Ort der sonstigen Leistung

Normen

§ 3a UStG

Information

Die Bestimmung des Orts, an dem eine sonstige Leistung erbracht worden ist, hat für die Feststellung der Steuerbarkeit eines Umsatzes Bedeutung. Nur Umsätze – zu denen auch die sonstige Leistung gehört – die im Inland ausgeführt werden, unterliegen dem deutschen Umsatzsteuerrecht. Für die vielen verschiedenen Leistungen gibt es unterschiedliche Ortsbestimmungen im § 3a UStG. Neben der Grundregel finden sich für eine Vielzahl von Leistungen Sondertatbestände, diese sind teilweise noch zusätzlich von der Unternehmereigenschaft oder dem Wohn- bzw. Sitzort des Leistungsempfängers abhängig. Außerdem gibt es für Beförderungsleistungen weitere Sonderregelungen in § 3b UStG. Letztlich kann der Ort der sonstigen Leistung sich noch verlagern, wenn der Leistungsempfänger die Leistung unter Angabe einer USt-ID-Nummer eines anderen Mitgliedsstaates bezieht. Die einzelnen Sondertatbestände lassen sich in zwei Gruppen erfassen. Die erste Gruppe ist grundsätzlich empfängerunabhängig, bei der zweiten Gruppe wird von der Grundregel nur abgewichen, wenn der Empfänger bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt.

1. Sitzort des leistenden Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG)

Sonstige Leistungen werden an dem Ort ausgeführt, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Erbringt eine Betriebsstätte des Unternehmers die sonstige Leistung, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.
Diese Regel gilt nur dann, wenn

  1. der Leistungsempfänger nicht Unternehmer ist oder

  2. wenn die Leistung nicht für das Unternehmen des Unternehmers (also für den Privatbereich) bezogen wird oder

  3. der Leistungsempfänger eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der keine USt-IdNr. erteilt wurde.

Diese Ortsbestimmung kommt in der Regel bei folgenden Leistungen vor

  • Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG,

  • Leistungen der Vermögensverwalter und Testamentsvollstrecker,

  • Leistungen der Notare, soweit sie nicht Grundstücksgeschäfte beurkunden oder nicht selbstständige Beratungsleistungen erbringen,

  • Restaurationsumsätze (BFH, 26.06.1996 – XI R 18/94, BB 96, 2449),

  • Vermietung von Beförderungsmitteln,

  • Leistungen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.

Beispiel:

Der Autovermieter S in München vermietet einen Mietwagen an den japanischen Touristen K, der damit eine Reise durch ganz Europa macht. Zum Abschluss bringt er das Fahrzeug zurück nach München.

Lösung:

Die Leistung des S ist insgesamt im Inland erbracht, der Ort der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs spielt insoweit keine Rolle.

2. Sitzort des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG)

§ 3a Abs. 2 UStG orientiert sich am Sitzort oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellten juristischen Personen. Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmern bezogen hat.

3. Sonderregelungen (§ 3a Abs.3 UStG)

Für verschiedene Leistungsarten wurden für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung Sonderregelungen geschaffen:

3.1 Grundstücksleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG)

Alle sonstigen Leistungen, die in Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden, werden dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Leistungen in engem Zusammenhang mit einem Grundstück sind gegeben, wenn ein Bezug überwiegend zur Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstücks besteht. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt sowohl für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer als auch für solche an Unternehmer.

Zu den Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG gehören u.a.

  • die Vermietungsleistungen,

  • Leistungen im Zusammenhang mit Veräußerung oder Erwerb,

  • Leistungen zur Erschließung oder Vorbereitung und Ausführung von Bauleistungen.

In allen Fällen muss ein enger Zusammenhang mit dem Grundstück selbst bestehen. Leistungen, die selbstständiges Zubehör eines Grundstücks betreffen, fallen nicht unter diese Regelung.

Auch die Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch Messeveranstalter an die Aussteller stellt eine sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück dar.
Diese Leistungen umfassen auch die typischen Nebenleistungen, die anlässlich von Veranstaltungen erbracht werden. Dazu gehören z.B. die Überlassung von Mikrofon- und Dolmetscheranlagen, Bestuhlungs- , Garderoben-, und Hinweisdienste. Aus Vereinfachungsgründen werden auch alle sonstigen üblichen Leistungen von Messeveranstaltern als Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück behandelt (Abschnitt 3a.4 Abs. 2 UStAE ).

Werden die üblichen Nebenleistungen jedoch als selbstständige Leistungen einzeln erbracht, so ist der Ort der jeweiligen sonstigen Leistung gesondert zu betrachten (Abschnitt 3a.4 Abs. 3 UStAE ). Die folgende Tabelle soll einen Überblick über die wesentlichen Sachverhalte geben:

Sonstige Leistung

Ort der sonstigen Leistung

Vorschrift

technische Versorgung

Planung, Gestaltung, Aufbau, Umbau etc.

Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungen

Standbewachung und Standbetreuung

Reinigung

Überlassung von Garderoben und Schließfächern

Überlassung von Eintrittausweisen und Eintrittskarten

Es handelt sich um Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Die Leistungen werden deshalb am Ausstellungsort erbracht.

§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG

Überlassung von Kommunikationsmitteln wie Telefone, Telefaxgeräte etc. an die Aussteller

Empfänger ist Unternehmer:

Leistung wird dort erbracht, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Empfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet:

Leistung wird dort erbracht, wo der Empfänger seinen Wohnsitz hat.

Empfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet:

Leistung wird dort erbracht, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat.

§ 3a Abs. 1 UStG, § 3a Abs. 2 UStG, § 3a Abs. 4 UStG

Überlassung von Informationssystemen oder Lautsprechersystemen zur Information der Messebesucher

Empfänger ist Unternehmer:

Leistung wird dort erbracht, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Empfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet:

Leistung wird dort erbracht, wo der Empfänger seinen Wohnsitz hat.

Empfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet:

Leistung wird dort erbracht, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat.

§ 3a Abs. 1 UStG, § 3a Abs. 2 UStG

Beförderung von Ausstellungsgegenständen

Grundsätzlich Ort des Leistungsempfängers.

Leistung wird grundsätzlich dort erbracht, wo die Leistung bewirkt wird, ggfs. ist aufzuteilen

Bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen ist der Beginn oder das Ende der Beförderung als Leistungsort anzusehen.

§ 3a Abs. 2 UStG, § 3b Abs.1 UStG

Lagerung von Ausstellungsgegenständen

Grundsätzlich Ort des Leistungsempfängers.

Leistung wird grundsätzlich dort erbracht, wo die Leistung bewirkt wird

Bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen ist der Beginn oder das Ende der Beförderung als Leistungsort anzusehen

§ 3a Abs. 2 UStG, § 3b Abs. 2 UStG, § 3b Abs. 4 UStG

Übersetzungsdienste

Empfänger ist Unternehmer:

Leistung wird dort erbracht, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Empfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet:

Leistung wird dort erbracht, wo der Empfänger seinen Wohnsitz hat.

Empfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet:

Leistung wird dort erbracht, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat.

§ 3a Abs. 1 UStG, § 3a Abs. 2 UStG, § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG

Werbemaßnahmen, Einträge in Messekatalogen, Anbringen von Werbeplakaten und andere Werbemaßnahmen

Empfänger ist Unternehmer:

Leistung wird dort erbracht, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Empfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet:

Leistung wird dort erbracht, wo der Empfänger seinen Wohnsitz hat.

Empfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet:

Leistung wird dort erbracht, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat.

§ 3a Abs. 1 UStG, § 3a Abs. 2 UStG, § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG

Vermietungsleistungen sind unabhängig von der Frage einer möglichen Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG (vgl. Steuerbefreiungen – Vermietung von Grundstücken) regelmäßig an dem Ort des Grundstücks ausgeführt. Dieses kann für die Frage einer möglichen Option von Bedeutung sein.

3.2 Ort der „aktiven“ Tätigkeit (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)

Der Ort der Tätigkeit ist bei bestimmten aktiven Leistungen maßgebend. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Leistung ausschließlich oder zum wesentlichen Teil an einem Ort erbringt. Die Verwertung der Leistung ist ohne Bedeutung. Dabei ist jede einzelne Leistung für sich zu sehen, nicht der Ort, an dem der Unternehmer allgemein tätig wird.
Diese Regelung gilt insbesondere für folgende Tätigkeiten:

  • künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen,

  • die Leistungen der Veranstalter der oben beschriebenen Leistungen,

  • Werkleistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen sowie die Begutachtung dieser Gegenstände.

Beispiel:

Die ausländische Sängerin C gibt ein Konzert in Dortmund, die Gage erhält sie vom Konzertveranstalter in Dortmund.

Lösung:

Die Leistung der C ist in Dortmund erbracht und unterliegt somit der Umsatzsteuer. Zur Vermeidung von Problemen bei der Erhebung der Steuer hat der Konzertveranstalter die Umsatzsteuer direkt von der ausgezahlten Gage einzubehalten. Dies würde auch gelten, wenn die Sängerin ihr Konzert im Play-Back-Verfahren halten würde, bei dem im Ausland aufgenommener Gesang vom Band abgespielt wird.

Wird bei einem Konzert gleichzeitig eine Aufzeichnung zur Erstellung von Schallplatten oder CD´s vorgenommen, stellt die Übertragung dieses Rechts eine gesonderte sonstige Leistung dar, für die als Übertragung eines Urheberrechts nach der Empfängerregel (s.u. „Empfängerort“) der Leistungsort bestimmt wird.

Zu den Leistungen im Einzelnen:

  • Wissenschaftliche Leistungen liegen vor, wenn die Tätigkeit für den Auftraggeber nicht als Entscheidungshilfe für die Lösung konkreter Fragen gedacht ist, sondern er nur über die vorhandenen Kenntnisse des Unternehmers informiert werden soll.

  • Sportliche Leistungen sind gegeben, wenn die leistenden Unternehmer ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten in einem reglementierten Wettbewerb messen, die Angehörigkeit zu einem Sportverband ist dazu nicht erforderlich.

  • Unter unterhaltenden Tätigkeiten sind Leistungen ohne künstlerischen Wert zu verstehen, die auf die Aufmerksamkeit von Zuhörern oder Zuschauern abzielen.

  • Ähnliche Leistungen liegen vor, wenn sonstige Leistungen erbracht werden, die selbst nicht unter die oben bezeichneten (wissenschaftlichen, künstlerischen, unterrichtenden, sportlichen oder unterhaltenden) Tätigkeiten fallen, für deren Ausübung aber unerlässlich sind.
    Ebenso sind Tätigkeiten gemeint, die in den wesentlichen Elementen mit den bezeichneten Handlungen vergleichbar sind. Ähnliche Leistungen sind z.B. die Leistungen der Hellseher, der Reiseleiter auf Bildungsreisen, der Berufsschachspieler und der Berufsskatspieler.

  • Werkleistungen und Begutachtungen beweglicher Gegenstände werden ebenfalls am Tätigkeitsort erbracht. Darunter können Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie die Umarbeitung oder Verarbeitung von Stoffen, die der Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat, fallen. Werden dabei allerdings auch vom Auftragnehmer selbst beschaffte Stoffe eingesetzt, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind, handelt es sich um eine Werklieferung.
    Begutachtungen zeichnen sich dadurch aus, dass ein fachmännisches Urteil über die Beschaffenheit, Art, Wert, Echtheit oder Brauchbarkeit eines Gegenstandes schriftlich oder mündlich abgegeben wird oder die Art und der Umfang eines Schadenfalls sowie die Kosten seiner Beseitigung festgestellt werden.
    Die Begutachtung von Menschen fällt nicht unter die Regelung. Der Ort der Leistung von begutachtenden Humanmedizinern ist daher nach der Grundregel zu bestimmen.

    Eine Ausnahme vom Tätigkeitsort ergibt sich bei Werkleistungen und Begutachtungen beweglicher Gegenstände, wenn der Auftraggeber mit einer USt-ID-Nummer gegenüber dem Auftragnehmer auftritt, die nicht aus dem Land stammt, in dem die Leistung tatsächlich erbracht worden ist. Der Ort der Leistung wird in das Land verlagert, aus dem die verwendete USt-ID-Nummer stammt. Außerdem darf der bearbeitete Gegenstand nicht im Inland verbleiben.

Beispiel:

Der niederländische Blumenhändler K bleibt mit seinem LKW auf einer Fahrt in Essen wegen eines Getriebeschadens liegen. Das Fahrzeug wird durch den Reparaturbetrieb L in Essen wieder in Stand gesetzt. Anschließend kehrt K in die Niederlande zurück. Er verwendet gegenüber L

a) keine oder

b) seine niederländische USt-ID-Nummer.

Lösung:

a) Wenn K keine USt-ID-Nummer verwendet, ist Ort der Leistung des L in Essen, da L dort tätig wird.

b) Durch die Verwendung der niederländischen USt-ID-Nummer wird der Ort der Leistung in die Niederlande verlagert.

Würde der K eine ihm zugeteilte USt-ID-Nummer aus einem anderen Staat, z.B. Spanien oder Italien verwenden, würde sich der Ort der Leistung des K in das jeweilige Land verlagern, aus dem die USt-ID-Nummer stammt. Daraus folgt, dass auch ein deutscher Unternehmer durch Verwendung einer ausländischen USt-ID-Nummer den Leistungsort verlagern kann. Allerdings muss der bearbeitete Gegenstand anschließend das Inland verlassen, um diese Ortsverlagerung wirksam werden zu lassen.

3.3 Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG)

Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn der Vermittler erkennbar im fremden Namen und für fremde Rechnung auftritt. Der Vermittler verhandelt im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers mit einem Kunden mit dem Ziel, zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten einen Vertrag zu Stande zu bringen. Dem Kunden muss beim Abschluss des Umsatzgeschäfts nach den Umständen des Falles bekannt sein, dass er zu einem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt. Typische Vermittler sind Handelsvertreter, Makler und auch Spediteure, wenn sie in fremdem Namen handeln.

Die Vermittlung eines anderen Umsatzes stellt eine eigene sonstige Leistung dar. Der Ort, an dem diese Leistung erbracht wird, entspricht dem Ort, an dem die vermittelte Leistung ausgeführt wird. Daher ist in Vermittlungsfällen zuerst der Ort der Hauptleistung zu bestimmen. Dabei kann es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handeln; dieser Leistungsort ist dann auch maßgebend für die Vermittlungsleistung. Auch bei Vermittlungsleistungen kann der Unternehmer den Ort der Leistung durch Verwendung einer USt-ID-Nummer wieder verlagern.

Beispiel:

Der selbstständige Handelsvertreter K in Hamburg besorgt für den Fliesenhersteller D in Italien Abnehmer in Deutschland. Diese erhalten ihre bestellten Fliesen teilweise durch von D beauftragte Spediteure direkt aus Italien, kleinere Mengen werden aus einem durch D betriebenen Lager in München entnommen und durch die Kunden selbst abgeholt.

Lösung:

Die Provisionen, die K für seine Tätigkeit von D bekommt, unterliegen der deutschen Umsatzsteuer, soweit die dafür erbrachten Vermittlungsleistungen im Inland ausgeführt worden sind:

Der Ort der Lieferung ist bei den direkt aus Italien kommenden Fliesen in Italien, die Vermittlungsleistung somit auch dort erbracht.

Werden Lieferungen aus dem Lager in München vermittelt, ist Ort der Lieferung in München. Somit unterliegen auch die Vermittlungsleistungen für diese Lieferungen der deutschen Umsatzsteuer.

Da diese Regelung in der praktischen Handhabung zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann, hat D die Möglichkeit, den Ort der Vermittlungsleistung durch Verwendung seiner italienischen USt-ID-Nummer nach Italien zu verlagern. Dadurch würden alle von K erbrachten Leistungen einheitlich in Italien zu besteuern sein, eine Besteuerung in Deutschland entfiele.

Diese Regelungen hinsichtlich des Ortes der Vermittlungsleistungen sind für die Leistungen der Grundstücksmakler nicht anwendbar, da deren Leistungen nicht unter die Ortsbestimmung für Vermittlungsleistungen fallen. Bei den Leistungen der Grundstücksmakler handelt es sich um eng mit einem Grundstück verbundene Umsätze. Die Regelung für Grundstücksleistungen gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG (s.o.) geht insoweit der Sonderregelung für Vermittlungsleistungen vor.

Praxistipp:

Ein Vermittlungsgeschäft kann, abhängig von der Gestaltung des vermittelten Geschäfts und einer ggfs. verwendeten USt-ID-Nr., im Ausland

  • nicht steuerbar,

  • steuerbar, aber steuerbefreit oder

  • steuerpflichtig sein.

Daher ist es wichtig, für die Beurteilung der Vermittlungsgeschäfte entsprechende Unterlagen aufzubewahren, an Hand derer die Bestimmung des Orts der vermittelten Leistung möglich ist.

3.4 Empfängerort (§ 3a Abs. 4 UStG)

Für einen bestimmten Leistungskatalog (Ort der sonstigen Leistung – Katalogleistung) ist wie folgt zu unterscheiden:

Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen ein Nichtunternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat (§ 3a Abs. 4 Satz 1 UStG).

Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Insoweit verbleibt es bei der Regelung des § 3a Abs. 1 UStG.

Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt bzw. die juristische Person ihren Sitz hat.

Ist Leistungsempfänger die selbstständige Betriebsstätte des Unternehmers, so ist ihr Sitz als Leistungsort anzusehen.

Mit anderen Worten gilt diese Ortsbestimmung für alle Leistungen an

  • ausländische Unternehmer oder ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmer,

  • alle Privatpersonen (einschließlich der Unternehmer für ihren privaten nichtunternehmerischen Bereich), die ihren Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet haben. Darunter fallen also auch ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Staaten, Länder und Gemeinden oder Vereine und Stiftungen.

Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer oder bezieht er die Leistung nicht für sein Unternehmen und hat er seinen Wohnort oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach der Grundregel, sodass der Sitz des leistenden Unternehmers maßgebend ist.

Für die Anwendung des Empfängerprinzips ist weitere Voraussetzung, dass es sich um bestimmte Arten von Leistungen handelt, die in § 3a Abs. 4 UStG einzeln aufgeführt sind, vgl. Ort der sonstigen Leistung – Katalogleistung.

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