Lohnsteueranmeldung
§ 41a EStG
Inhaltsübersicht
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1. Allgemeines
Die grundsätzlichen Regelungen zur Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer finden sich in § 41a EStG. Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
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dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
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die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er den Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und er dies dem Finanzamt mitgeteilt hat.
2. Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum
Der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.
Abweichend hiervon ist der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 EUR, aber nicht mehr als 4.000 EUR betragen hat. Sofern die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 EUR betragen hat, ist der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.
Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
3. Abgabestelle
Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.
4. Besonderheiten
Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag von 40 vom Hundert der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen und einbehalten. Die Handelsschiffe müssen in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die deutsche Flagge führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.
5. Elektronisches Verfahren
Ebenso wie die Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber auch die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich auf elektronischem Wege dem Finanzamt zu übermitteln. Zur Vermeidung von Härten kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung bereit- und eingehalten werden müssen.
Während dieser „Schonfrist“ werden Steueranmeldungen auf Papier / Fax wie bisher bearbeitet. Papieranmeldungen werden aber auch nach Ablauf der Schonfrist zunächst weiter verarbeitet.
Beispiel:
Hat der Unternehmer / Arbeitgeber keine elektronische Datenverarbeitungsanlage und lässt er seine Buchführung / Aufzeichnungen auch nicht von dritter Seite (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) elektronisch führen, wird regelmäßig ein Härtefall vorliegen.
Ein begründeter Antrag, LSt-Anmeldungen weiterhin auf Papier abgeben zu dürfen, dürfte auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber finanziell nicht in der Lage ist, entsprechende Investitionen zu tätigen, kurzfristig eine Einstellung seiner betrieblichen Tätigkeit beabsichtigt oder in der nächsten Zeit eine Umstellung der Hardware/Software beabsichtigt.
6. Zahlungsschonfrist
Die Zahlungsschonfrist beträgt drei Tage.
7. Haftung
Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, wenn eine Lohnsteuer-Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben wurde und ihm dies zuzurechnen ist (BFH, 21.04.2010 – VI R 29/08).
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