Kinderarbeitsverhältnis
§ 4 Abs. 4 EStG
§ 19 EStG
1. Allgemeines
Stehen Kinder in einem Dienstverhältnis zu einem Arbeitgeber, so wird die Lohnsteuerpflicht der Bezüge nicht dadurch eingeschränkt, dass diese Bezüge aus einer nach dem Jugendschutzgesetz u.U. nicht erlaubten Tätigkeit stammen.
Beispiel:
Ein 13jähriger Junge trägt für einen Verlag gegen Entgelt Zeitschriften aus. Die Arbeitszeit beträgt täglich 2 Stunden.
Lösung:
Der Junge ist steuerrechtlich als Arbeitnehmer des Verlags anzusehen, obwohl arbeitsrechtlich kein Dienstverhältnis vorliegt (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 und 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz), weil er unter 14 Jahre alt ist. Der Verlag ist verpflichtet, soweit Lohnsteuer entsteht, diese an das Finanzamt abzuführen.
2. Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kind
Für die Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern gelten strenge Voraussetzungen. Die Rechtsprechung verlangt insbesondere, dass klare und eindeutige Abmachungen über den Tätigkeitsbereich, den Umfang der Arbeitszeit, die Höhe der Vergütung sowie Sonderzahlungen und über den Lohnzahlungszeitraum vorhanden sind. Es empfiehlt sich ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Arbeitsverträge über gelegentliche Hilfeleistungen, für die sonst keine fremden Aushilfskräfte eingestellt werden, sind steuerlich grundsätzlich nicht anerkannt.
Mitarbeit im Haushalt der Eltern erfolgt in der Regel auf familienrechtlicher Grundlage und somit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
Insbesondere wegen der hohen Grundfreibeträge (2016 = 8.652 EUR) können sich für im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mitarbeitende Kinder des Selbstständigen wesentlich höhere Steuerersparnisse ergeben, als bei Ehegattenarbeitsverhältnissen, jedoch sollten die dort genannten Gestaltungshinweise auch hier Beachtung finden.