Mahlzeiten

Normen

R 8.1 Abs. 7 LStR

Information

1. Allgemeines

Erhält der Arbeitnehmer unentgeltlich Mahlzeiten im Betrieb oder Essenmarken oder werden Barzuschüsse an Kantinen, Gaststätten usw. gezahlt, so ist der daraus resultierende Vorteil für die Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten.

Die Sachbezugswerte werden durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.

Der Sachbezugswert für ein Mittag- bzw. Abendessen beträgt für 2016 = 3,10 EUR (BMF, 09.12.2015 – IV C 5 – S 2334/15/10002) und für 2015 = 3,00 EUR und für ein Frühstück in 2016 = 1,67 EUR und in 2015 = 1,63 EUR. Diese Werte gelten einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Bundesländern – auch für Jugendliche und Auszubildende.

Übersteigt der durchschnittliche Wert der Mahlzeit den vorstehenden amtlichen Sachbezugswert, so ist der übersteigende Betrag durch den Arbeitnehmer nicht zu versteuern.

Die obigen Ausführungen gelten auch für Mahlzeiten, die außerhalb des Betriebs (z. B. in einer Gaststätte) eingenommen werden, jedoch nur

  • wenn der Arbeitgeber Barzuschüsse oder andere Leistungen zur Verbilligung der Mahlzeiten erbringt und

  • vertragliche Beziehungen hierüber zwischen Arbeitgeber und der betreffenden Einrichtung bestehen (z.B. durch Ausgabe von Essenmarken).

2. Mahlzeitenversteuerung bei einer Auswärtstätigkeit

Die amtlichen Sachbezugswerte sind grundsätzlich auch für Mahlzeiten anzusetzen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder durch ihn veranlasst von Dritten kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenn es sich um übliche Mahlzeiten bis 60 EUR handelt (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG). Zur Vereinfachungsregelung bei einer Arbeitgeberveranlassung vgl. BMF, 05.03.2010 – IV D 2 – S 7210/07/10003 sowie R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR.

Mahlzeiten mit einem Preis von über 60,- € dürfen nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden. Bei einer solchen Mahlzeit wird typisierend unterstellt, dass es sich um ein „Belohnungsessen“ (R 8.1 Abs. 8 Nr. 3 LStR) handelt. Belohnungsessen sind mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) anzusetzen. Für die Prüfung der 60 €-Grenze kommt es auf den Preis der Mahlzeit (einschließlich Umsatzsteuer) an, den der Dritte dem Arbeitgeber in Rechnung stellt. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind bei der Prüfung der 60,- €-Grenze nicht zu berücksichtigen. Ist der Preis der Mahlzeit in der Rechnung eines Dritten nicht beziffert, weil die Mahlzeit im Rahmen eines Gesamtpreises z. B. mit einer Fortbildungsveranstaltung berechnet wird, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, ob es sich um eine „übliche“ Beköstigung i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG gehandelt hat oder ob ein höherer Wert der Mahlzeit als 60,- € anzunehmen ist.

Die für eine unmittelbar vom Arbeitgeber abgegebene Mahlzeit maßgeblichen Grundsätze gelten auch, wenn eine Mahlzeit auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten an den Arbeitnehmer abgegeben wird. Die Gestellung einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • er die Verpflegungskosten im Hinblick auf die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet und

  • die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 6 LStR) oder

  • es sich um eine Kleinbetragsrechnung i. S. d. § 14 UStG i. V. m. § 33 UStDV handelt, die im Original beim Arbeitgeber vorliegt.

Praxistipp:

Sind die Voraussetzungen für die Mahlzeitengestellung im Hinblick auf die Veranlassung durch den Arbeitgeber erfüllt, ist es unerheblich, wie die Hotel- oder Gaststättenrechnung beglichen wird (unmittelbar durch den Arbeitnehmer, mit einer Firmenkreditkarte oder durch Banküberweisung des Arbeitgebers).

Wichtig: Ab 2014 entfällt die eigentlich vorbeschriebene Mahlzeitenversteuerung (Besteuerungsverzicht), wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit Verpflegungspauschalen zustehen würden (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

Vielmehr sind, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, die Verpflegungspauschalen zu kürzen, für ein Frühstück um 20 % und für Mittag- und Abendessen jeweils um 40% der für einen vollen Kalendertag maßgebenden Verpflegungspauschale (§ 9 Abs. 4a Satz 9 EStG).

Beispiel:

Arbeitnehmer A wird 2016 zu einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung entsandt, Aufwand für das vom Arbeitgeber veranlasste Mittagessen 14 EUR, Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen 12 EUR.

Geldwerter Vorteil steuerfrei Erstattung oder Werbungskostenabzug
Lösung Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts von 3,10 EUR entfällt, da Anspruch auf die Verpflegungspauschale besteht 12 EUR Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen bei mehr als 8stündiger Abwesenheit, aber Kürzung um 9,60 EUR, verbleiben 2,40 EUR

Abwandlung: Es besteht kein Anspruch auf die Verpflegungsmehraufwendungen, da die Auswärtstätigkeit nur 7 Stunden dauerte.

Geldwerter Vorteil steuerfrei Erstattung oder Werbungskostenabzug
Lösung Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts von 3,10 EUR, da Anspruch auf die Verpflegungspauschale nicht besteht; ggf. Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG kein Anspruch auf Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen, da keine mehr als 8stündige Abwesenheit vorliegt

Falls es wie in der vorstehenden Abwandlung doch zu einer Versteuerung der vom Arbeitgeber gewährten Mahlzeit kommt, besteht die Möglichkeit den dann anzusetzenden Sachbezugswert mit 25 % zu pauschalieren (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG).

Zu weiteren Einzelheiten siehe R 8.1 Abs. 7 ff. LStR. Zur möglichen Pauschalbesteuerung siehe § 40 Abs. 2 EStG in Verbindung mit R 40.2 LStR.

3. Pauschalierungsmöglichkeit bei üblichen Mahlzeiten ab 2014

Nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1a EStG besteht bei Mahlzeiten die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung mit 25 Prozent, wenn

  • diese dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten während einer auswärtigen Tätigkeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden und

  • deren Besteuerung nicht nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG unterbleibt.

Die Pauschalbesteuerung kommt demnach in Betracht, wenn

  • der Arbeitnehmer ohne Übernachtung nicht mehr als acht Stunden auswärts tätig ist,

  • der Arbeitgeber die Abwesenheitszeit nicht überwacht, nicht kennt oder

  • die Dreimonatsfrist nach § 9 Absatz 4a Satz 6 EStG abgelaufen ist.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer A nimmt an einer halbtägigen auswärtigen Seminarveranstaltung teil. Der Arbeitgeber hat für die teilnehmenden Arbeitnehmer neben dem Seminar auch ein Mittagessen gebucht und bezahlt. Der Arbeitgeber hat keine Aufzeichnungen über die Abwesenheitszeiten der Arbeitnehmer geführt. Anspruch auf den Verpflegungspauschbetrag besteht daher nicht. Die gewährte Mahlzeit muss daher versteuert werden

Lösung: Der Arbeitgeber kann das Mittagessen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1a EStG pauschal mit 25 Prozent versteuern.

Voraussetzung ist, dass es sich um übliche Mahlzeiten handelt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind. Nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG pauschal besteuerbar sind somit sog. Belohnungsessen mit einem Preis von mehr als 60 Euro. Die Pauschalierungsmöglichkeit greift auch nicht für Mahlzeiten, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers abgegeben werden (z. B. sog. Arbeitsessen oder bei Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung), da insoweit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

Die Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG gilt zudem nicht für die Gestellung von Mahlzeiten am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung; hier kommt allerdings eine Pauschalierung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG in Betracht.

4. Mahlzeitengestellung in Kindergärten

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass die Gewährung von Mahlzeiten an Arbeitnehmer eines Kindergartens keinen geldwerten Vorteil darstellt, der lohnsteuerpflichtig ist. In dem zugrundeliegenden Fall gewährte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, die in der Gruppenbetreuung eingesetzt waren, unentgeltliche Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), welche im Hause zubereitet wurden. Die Mahlzeiten nahmen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Betreuung gemeinschaftlich mit den Kindern ein. Das Finanzamt sah in der unentgeltlichen Gewährung von arbeitstäglichen Mahlzeiten einen Sachbezug, der mit dem anteiligen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten sei (R 8.1 Abs. 7 LStR). Bei der Abgabe von Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen) an die Arbeitnehmer handele es sich grds. um Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt würden.

Die Rechtsprechung lässt Ausnahmen zu, wenn die Mahlzeiten während der Arbeit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen dienen. Dies nimmt der BFH z. B. an, wenn Betreuer in einem Ferienlager die jugendlichen Teilnehmer während des gemeinsamen Essens überwachen (BFH, 28. 02. 1975 – VI R 28/73, BStBl II 1976, 134). Auch im Streitfall erfolgte die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten aus Gründen der Überwachung der Kinder sowie aus anderen pädagogischen Gründen. Demgegenüber sei das private Interesse der Arbeitnehmer an der Einnahme von Mahlzeiten in den Hintergrund getreten. Sie hätten nicht frei wählen können, ob sie an dem gemeinsamen Mittagessen teilnahmen (FG Niedersachsen, 19. 02. 2009 – 11 K 384/07).

5. Mahlzeiten auf einem Kreuzfahrtschiff

Der Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes ist ggf. kein Arbeitslohn (BFH, 21.01.2010 – VI R 51/08, BFH/NV 2010, 999). Verpflegt der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes unentgeltlich, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil nach Ansicht der Richter dann kein Lohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den persönlichen Vorteil der Arbeitnehmer an der unentgeltlichen Einnahme der Mahlzeiten bei Weitem überwiegt.

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