Kinder – Übergangszeit
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst .b EStG
Zur Vermeidung von Härten wegen des Monatsprinzips in Fällen der Unterbrechung der Berufsausbildung kann ein Kind auch während einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten berücksichtigt werden.
Die Vier-Monats-Frist ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate. Dauert die Wartezeit länger als vier (volle) Monate, wird allerdings keine Ausnahme zugelassen.
Beispiel:
Der Schüler S macht am 03.05.2015 sein Abitur. Die sich anschließende Ausbildung beginnt erst am 05.10.2015.
Lösung:
S ist als Kind zu berücksichtigen. Der nächste Ausbildungsabschnitt beginnt in dem Monat nach Ablauf des vierten vollen Monats, in dem sich das Kind nicht in Ausbildung befindet.
Hinweis:
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV sind unschädlich. Demach wird in der Wartezeit auf einen weiteren Ausbildungsplatz das Kind berücksichtigt, wenn es nur eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt. Wartet ein Kind nach dem Abitur auf einen Studienplatz, kann es in dieser Zeit auch ein Vollzeitarbeitsverhältnis aufnehmen. Denn in diesem Fall liegt noch keine „verbrauchte“ Erstausbildung vor. Zu Einzelheiten vgl. BMF, 07.12.2011 – IV C 4 – S 2282/07/0001:01.
Die Übergangszeit gilt ab 2015 ebenfalls in den Fällen, in denen das Kind eine (bis zu) viermonatige Wartezeit bis zum Beginn (oder nach Beendigung) des freiwilligen Wehrdienstes hat.
Kinder – BerufsausbildungKinder – ohne AusbildungsplatzKinder – Vollzeiterwerbstätigkeit