Haushaltshilfe
§ 35a EStG
Für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe kommt eine Steuerermäßigung gem. § 35a EStG in Betracht. Es ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigung im Rahmen eines Privathaushalts-Mini-Jobs (450 EUR-Job, § 8a SGB IV) erfolgt oder ob sie sozialversicherungspflichtig ist.
Privathaushalts-Jobs: Bei Privathaushalts-Mini-Jobs werden 20 % der Aufwendungen, max. 510 EUR im Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen.
Sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erhöht sich der Abzug von der Einkommensteuer auf 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 EUR im Jahr.