Grundfreibetrag
§ 32a Abs. 1 EStG
Der Grundfreibetrag, bis zu dem nach den Tarifvorschriften des Einkommensteuergesetzes das zu versteuernde Einkommen steuerfrei bleibt, betrug 2015 8.472 EUR/16.944 EUR (Grundtabelle / Splittingtabelle). 2016 steigt der Grundfreibetrag auf 8.652 EUR/17.304 EUR.
Da je nach Zusammensetzung des Einkommens neben dem Grundfreibetrag auch noch andere Frei- und Pauschbeträge zu berücksichtigen sind, können regelmäßig weit höhere Einnahmen steuerfrei bleiben. Mit dem Grundfreibetrag wird steuerlich das Existenzminimum des Einzelnen sichergestellt. Dieses wiederum spielt auch eine Rolle z.B. bei der Festlegung des nach § 33a Abs. 1 EStG abzusetzenden Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen.