Innergemeinschaftliche Versendungslieferungen
§ 3c UStG
Inhaltsübersicht
- 1.
-
2.Voraussetzungen
- 2.1
- 2.2
- 2.3
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2.4
- 2.5
- 2.6
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1. Allgemeines
Eine besondere Regelung (sog. Versandhandelsregelung) ist für Versendungslieferungen innerhalb der EG-Staaten getroffen worden, bei denen Gegenstände vom liefernden Unternehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates insbesondere an private Abnehmer in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Diese Lieferungen gelten als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Sie sind deshalb durch den Versendungslieferer im Bestimmungsland zu versteuern.
2. Voraussetzungen
2.1 Lieferung eines Gegenstandes
Die besondere Vorschrift des § 3c UStG gilt grundsätzlich für alle Lieferungen, nicht jedoch für die Lieferung von neuen Fahrzeugen.
Ist Gegenstand der Lieferung eine Werklieferung gilt die Sonderregelung nur, wenn das fertige Werk befördert bzw. versendet wird. Sind noch Montage, Installationsarbeiten oder sonstige Leistungen nach Beförderung oder Versendung am Bestimmungsort erforderlich (sog. Montagelieferungen), wird das Werk erst zu diesem Zeitpunkt fertig gestellt. Das hat zur Folge, dass keine Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes vorliegt und daher der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 7 UStG im Mitgliedstaat der Montage liegt.
Werden gebrauchte Gegenstände geliefert, die der Differenzbesteuerung unterliegen, kommt die Sonderregelung des § 3c UStG nicht zur Anwendung (§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG).
2.2 Beförderung oder Versendung durch den liefernden Unternehmer
Im Gegensatz zu anderen Vorschriften spielt es hier eine Rolle, wer die Beförderung oder Versendung vornimmt. Es ist erforderlich, dass der Lieferer den Gegenstand selbst befördert oder in seinem Auftrag versendet. Das bedeutet, dass bei Beauftragung einer Spedition der Lieferer und nicht der Abnehmer den Auftrag zur Versendung erteilen muss. Wird der Gegenstand durch den Abnehmer abgeholt, ist § 3c UStG nicht anwendbar, sodass eine Versteuerung im Ursprungsland erfolgen muss.
2.3 Der Gegenstand muss von einem in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden
Die Warenbewegung muss so gestaltet sein, dass der Liefergegenstand von einem Mitgliedstaat in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt. Unschädlich ist auch eine vorangehende Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet durch den Lieferer, wenn er den Gegenstand in einem anderen als dem Mitgliedstaat des Abnehmers zum freien Verkehr abfertigen lässt.
Beispiel:
Das Versandhandelsunternehmen B in Belgien, das die Lieferschwelle in Deutschland überschreitet, versendet von Australien Gegenstände an private Abnehmer in Deutschland. Die Gegenstände werden zunächst nach Rotterdam (Niederlande) befördert und dort zum freien Verkehr abgefertigt.
Lösung:
Grundsätzlich gelten die Lieferungen nach § 3 Abs. 8 UStG als in den Niederlanden ausgeführt, da der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Nach § 3c UStG wir der Ort der Lieferung jedoch nach Deutschland verlagert, sodass hier die Versteuerung vorzunehmen ist.
2.4 Lieferung an bestimmte Abnehmer
Der Abnehmer in dem anderen Mitgliedstaat muss jemand sein, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat. Nur wenn beim Abnehmer die von seinem Mitgliedstaat festgelegte Erwerbsschwelle nicht überschritten ist und der Abnehmer auf die Anwendung der Erwerbsschwelle auch nicht verzichtet hat, ist die Versandhandelsregelung anwendbar.
Ob beim Abnehmer die maßgebliche Erwerbsschwelle überschritten ist, kann vom Lieferer nicht ohne weiteres erkannt werden. Nur wenn er im laufenden Jahr oder im Vorjahr größere Lieferungen, deren Entgelte ohne Umsatzsteuer die jeweilige Erwerbsschwelle überschreiten, an den Abnehmer getätigt hat, kann er dies erkennen. Ansonsten muss er sich auf die Angaben des Abnehmers verlassen.
- 1.
Privatpersonen
Bei Lieferungen an private Abnehmer ist die Erwerbsschwelle nicht zu beachten. Zu den privaten Abnehmern gehören auch Unternehmer, die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen, sondern für ihren privaten Bedarf erwerben.
- 2.
Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen
Maßgebend sind die Vorschriften des Mitgliedstaates des Abnehmers. Da es in der EU noch keine verbindliche Regelung über die den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze gibt, können sich je nach Mitgliedstaat Unterschiede ergeben. Für Abnehmer in Deutschland ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn sie ausschließlich Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 8 bis Nr. 28 UStG ausführen.
- 3.
Kleinunternehmer, für deren Umsätze Umsatzsteuer nicht erhoben wird
Für Abnehmer in Deutschland ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn sie unter die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG fallen und nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Für deutsche Lieferer, die in andere Mitgliedstaaten liefern, ist zu beachten, dass das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates des Abnehmers maßgebend ist.
Praxistipp:
In den Mitgliedstaaten Italien und Spanien ist eine Kleinunternehmerregelung nicht vorgesehen.
- 4.
Pauschalierende Land- und Forstwirte
Unter diese Abnehmergruppe fallen alle Unternehmer, die nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anwenden. Bei Unternehmern, die sowohl Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes – für den die Pauschalregelung in Anspruch genommen wird -, als auch im Rahmen eines gewerblichen Betriebes ausführen, ist danach zu unterscheiden, für welchen Bereich der Gegenstand geliefert worden ist.
- 5.
Juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben
Unter diese Abnehmergruppe fallen sowohl die juristischen Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG), als auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder, Gemeinden). Da entweder der Abnehmer Nichtunternehmer sein muss oder die Lieferungen für den nichtunternehmerischen Bereich geliefert sein müssen, hat die Vorschrift in der Regel nur für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts praktische Bedeutung.
Für deutsche Lieferer ist auch hier zu beachten, dass die Grundsätze und Bestimmungen nach den Vorschriften des Mitgliedstaates des Abnehmers anzuwenden sind.
Praxistipp:
Bei den Abnehmern 2. bis 5. ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Voraussetzung des besonderen Abnehmers vorliegt, wenn er bei dem Umsatzgeschäft ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt. Der Abnehmer sollte jedoch befragt werden, ob er nach den Bestimmungen seines Mitgliedstaates unter die Ausnahmeregelung fällt.
2.4.1
2.5 Überschreiten der Lieferschwelle
Aus praktischen Gründen unterliegen nur die innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen eines Unternehmers der Umsatzbesteuerung im Empfänger- oder Bestimmungsland, die nach Überschreiten der Lieferschwelle im jeweiligen Mitgliedstaat erfolgen oder innergemeinschaftliche Versendungslieferungen für den Fall, dass der Unternehmer auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet hat. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Unternehmer, die nur in geringem Umfang Lieferungen im Sinne der Versandhandelsregelung tätigen, in einem anderen Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung unterliegen.
2.6 Verbrauchssteuerpflichtige Waren
Die innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen sind ohne Ausnahme im Bestimmungsland zu versteuern, wenn es sich um die Lieferung Verbrauchssteuerpflichtiger Waren an private Abnehmer handelt (z.B. Mineralöl, Alkohol, Tabakwaren etc.).