Hinzurechnungen – Verlustanteile
§ 8 Nr. 8 GewStG
R 8.4 GewStR 2009
Anteile eines Gewerbebetriebes am Gewinn oder Verluste einer OHG, KG oder anderen Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (z.B. GbR), gelten als zum Abschlussstichtag der Personengesellschaft als zugeflossen. Sie erhöhen bzw. mindern demgemäß den Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. das körperschaftsteuerliche Einkommen und wirken sich damit auf die Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG aus. Für die Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft besteht. Dies entspricht dem Grundsatz, dass gewerbesteuerlich nur Betriebe bzw. Betriebsstätten im Inland (s. § 2 Abs. 1 GewStG) gewerbesteuerlich erfasst werden sollen.
Die Ergebnisse der Personengesellschaften sind zwar auch solche aus Gewerbebetrieben, aber nicht solche des Gewerbebetriebes des Gesellschafters. Da der Ertrag nur einmal erfasst werden soll und zwar bei der Personengesellschaft (= selbstständiges Steuersubjekt), in deren Gewerbebetrieb der Ertrag erwirtschaftet wird, ist er aus dem Gewerbeertrag des Gesellschafters zu eliminieren. Dies geschieht im Verlustfall durch die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG, da der zunächst zu ermittelnde Gewerbeertrag nach § 7 GewStG durch diesen Verlust gemindert worden ist. Dadurch soll erreicht werden, dass der in einem anderen Unternehmen erzielte Ertrag nicht den Ertrag eines weiteren Gewerbebetriebes beeinflusst. Bei positiven Erträgen ist demgemäß die Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG vorzunehmen (s. dazu das Stichwort Kürzungen – Gewinnanteile an Personengesellschaften).
Umfang der Hinzurechnung: Maßgebend für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG ist der sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergebende Verlustanteil. Sie ist daher auch dann vorzunehmen, wenn die Personengesellschaft noch nicht oder nicht mehr gewerbesteuerpflichtig ist (insbesondere in der Vorbereitungs- oder Abwicklungsphase; s. R 8.4 Satz 2 GewStR 2009).
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