Pauschalierung der Lohnsteuer – Fahrtkostenzuschüsse

Normen

§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

Information

1. Allgemeines

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Fahrtkostenzuschüsse gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG erheben. Damit sind diese Beträge auch sozialversicherungsfrei. Die pauschalierten Bezüge dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten (= Entfernungspauschale) geltend machen könnte. Die pauschal besteuerten Bezüge mindern zudem die Entfernungspauschale.

Unfallkosten sind nicht pauschalierungsfähig.

2. Höhe der pauschalierbaren Zuschüsse

Bei ausschließlicher Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz ist die Höhe der pauschalierungsfähigen Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Höhe der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt. Ein höherer Zuschuss als 4 500 EUR ist in diesen Fällen pauschalierbar, soweit die anzusetzende Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte diesen Betrag übersteigt.

Bei ausschließlicher Nutzung eines Motorrads, Motorrollers, Mopeds, Mofas können die pauschalen Kilometersätze mit 0,20 EUR angesetzt werden.

Bei ausschließlicher Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei entgeltlicher Sammelbeförderung, für Flugstrecken sowie bei behinderten Menschen ist eine Pauschalierung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zulässig.

Bei der Nutzung verschiedener Verkehrsmittel (insbesondere sog. Park & Ride-Fälle) ist die Höhe der pauschalierbaren Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Höhe der nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt. Eine Pauschalierung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt erst dann in Betracht, wenn diese die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale, ggf. begrenzt auf maximal 4 500 EUR, übersteigen.

Hinweis:

Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erfolgen. Vgl. hierzu BMF, Schreiben vom 31.10.2013 – IV C 5 – S 2351/09/10002:001.

3. Erfordernis der Zusätzlichkeit

Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der arbeitsrechtlich geschuldete. Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann lt. BFH auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen (im Urteilsfall: Weihnachtsgeld) geleistet werden (BFH, 01.10.2009 – VI R 41/07, BStBl II 2010, 487). Zu beachten ist, dass, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder eines Arbeitsvertrags einen Anspruch auf ein zusätzliches Arbeitsentgelt in Form einer Jahressondervergütung oder eines 13. Monatsgehalts hat, keine Freiwilligkeit vorliegt. Ein Anspruch kann auch durch eine betriebliche Übung entstehen. Sie wird angenommen, wenn der Arbeitgeber die Zahlung dreimal hintereinander leistet. Die Bezeichnung „lediglich als freiwillige Leistung“ verhindert nicht, dass eine betriebliche Übung entsteht (BAG, 28.05.2008 – 10 AZR 274/07). Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an (vgl. R 3.33 LStR).

Zusätzlich zum ohnehin (also arbeitsrechtlich) geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillig geleistete Zuschüsse erbracht (BFH, 19.09.2012 VI R 54/11 und VI R 55/11). Die Finanzverwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der BFH-Rechtsprechung schon als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, der der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (BMF v. 22.05.2013 – IV C 5 – S 2388/11/10001-02).

Zurück
Nach oben