GoB – Sprache
§ 146 Abs. 3 S. 1 AO
§ 239 Abs. 1 S. 1 HGB
§ 239 Abs. 1 S. 1 HGB und § 146 Abs. 3 S. 1 AO erfordern eine Buchführung in einer lebendigen Sprache.
Im Hinblick auf § 244 HGB – danach ist der Jahresabschluss in deutscher Sprache und ab 2002 in der Währung Euro aufzustellen; das gilt nach § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss – empfiehlt es sich, auch die laufende Buchführung entsprechend vorzunehmen. Nach § 146 Abs. 3 S. 2 AO kann die Finanzbehörde eine Übersetzung verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Unternehmer.
Dies gilt für sämtliche inländische Unternehmen mit Kaufmannseigenschaft, also auch für inländische Niederlassungen oder Tochterunternehmen ausländischer Unternehmen, vgl. auch § 325a HGB, aber auch für ausländische Niederlassungen deutscher Unternehmen. Ausnahmen für die Aufstellungspflicht in Euro gelten für bestimmte befreiende Konzernabschlüsse i.S.d. §§ 291 und 292 HGB.
Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstabe, Symbole oder unternehmensspezifische Kodierungen in der Buchführung benutzt, sind diese zulässig, aber im Bedarfsfall in ihrer Eindeutigkeit durch Schlüsselverzeichnisse nachzuweisen, § 239 Abs. 1 S. 2 HGB und § 146 Abs. 3 S. 3 AO. Dies spielt insbesondere für die EDV-Buchführung eine Rolle. Eine lückenlose Verfolgbarkeit des Geschäftsvorfalles vom ausgedruckten Zeichen bis zum gespeicherten Ursprungsbeleg muss gewährleistet sein, vgl. GoBS, Tz. 6. und 12.