Kinder – arbeitslos
§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG
§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG
Arbeitslose Kinder über 18 und unter 21 Jahren können berücksichtigt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut werden Kinder berücksichtigt, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet sind. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB V (geringfügig entlohnte Beschäftigung bis 450 EUR monatl. oder kurzfristige Beschäftigung) steht der Berücksichtigung nicht entgegen. Dies gilt auch für eine selbständig ausgeübte Tätigkeit mit bis zu 15 Wochenstunden. Der Nachweis, dass ein Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist, hat über eine Bescheinigung der zuständigen inländischen Agentur für Arbeit zu erfolgen.
Ein arbeitssuchendes Kind kann auch über das 21. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden, soweit es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat. Die Verlängerung erfolgt für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum.
Eltern haben nur dann Anspruch auf Berücksichtigung des Kindes, wenn das Kind seine Arbeitsbereitschaft auch dokumentiert.