Kindergarten
§ 3 Nr. 33 EStG
R 3.33 LStR
Gem. § 3 Nr. 33 EStG sind Arbeitgeberleistungen, die zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tages-, Wochenmütter u. Ganztagspflegestellen) bestimmt sind, steuerfrei. Dabei ist es gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Einrichtungen erfolgt. Einzelheiten vgl. R 3.33 LStR .
Folgende Arbeitgeberleistungen führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da sie nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen:
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Arbeitgeberleistungen für die alleinige Betreuung im Haushalt, z.B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige.
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Arbeitgeberleistungen für den Unterricht eines Kindes.
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Arbeitgeberleistungen für die Beförderung des Kindes zwischen Wohnung und Kindergarten.
Beispiel:
Ein Arbeitgeber zahlt für seine Sekretärin deren Aufwendungen für eine Tagesmutter zur Betreuung ihres zweijährigen Kindes i. H. v. 307 EUR monatlich. In dem Gesamtbetrag sind 102 EUR für Verpflegungskosten des Kindes enthalten.
Lösung:
Der Anteil von 205 EUR, der auf die Betreuung entfällt, ist nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei. Ebenfalls steuerfrei sind nach R 3.33 LStR die übernommenen Verpflegungskosten von 102 EUR.
Hinweis:
Die alleinige Betreuung im Haushalt durch z.B. eine Kinderpflegerin, Hausgehilfin oder Familienangehörige ist nicht steuerfrei (R 3.33 Abs. 2 Satz 4 LStR ). GGf. kommt eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 34a EStG in Betracht.
Begünstigt sind auch die Aufwendungen, die der Elternteil trägt, der nicht beim Arbeitgeber beschäftigt ist.
Beispiel:
Die Eltern eines nicht schulpflichtigen Kindes sind nicht miteinander verheiratet. Das Kind geht in den Kindergarten. Die Mutter des Kindes trägt die Aufwendungen für den Kindergarten. Der Arbeitgeber des Kindesvaters übernimmt die nachgewiesenen Kosten für den Kindergarten.
Lösung:
Die Erstattung des Arbeitgebers ist sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Obwohl die Mutter des Kindes nicht beim Arbeitgeber beschäftigt ist, darf eine steuerfreie Zahlung erfolgen.
Hinweis:
Eine steuerfreie Erstattung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber die Originalbelege zum Lohnkonto nimmt. Kopien reichen nicht aus (R 3.33 Abs. 4 Satz 3 LStR ). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Aufwendungen nicht mehrfach durch unterschiedliche Arbeitgeber bezuschusst werden.
Als Alternative zu den steuerfreien Arbeitgeberleistungen besteht für Eltern die Möglichkeit, die Aufwendungen für den Kindergarten als sog. Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Der Höchstbetrag pro Kind und Jahr beträgt 4.000 EUR (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Die Leistungen des Arbeitgebers müssen zusätzlich erbracht werden. In R 3.33 Abs. 5 LStR wurde folgende Definition des eine Lohn- und Gehaltsumwandlung einschränkenden Zusätzlichkeitserfordernisses aufgenommen:
Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfordert, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Wird eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor. Eine zusätzliche Leistung liegt aber dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Unschädlich ist es hierbei, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder wenn die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung anstelle der zweckbestimmten Leistung erhalten.
Diese Regelung dürfte auch auf andere Regelungen übertragbar sein, bei denen ein gesetzliches Zusätzlichkeitserfordernis normiert ist (z.B. Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen).
Praxistipp:
Es ist also z.B. möglich, Weihnachtsgeld, auf das kein tarifrechtlicher Anspruch besteht, in steuerfreie Kindergartenzuschüsse umzuwandeln.