Heimunterbringung
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim/Pflegeheim sind ggf. als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abzugsfähig, wenn der dortige Aufenthalt krankheitsbedingt/pflegebedingt ist (vgl. R 33.3 EStR). Vgl. Außergewöhnliche Belastungen (ABC), unter „Altersheim“.
Aufwendungen eines nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, können nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgezogen werden (BFH, 15.04.2010 – VI R 51/09).
Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, können nur die über die üblichen Kosten der Unterhaltung eines Haushalts hinausgehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Es wird für 2015 eine Haushaltsersparnis in Höhe von 8.472 EUR jährlich (monatlich 706 EUR) abgezogen.
Ggf. kommt eine Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in Betracht. Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG ist nämlich auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim befindet. In diesem Fall sind die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) begünstigt. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
In der Regel schließt der Heimbetreiber mit dem Heimbewohner einen Vertrag ab, in dem er sich gegen Entgelt zur Überlassung einer Unterkunft, der Gewährung von Verpflegung und von Dienst- und Betreuungsleistungen verpflichtet. Eine gesonderte Aufteilung des Entgelts auf einzelne Dienstleistungen wird im Vertrag nicht vorgenommen. Zum Nachweis der im Entgelt enthaltenen begünstigten Aufwendungen i.S. des § 35a EStG hat der Heimbewohner eine entsprechende Bescheinigung des Heimträgers einzureichen.
Hinsichtlich der Unterkunft hat der Heimbewohner die Stellung eines Mieters. Begünstigt sind daher nur Aufwendungen, die auch auf einen Mieter umgelegt werden können. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für die Reinigung von Fenstern und Räumen sowie für die Gartenpflege, nicht dagegen Aufwendungen für die Gebäudeinstandsetzung und die Gebäuderenovierung. Unmaßgeblich ist, dass der Heimbetreiber bei der Kalkulation des Heimentgelts auch Instandsetzungs- und Renovierungskosten einbezieht. Dieses wirkt sich ausschließlich auf die Höhe der nicht begünstigten Miete aus.
Der auf die Verpflegung entfallende Entgeltsanteil ist nicht nach § 35a EStG begünstigt, da es sich um ein Gesamtentgelt für die Gestellung der Mahlzeiten handelt.
In den Heimverträgen wird häufig vereinbart, dass das Gesamtentgelt auch die Leistung umfasst, dass der Heimbewohner die Möglichkeit hat, bei Bedarf bestimmte Betreuungs- und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. So kann das Gesamtentgelt z.B. Aufwendungen für das Vorhalten
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einer hauseigenen Betreuungseinrichtung für demenzkranke Bewohner
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eines betreuerischen Nachtdienstes für kleinere pflegerische Hilfeleistungen
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eines betreuerischen Bereitschaftsdienstes
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von Haus- und Etagendamen zur Erbringung kleinerer Betreuungsleistungen, Besuche und Begleitungen enthalten sowie
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Aufwendungen für die kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung
beinhalten.