind Vermögensminderungen bei einer Kapitalgesellschaft auf gesellschaftlicher bzw. gesellschaftsrechtlicher Basis, d.h. eine Gewinnausschüttung ist die Auskehrung von durch die Kapitalgesellschaft erwirtschafteten Gewinnen („Gewinnverteilung“).
Handelsrechtlich versteht man unter Ausschüttungen jede Gewinnverteilung einer Kapitalgesellschaft, unabhängig von dem Empfänger der Auszahlungen. Demgegenüber handelt es sich nach dem steuerlichen Verständnis der Gewinnausschüttungen um alle Zuwendungen einer Körperschaft, durch die die Gesellschafter oder ihnen nahe stehende Personen auf Grund ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehungen begünstigt werden.
Eine Gewinnausschüttung ist im körperschaftsteuerlichen Sinne „ordnungsgemäß„, wenn sie auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (§ 37 Abs. 2 Satz 1 KStG sowie BMF, 06.11.2003 – IV A S 1910 – 156/03, BStBl. I 2003, 575 Rdnr. 30). Die Entscheidung über die Ordnungsmäßigkeit erfolgt allein nach dem Handelsrecht (AG: § 174 AktG, GmbH: § 46 Nr. 1 GmbHG). Ein Gewinnverteilungsbeschluss entspricht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn er in dem Zeitpunkt seines Vollzugs wirksam besteht (BFH, 14.03.1989 – I R 105/88, BStBl II 1989, 741). Voraussetzung für die Wirksamkeit ist insbesondere, dass handelsrechtlich überhaupt ein ausschüttbarer Gewinn oder eine entsprechende Rücklage vorhanden ist. Bei einer GmbH ist ein Gewinnverteilungsbeschluss, durch den das Stammkapital angegriffen wird, nicht ordnungsgemäß (Verstoß gegen § 30 GmbHG); man spricht von einer Unterbilanz.
Auch – handelsrechtlich zulässige – Vorabausschüttungen für ein laufendes Wirtschaftsjahr (z.B. wird bereits in 2005 ein Teil des für 2005 erwarteten Gewinns ausgeschüttet) sind als ordnungsgemäße Gewinnausschüttungen zu behandeln (vgl. BMF, 06.11.2003 – IV A S 1910 – 156/03, BStBl. I 2003, 575 Rdnr. 30).