Organschaft – Umsatzsteuer
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Bei juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere der GmbH kann eine Sonderform der Unternehmereigenschaft in unselbstständiger Form auftreten. Dieses ist bei einer Organschaft der Fall. Eine organschaftliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen liegt vor, wenn die juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch von diesem beherrscht wird.
Durch eine bestehende Organschaft wird aus dem beherrschten Unternehmen (Organtochter) und dem herrschenden Unternehmen (Organträger) umsatzsteuerlich ein einziges Unternehmen. Im Gegensatz zur reinen Ergebnisverrechung, die bei körperschaftsteuerlicher und gewerbesteuerlicher Organschaft vorgenommen wird, hat die umsatzsteuerliche Organschaft weiter gehende Wirkungen. Für das gesamte Unternehmen, bestehend aus Organträger und ggfs. mehreren Organtöchtern wird nur eine einzige Umsatzsteuererklärung abgegeben. Die zwischen den einzelnen, zivilrechtlich selbstständigen Teilen getätigten Umsätze werden als Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer unterworfen, entsprechend ist ein Vorsteuerabzug aus diesen Leistungsbezügen nicht zulässig.
Erteilt eine Organgesellschaft für Innenumsätze Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis an den Organträger, begründet dies für die Organgesellschaft weder nach § 14 Abs. 2 UStG noch nach § 14 Abs. 3 UStG eine Steuerschuld, BFH 28.10.2010 – V R 7/10 -.
Die Organschaft wirkt nur im Inland, eine ausländische Gesellschaft kann selbst nicht Organträger oder Organtochter sein. Unterhält sie im Inland eine Betriebsstätte, so sind die Wirkungen der Organschaft auf die inländischen Betriebsteile beschränkt. Die ausländischen Betriebsteile werden wie fremde Unternehmer behandelt. Innerhalb der EG ist Deutschland der einzige Staat, der diese Sonderregelung hat. Über eine Anpassung des Umsatzsteuergesetzes an das Recht in den anderen Mitgliedsstaaten wird nachgedacht, ein Zeitpunkt dafür ist noch nicht absehbar.
Als Organträger kann jeder Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform auftreten. Entscheidend ist nur, dass er in seiner Person bereits Unternehmereigenschaft hat. Ein Auftreten nach außen hin, durch Erbringung eigener Umsätze an Dritte, ist allerdings nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Umsätze durch die Organtochter ausgeführt werden. Organtöchter können ausschließlich juristische Personen des privaten Rechts sein (BFH, 20.12.1973 – V R 87/70), im Regelfall tauchen entsprechende Gestaltungen nur bei einer GmbH auf.
Zur Feststellung einer Organschaft müssen nicht alle Kriterien gleichermaßen ausgeprägt sein, es reicht aus, wenn ein Kriterium nicht vollkommen, die beiden anderen dafür aber umso eindeutiger erfüllt sind. Entscheidend ist immer das Gesamtbild der Verhältnisse. Eine Gleichsetzung der Voraussetzungen der Organschaft bei der Umsatzsteuer mit denen bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer ist nicht in vollem Umfang gegeben, in seltenen Ausnahmefällen kann die eine vorliegen, die andere dagegen nicht.
Voraussetzungen:
- a)
finanzielle Eingliederung
Finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger im Besitz der entscheidenden Mehrheit der Anteile ist. Dabei kommt es nicht auf die Beteiligungsverhältnisse selbst, sondern auf die zustehenden Stimmrechte an. Der Organträger muss mehr als 50 % der Stimmrechte direkt oder mittelbar besitzen. Eine Stimmrechtsquote von mehr als 75 % ist nicht erforderlich.
Nach der neueren Rechtsprechung reicht es nicht mehr aus, wenn der Organträger nicht selbst sondern lediglich sein Gesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt ist. Es wird also eine Beteiligung des Organträgers selbst gefordert, BFH, 22.04.2010 – V R 9/09 – und 01.12.2010 – XI R 43/08 – . Aufgrund dieser Urteile hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 05.07.2011 – IV D 2 – S 7105/10/10001 – die Voraussetzungen für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft im UStAE angepasst.
- b)
wirtschaftliche Eingliederung
Eine Organtochter ist wirtschaftlich eingegliedert, wenn sie gemäß dem Willen des Organträgers in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Gesamtunternehmen, dies fördernd und ergänzend, wirtschaftlich tätig wird. Dabei kann es sich u.a. um eine Vertriebs- oder Produktionsgesellschaft handeln, die dem Unternehmen des Organträgers zuarbeitet. Ein typischer Fall der Organschaft liegt bei einer Betriebsaufspaltung vor (BFH, 09.09.1993 – V R 124/89).
- c)
organisatorische Eingliederung
Hat der Organträger sichergestellt, dass bei der Organtochter tatsächlich sein Wille ausgeführt wird, liegt die organisatorische Eingliederung vor. Dies ist eindeutig der Fall, wenn die Geschäftsführung in beiden Teilen durch die selben Personen wahrgenommen wird. Der Organträger kann aber auch durch andere Maßnahmen, z.B. eine die selbstständige Geschäftsführung in weiten Teilen beschränkende Geschäftsordnung, die wesentliche Entscheidungen von der Zustimmung des Organträgers abhängig macht, die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Auch die Tatsache, dass die Organtochter evtl. über eigene Räume, eine eigene Buchführung und eine vollständig selbstständige Betriebsorganisation verfügt, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wenn dies nur mit Zustimmung des Organträgers möglich war.
Die GmbH, die als Komplementärin einer GmbH & Co KG fungiert, kann nie Organtochter dieser KG sein, da sie selbst in ihrer Eigenschaft als Komplementärin die Geschäftsführungsaufgaben der KG wahrnimmt.
Die Organschaft beginnt, wenn alle Voraussetzungen vorliegen und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Eingliederung vorliegt. Sie endet, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
Hinweis:
Im derzeitigen Umsatzsteuersystem hat die Organschaft aus umsatzsteuerlicher Sicht ihre Bedeutung weitgehend verloren. Bedeutsame Auswirkungen können sich insbesondere aber durch eine bestehende Organschaft in Insolvenzfällen ergeben, da der Organträger Steuerschuldner hinsichtlich der Umsatzsteuer ist, auch soweit diese bei der Organgesellschaft entstanden war. Gerade in Fällen der Betriebsaufspaltung kann dann das Besitzunternehmen für die durch die Betriebsgesellschaft verursachten Umsatzsteuerschulden unmittelbar in Anspruch genommen werden.